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Channel: Kommentare zu: Kap. 9.3.2: Das Dispositionsjahr
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Von: Privatier

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Kleine Bestätigung noch von meiner Seite:

Genau so, wie Hardy es dargestellt hat, sehe ich die Frage auch:
Die Meldepflicht drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit gilt nach §38 SGB III nur a) für Arbeitsuchende und b) wenn ein Arbeitsverhältnis endet. Ist eines von beiden nicht gegeben, gibt es auch keine Verpflichtung.

Da dies aber sehr oft in den Agenturen gerne anders gesehen wird, empfehle ich immer, das Vorgehen VORHER abzusprechen. Dann hat man ein ganzes Jahr lang Zeit, evtl. Unstimmigkeiten aus dem Weg zu räumen.

Gruß, Der Privatier


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