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Channel: Kommentare zu: Kap. 9.3.2: Das Dispositionsjahr
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Von: Privatier

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Die Arbeitslosmeldung erst in 2018 abzugeben, ist sicher schon einmal ein guter Plan! Die Vorteile eines (kompletten) Dispojahres sind in der Regel:
a) Vermeidung von weiteren Einkünften (Progressionsvorbehalt),
b) Vermeidung von Sperr- und Ruhezeiten,
c) Erlangung eines höheren Anspruches aufgrund höheren Alters.

Pkt. a)+c) werden im vorliegenden Fall bereits bei Arbeitslosmeldung im Jan.18 erreicht. Eine Ruhezeit (Pkt. b)) wird es bei den angegebenen Daten nicht geben.

Bliebe also noch die Sperrzeit. Hier wäre zu prüfen, wie der Ausgleich durch den AG stattfindet! Bedenken Sie bitte, dass es hier nicht nur um die drei Monate Sperre zu Beginn der Arbeitslosigkeit geht, sondern dass die Sperre auch eine Verkürzung des Anspruches um ein Viertel der „normalen“ Dauer bedeutet. In Ihrem Fall also 6 Monate (darin enthalten die ersten drei).

Werden diese sechs Monate mit allen Nebenleistungen (KV/PV, PV) vom AG übernommen? In welcher Form? Als Brutto-Zahlung in Höhe von? Was ist mit der Steuer? Wird diese Zahlung ein zweiter Teil der Abfindung? Wenn ja, sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregel nicht erfüllt (Vollständige Zahlung in einem Veranlagungszeitraum).

Ich bin skeptisch, ob der Ausgleich durch den AG von Vorteil ist! Zumindest dann nicht, wenn er „irgendwann“ bei Nachweis der Sperrfrist erfolgt. Wenn Sie im Vorfeld noch eine Erhöhung der Abfindung aushandeln können, wäre es okay. Sonst würde ich das nicht machen. Also, im Klartext: Stattdessen lieber das volle Dispojahr machen.

Gruß, Der Privatier


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