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Channel: Kommentare zu: Kap. 9.3.2: Das Dispositionsjahr
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Von: Privatier

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Ich kann da leider keine Hoffnung machen 🙁 Und zwar aus folgendem Grund:

Sperr- und Ruhefrist haben zwei ganz unterschiedliche Hintergründe.

Eine Sperrfrist wird verhängt, weil man selber am Verlust des Arbeitsplatzes beteiligt war. Z.B. durch Eigenkündigung oder auch durch Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag. Kann man allerdings mit Hilfe ärztlicher Gutachten (und ggfs. langer Krankengeschichte) nachweisen, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar wäre und man ebenfalls nachweisen kann, dass man sich gemeinsam mit dem Arbeitgeber (ggfs. Betriebsrat) um eine andere Beschäftigungsmöglichkeit im selben Unternehmen (ggfs. anderer Standort) bemüht hat, so kann die Agentur von einer Sperre absehen. Die Beurteilung der Sachlage liegt beim jeweiligen Sachbearbeiter und es kostet u.U. einiges an Mühe. Ist aber durchaus möglich und nicht unüblich.

ABER: Das gilt für die Sperrfrist! Eine Ruhezeit hat einen ganz anderen Hintergrund. Hier geht es darum, dass man ja eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes bekommen hat und somit erst einmal keine finanzielle Unterstützung der Agentur benötigt. Bei der Berechnung der Dauer für die Ruhefrist spielt dabei neben der Höhe der Abfindung und anderer Faktoren nur noch die Dauer der Kündigungsfrist eine Rolle. Alles andere ist unerheblich.

Gruß, Der Privatier
P.S.: Die Annahme, eine Unterbrechung der Arbeitslosigkeit könne nur max. 1 Jahr dauern, ist falsch.


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