Nun Ralf, ich weiß ja inzwischen, dass Du die Dinge gerne hinterfragst, auf Begriffe Wert legst und auch mal gerne im Gesetz nachsiehst. Das ist gut so und eine sehr empfehlenswerte Vorgehensweise. Und deshalb möchte ich Dir vorab gerne eine Erläuterung geben:
Fangen wir einmal mit dem Begriff „Arbeitslos“ an. Dieser wird leider fast immer falsch verstanden und verwendet! Und meistens mit „Beschäftigungslos“ verwechselt. Wenn Deine Beschäftigung bei Deinem AG endet, dann bist Du zunächst einmal beschäftigungslos. Keinesfalls giltst Du aber als arbeitslos. Dazu wäre zusätzlich nämlich die Meldung bei der Arbeitsagentur erforderlich. Dann erst hast Du den Status des Arbeitslosen. (s. auch §138 SGB III).
Was folgt nun daraus?
„…man soll sich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden“
Ja – richtig. Wenn man denn den Status „Arbeitslos“ haben möchte, ist dies richtig. Wenn man das nicht möchte, oder auch gar nicht kann, weil man die Bedingungen nicht erfüllt, muss man sich folglich auch nicht melden.
Die drei Bedingungen für Arbeitslosigkeit sind:
1. Beschäftigungslosigkeit
2. Eigenbemühungen
3. Verfügbarkeit für die Agentur
Wenn Du eine oder mehrere Bedingungen nicht erfüllst, giltst Du nicht als arbeitslos und bist für die Agentur daher ohne Interesse. Du musst Dich also nicht melden. Ich würde es dennoch machen und zwar bald. Aber nicht um eine wie auch immer geartete Meldung abzugeben, sondern im Rahmen einer Beratung die weitere Vorgehensweise anzukündigen, Dir die Richtigkeit bestätigen zu lassen, Dich über evtl. Nachteile aufklären zu lassen und ggfs. bereits Termine abzustimmen, wann weitere offizielle Meldungen (arbeitsuchend, arbeitslos) nach Ablauf des Dispojahres erforderlich sein werden.
Wie gesagt: Das ist keine Pflicht, kann aber Missverständnisse auf beiden Seiten im Vorfeld ausräumen und lässt einen entspannter die kommenden Monate angehen.
Gruß, Der Privatier