Wie weiter oben schon gesagt, ist das eine intressante und auch etwas schwierige Frage. Es gibt ja auch hier schon einige Antworten, die auf den Unterschied zwischen einer widerruflichen und einer unwiderruflichen Freistellung hingewiesen haben, sowie auf ein Urteil zur Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge.
Wenn man sich noch einmal die Gesetze zum ALG-Anspruch ansieht (s. Beitrag), so ist als Voraussetzung ein 12monatiges <strong>Versicherungspflichtverhältnis</strong> erforderlich. Fraglich ist, ob dies während einer Freistellung gegeben ist.
Dazu kann man im <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_III/24.html" target="_blank" rel="nofollow">§24 SGB III</a> einmal nachlesen und wird sehen, dass dazu eine <strong>Beschäftigung </strong>oder andere Gründe (z.B. Bezug von Krankengeld) erforderlich sind.
Ob bei einer Freistellung eine Beschäftigung vorliegt, könnte man nun wieder aus <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/7.html" target="_blank" rel="nofollow">§7 SGB IV</a> entnehmen. Dort wird z.B. auf "<em>Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers</em>" verwiesen. Zumindest bei einer unwiderruflichen Freistellung sieht es für mich daher eher so aus, als wenn hier KEINE Beschäftigung mehr vorliegt!
Das weiter oben <a href="http://der-privatier.com/kap-9-3-2-das-dispositionsjahr/#comment-8613" target="_blank">von Robben zitierte Urteil</a> ist da leider auch kein Grund, sich entspannt zurückzulehnen, denn dort wird nur die beitragsrechtliche Seite betrachtet. Leistungsrechtlich kann dies schon wieder anders aussehen.
Aber ich habe auch noch etwas <strong>Positives </strong>gefunden, was letztlich für mich doch danach aussieht, dass eine Freistellung auch als Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne gesehen werden muss. Und das netterweise sogar in einer <a href="https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/Weisungen/Arbeitgeber/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI525126" target="_blank" rel="nofollow">Geschäftsanweisung der Arbeitsagentur</a>!
Dort heisst es in der <a href="https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdmz/~edisp/l6019022dstbai389511.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI389514" target="_blank" rel="nofollow">Anweisung zum §24 SBG III</a> unter Pos. 24.42 nämlich:
<em>"Von einem Beschäftigungsverhältnis ist auch auszugehen, wenn die Arbeitsvertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unwider-
ruflich auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung verzichten (z.B. Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag)."</em>
Das hört sich doch gut an, oder?
Allerdings möchte ich aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit Arbeitsagenturen stark bezweifeln, ob diese Zusammenhänge alle im Detail bekannt (und verstanden) sind. Wenn die Sachlage von einer Agentur abweichend beurteilt wird, dürfte es wohl auch schwierig werden, diese vom Gegenteil zu überzeugen. In einem solchen Fall wäre dann wohl ein (Fach-)Anwalt erforderlich.
Ich wünsche viel Erfolg und es wäre sicher für alle interessant, das Ergebnis zu erfahren!
Gruß, Der Privatier
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