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Channel: Kommentare zu: Kap. 9.3.2: Das Dispositionsjahr
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Von: Marian

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Vielen, vielen Dank für die Mitteilung euerer Erfahrungen und für die Aufmunterung! Und dafür, dass ihr euch die Mühe gemacht habt, die für meine Situation passenden Paragraphen und links heraus zu suchen.

Ich habe meinen Vorhaben mit der AfA nicht vorab abgestimmt, auch hatte ich damals gedacht und gehofft, mit meiner freiberuflichen Tätigkeit gut leben zu können. Und es läuft ja nicht soo schlecht, aber leider auch nicht so gut, daher wollte ich meinen Anspruch doch sichern, für schwache oder Nullmonate, für alle Fälle eben.

Folgendes habe bei 2.b. Arbeitslosenversicherung gefunden:

b. Beschäftigungslosigkeit
Beschäftigungslos ist, wer nicht (mehr) in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Hierbei kommt es nicht entscheidend auf die arbeitsrechtliche, sondern auf die tatsächliche Situation an. Wird ein Arbeitnehmer z.B. von der Arbeit freigestellt, während das Arbeitsverhältnis fortbesteht, so ist der Arbeitnehmer dennoch beschäftigungslos i.S.v. § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wenn der Arbeitgeber die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht mehr beansprucht oder wenn der Arbeitnehmer sich der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers nicht mehr unterwirft.
In diesen Fällen kann sich der Arbeitnehmer arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beanspruchen. Erhält der Arbeitslose Arbeitslosengeld, weil der Arbeitgeber seiner Entgeltzahlungsverpflichtung nicht nachkommt, so geht der Anspruch auf Arbeitsentgelt auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 115 Abs. 1 SGB III). Bezieht der Arbeitslose aber noch Arbeitsentgelt (z.B. während der Freistellung), so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in dieser Zeit (§ 143 Abs. 1 SGB III).

Uff! Jetzt kann ich nur noch hoffen, werde natürlich über das Ergebnis hier berichten.


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