Hmm… eine sehr interessante Fragestellung, auf die ich leider keine definitive Antwort geben kann. 🙁
Ich teile Ihre Zweifel an der Aussage, denn mir sind keine Gesetze oder Verordnungen bekannt, die eine Abhängigkeit der ALG-Leistung von einer Freistellung beinhalten. Entscheidend ist meiner Meinung nach immer das Ende des Arbeitsvertrages bzw. der Angestelltenverhältnisses. Und das endet ja erst Ende des Jahres.
Allerdings müsste man dazu vielleicht auch sämtliche Regeln und Gesetze noch einmal ganz genau nachlesen. Denn nur allzu leicht nimmt man z.B. einen Begriff wie „sozialversicherungspflichtige Beschäftigung“ als feststehende Einheit wahr, die dann nicht mehr weiter hinterfragt wird. Aber ist ein Freigestellter denn noch „beschäftigt“? Oder nicht? Oder kommt es darauf gar nicht an?
Wie gesagt: Ich möchte/kann da keine Meinung zu abgeben. Aus eigener Erfahrung kann ich höchstens beisteuern, dass ich auch den letzten Monat freigestellt war und diese Tatsache nie irgendwo ein Thema war. Allerdings habe ich auch kein Dispojahr gemacht…
Womit wir dann beim Thema „Dispojahr“ wären. Für das Erreichen der Altersgrenze wäre ja ein Ende zum 1.8.17 kein Problem. Es geht also nur noch um die Sperrfrist.
Ich würde einmal versuchen, die Aussagen der Agentur in schriftlicher Form zu bekommen. Dabei würde ich aber das Wort „Dispojahr“ nicht unbedingt verwenden, sondern vielmehr die Folgen (Keine Sperr- und Ruhezeiten, aber auch keine Leistung der Agentur, auch nicht für KV/PV und RV) aufzählen und dies in einer Gesprächsprotokoll (mit konkreten Daten) festhalten.
Dies wird die Agentur von sich aus kaum machen. Daher empfiehlt es sich, ein solches Protokoll selber aufzusetzen und sich dies dann vor Ort bestätigen zu lassen. Ein Beispiel dafür findet sich im Beitrag „Erfahrungen mit dem Dispojahr„.
Viel Erfolg und Gruß,
Der Privatier