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Channel: Kommentare zu: Kap. 9.3.2: Das Dispositionsjahr
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Von: Hardy

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Hallo Rudi,

wenn man sich noch im Arbeitsverhältnis befindet, ist man verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend zu melden. Tut man das nicht, gibt es eine Sperrfrist.
Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses würde man sich dann arbeitslos zum ersten Tag nach Arbeitsende, melden.
Bis hierhin hat das noch nichts mit dem Dispojahr zu tun.

Das Dispojahr heißt übrigens so, weil man den Beginn der Arbeitslosigkeit und den Bezug des ALG „disponieren“, dass heißt, selbst bestimmen kann. Das tut man, indem man sich NICHT arbeitslos meldet oder der Agentur mitteilt, dass man den Termin verschieben will (abmelden).

Die maximale Zeit für das Dispojahr ist exakt ein Jahr, danach gehen alle Ansprüche verloren! Bei einer Dauer von einem Jahr gehen auch alle Sperrfristen verloren; es geht aber auch kürzer; dann bleiben Sperrfristen erhalten. Damit das nicht passiert, wenn man, z.B. aus Krankheitsgründen das Dispojahr verkürzt, sollte man die o.a. Arbeitssuchendmeldung machen.

Ich hoffe, ich konnte das klären; wichtig ist die Unterscheidung arbeitssuchend / arbeitslos.

Viele Grüße, Hardy


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