Die Einschränkung hinsichtlich der letzten beiden Jahre Arbeitslosigkeit bezieht sich ausschließlich auf die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre). Nur in diesem Fall zählen diese beiden Jahre nicht bei der Berechnung der 45 Jahre mit.
In allen anderen Fällen gibt es keine Einschränkungen.
Gruß, Der Privatier