Soweit ich sehen konnte, sind Holgers Antworten weitgehend richtig (bis auf eine Ausnahme, dazu später mehr…).
Ganz wichtig wäre aber bei allen Überlegungen, zunächst einmal zu wissen, wann denn überhaupt der letzte Arbeitstag war?? Vielleicht habe ich es überlesen, aber ich lese immer nur von Terminen zur Arbeitsuchendmeldung, zur Abfindung, etc.
Entscheidend für die weiteren Termine ist der letzte Arbeitstag. Exakt ein Jahr danach muss das Dispojahr enden! Innerhalb dieses einen Jahres kann man jeden beliebigen Zeitpunkt wählen, um sich arbeitslos zu melden. Aber nur exakt nach einem Jahr entfallen Sperr- und Ruhezeiten.
Und damit komme ich dann zu dem Pkt., mit dem ich in Holgers Aufstellung nicht einverstanden bin:
Var.4: Die funktioniert nämlich aus demselben Grund wie Var.2 überhaupt nicht. Das eine Jahr wäre überschritten und der Anspruch auf ALG komplett verschenkt.
Gruß, Der Privatier