Zu 1: Man kündigt die Arbeitslosmeldung nicht (unverbindlich) nur an, sondern man kann sich durchaus auch mit einem Vorlauf wirksam arbeitslos melden. Ob dann ein persönliches Erscheinen noch erforderlich ist, wird die Agentur dann im Einzelfall festlegen. In der Regel wird man wohl darauf verzichten. Aber unbedingt bei der Meldung im Dezember klären!
Zu 2: Jaja... das behaupten die Krankenkassen oft. Dadurch wird es aber nicht richtiger. Es gibt eine für alle GKVs geltende gemeinsame Richtlinie, in der die Anrechnung von Abfindungen ganz klar geregelt ist. Ich werde den Link dazu hier später noch mal nachreichen. Hier <a href="http://der-privatier.com/kap-8-3-krankenversicherung-beitragshoehe/#comment-5632" target="_blank">in einem Kommentar</a>.
Zu 3: Auch ein Anwalt kann sich ja mal irren. ;-) Oder nur unklar ausdrücken. Vielleicht hat er ja auch gesagt: "<em>...eine unwiderrufliche Freistellung kann sich ungünstig auf die Höhe des ALG1 auswirken.</em>" Womit er dann Recht hätte.
Gruß, Der Privatier
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