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Channel: Kommentare zu: Kap. 9.3.2: Das Dispositionsjahr
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Von: Privatier

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Hallo Rudi,

die vier Jahre zählen immer ab dem ersten Tag, der auf dem ALG1-Bescheid der Agentur vermerkt ist. Die Vorgeschichte (hier: Dispojahr) ist dabei ohne Belang. Und es reicht, die Leistungen in dem Vier-Jahres-Zeitraum erstmalig abzurufen.

Wenn Du erstmalig im Feb. 2020 Leistungen beantragst, wirst Du gar nichts bekommen, denn dann erfüllst Du die Rahmenfrist nicht mehr! Darum dauert das Dispojahr exakt ein Jahr. Wer länger wartet, hat seinen Anspruch komplett verloren.

Gruß, Der Privatier


Von: Piratin

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Hallo,
ich habe einen Aufhebungsvertrag zum 30.09.2016 unterschrieben. Kündigungsfrist wurde eingehalten!
Habe mich fristgerecht 3 Monate vorher arbeitssuchend gemeldet.
Möchte mich nun aber erst zum 01.April 2017 arbeitslos melden (längerer Aufenthalt im Ausland geplant), ich weiß dies ist wegen des Dispositionsjahres nicht unbedingt sinnvoll. Aber ich möchte nicht das Risiko eingehen zum 1.Okt. 2017, aus gesundheitlichen Gründen, eventuell dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen zu können. Ist diese Variante möglich?
Mir droht nun eine Sperre von 3 Monaten oder auch noch eine Ruhezeit?
Gruß

Von: Privatier

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Ja, klar – diese Variante ist natürlich auch möglich. Allerdings müssten Sie, wenn Sie aufgrund des längeren Auslandaufenthaltes dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen können/wollen auch Ihre Arbeitssuchend-Meldung wieder zurücknehmen.
Sperre und Ruhezeit können Sie immer nur umgehen, wenn Sie exakt das Dispojahr einhalten. Wenn Sie sich also aus Sicherheitsgründen vorher arbeitslos melden wollen, werden die Kriterien für Sperre und Ruhezeit in jedem Fall überprüft. Ohne jetzt genaue Hintergründe zu kennen, würde ich tippen: Drei Monate Sperre wg. Arbeitsaufgabe und Kürzung um ein Viertel der ALG-Anspruchsdauer. Keine Ruhezeit, da Kündigungsfrist eingehalten wurde.

Gruß, Der Privatier

Von: Piratin

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Hallo, danke für die Antwort.
Würde das heißen, ich werde eventuell 3 Monate gesperrt und bekomme eine Kürzung um ein Viertel der ALG-Anspruchsdauer?
Wieso beides?
Gruß

Von: carlo

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Hallo zusammen,ich hab noch eine kleine Unklarheit zu dem Thema:
Mein Arbeitsverhältnis endet per Aufhebungsvertrag zum 31.12.2016. Gut dotierte Abfindung fließt steuergünstig im Jan 2017.Um weiteres Einkommen (ALG1)in 2017 zu vermeiden, möchte ich erst für 2018 arbeitslos gemeldet sein. Was spricht denn dagegen, wenn ich mich einfach Ende September 2017 arbeitssuchend melde, dann zum 1.1.2018 arbeitslos. Kann ich mir dann nicht den ganzen Dispojahr-Zirkus sparen? In 2017 müsste ich ja auch dann im Dispojahr KV selbst bezahlen. Als 1960 geborener würde ich auch im Dispojahr keinen entscheidenden Alterssprung machen. Hab ich einen Aspekt übersehen? Und falls ich dann doch das Dispojahr in 2017 antreten sollte, muss ich mich dann noch im September 2016 arbeitssuchend registrieren oder ist das nicht notwendig. Ein großer Dank an den/die welche/r mir das beantwortet.

Von: Privatier

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„Wieso beides?“ Nun – damit man auch die Strafe spürt! 😉

Nein, mal im Ernst: Die Verkürzung der Anspruchsdauer macht je gerade den Unterschied zwischen einer Sperrzeit und einer Ruhezeit.
Die Ruhezeit ist nicht mit einer Kürzung verbunden und wirkt daher lediglich wie eine Verschiebung. Es gibt zwar am Anfang auch kein ALG, der Anspruch bleibt aber unverändert und damit verschiebt sich das Ganze nur.

Bei Sperre hingegen wird der Anspruch verkürzt. Allerdings sind die ersten drei Monate auch bereits ein Teil der Verkürzung. Im Klartext: Wer einen Anspruch auf 12 Monate hat und eine dreimonatige Sperre bekommt, der hat anschließend noch einen Restanspruch von 9 Monaten.
Wer aber zu den älteren Arbeitslosen gehört und einen Anspruch auf 24 Monate erworben hat, der bekommt auch zu Beginn eine dreimonatige Sperre. Wegen der Kürzung um ein Viertel bleiben ihm danach aber nur noch 18 Monate.

Gruß, Der Privatier

Von: Privatier

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„Was spricht denn dagegen, wenn ich mich einfach Ende September 2017 arbeitssuchend melde, dann zum 1.1.2018 arbeitslos. Kann ich mir dann nicht den ganzen Dispojahr-Zirkus sparen?“

Aber was Du hier beschreibst, ist ja eben genau das Dispojahr!! Genau so und nicht anders.
Welchen „Zirkus“ möchtest Du Dir denn ersparen?

Gruß, Der Privatier

Von: Piratin

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Oh, das war mir so nicht bewusst.
Nur mit dem Dispositionsjahr kann man das wohl verhindern.
Danke!
Gruß


Von: Hardy

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Hallo Carlo.

Die Arbeitssuchendmeldung drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses dient aus Sicht der Arbeitsagentur dem Zweck, aus der (Noch)-Beschäftigung eine Anschlussbeschäftigung zu finden. Meldet man sich nicht rechtzeitig arbeitssuchend, gibt es eine Strafzeit.

Durch das Dispojahr werden alle Strafzeiten ausgelöscht; man muss sich also nicht vor Beginn des Dispojahres arbeitssuchend melden.
Man muss sich auch nicht drei Monate vor Ablauf des Dispojahres arbeitsuchend melden, da diese Frist nur für Arbeitnehmer gilt.
Es ist aber sinnvoll, sich rechtzeitig vor Ablauf des Dispojahres arbeitslos zu melden, und zwar zum Tag nach dem Ende des Dispojahres.

Viele Grüße, Hardy

Von: Joachim

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Hallo,
vorab: ich habe mich nicht durch alle Kommentare gelesen und bitte um Vergebung, wenn das schon behandelt wurde.

Das Dispositionsjahr birgt ja die Gefahr, dass alle Ansprüche verfallen können, wenn man nach diesem Jahr dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht (z.B. wegen Krankheit).

Ein Kollege (Austritt mit Aufhebung und Abfindung am 30.09.2016) hat nun folgenden trickreichen Plan aus seinen Gesprächen mit dem AA mitgebracht und will den so durchziehen:

VOR dem 1.10.16
Antrag auf Arbeitslosengeld mit Wirkung zum 1.10.16 beim AA abholen, in Papierform, mitnehmen und zuhause aufbewahren.

Disposition:
ab dem 4.10.16 innerhalb weniger Tage bei der Arbeitsvermittlung abmelden, den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht aus der Hand geben.

– Ab dem 1.7.17 bei der Arbeitsvermittlung / Antragsservice mit Wirkung zum 1.10.17 neuen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen.
Antrag wieder in Papierform mitnehmen und zuhause aufbewahren!

– Beide Anträge 1.10.16 und 1.10.17 bleiben zuhause!

Jetzt kommt der Clou:
Sollte ein Ereignis eintreten, das verhindert, zum 1.10.17 arbeitsfähig zu sein, wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Wiederbewilligungsantrag gestellt, auf Basis des Antrags vom 1.10.16. Die Ansprüche bleiben bis zu 4 Jahren bestehen.
Somit bestünde zumindest Anspruch auf 13,5 Monate!

————-
Ich kann nicht glauben, dass das funktioniert, sonst wäre das ja schon bekannt und es würden alle so machen.
Ich kann auch nicht glauben, dass ein unbearbeiteter Antrag auf ALG für eine Wiederbewilligung ausreicht. Es müßte doch mindestens mal der Anspruch festgestellt werden und das geht ja wohl nicht, ohne dass man sich arbeitslos meldet, oder …? Und wenn ich mich arbeitslos melde um den Anspruch ermitteln zu lassen, dann ist doch das Dispositionsjahr verloren.

Wer kann dazu was sagen?

Danke u. Gruß
Joachim

Von: Privatier

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Ich schließe mich da ganz Deinen Zweifeln an:
* Das bloße Mitnehmen eines leeren Formulars hat wenig Wirkung.
* Ein unbearbeiteter Antrag kann nicht „wieder bewilligt“ werden.
* Die Vier-Jahres Frist gilt nur für einen festgestellten Anspruch (also mit Bescheid).
* Wenn man sich arbeitslos meldet und den Anspruch feststellen lässt, ist der Sinn und das Ziel des Dispojahres verloren.

Fazit: Ich halte diese Vorgehensweise für nicht praktikabel, im Hinblick auf den Sinn des Dispojahres sogar schädlich. Nicht empfehlenswert.

Das Risiko, dass man zum Ende des Dispojahres ungeplant und plötzlich massiv arbeitsunfähig wird, lässt sich wohl kaum umgehen.

Gruß, Der Privatier

Von: Tax-Fox

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Liebe Kollegen, lieber Privatier

Nachdem ich in dem Weltbesten Forum schon lange mitlese, das Buch verschlungen habe und das Dispositionsjahr auch mein Ausstiegsziel wurde, folgende zusätzliche Info über ein Gespräch mit der Agentur (Leistungsstelle) zum Thema. Meine Statements/Fragen:

59 Jahre alt, Ausscheiden zum 31.12.16 per Aufhebungsvertrag.

Ein Dispojahr aus persönlichen Überlegungen, 01.01.17 bis 31.12.17.

Meldung zum 01.01.18 als arbeitslos und Antragstellung auf ALG wann?

Gibt es Sperrfristen? Sonst etwas zu beachten?

Gibt es danach die vollen 24 Monate Anspruch (theoretisch) auf ALG?

Folgende telefonischen Aussagen, vollkommenen offene Gesprächsatmosphäre:

Ja, das Modell ist selten, aber genau so umsetzbar. Melden Sie sich bitte 3 Monate vor dem Ablauf des Dispojahres arbeitslos mit ALG-Antrag zum 01.01.18. Alle Sperrfristen sind verjährt. Die 24 Monate Bezug ALG sind möglich.
Bedenken Sie, dass Sie zum Stichtag nicht krank geschrieben sein dürfen sonst verfallen sämtliche Ansprüche. Das Risiko können Sie selbst am besten abschätzen…..

Das ist doch mal eine klare Aussage und Bürgerhilfe! Eine Protokollnotiz wollte man mir allerdings nicht zuschicken, würde es aber in die Akte aufnehmen. Die Akte besteht zur Zeit aus einer Kundennummer da ich eine Beratung – und nur die! – gewünscht hatte.

Nun aber noch mal zum Risiko, das war mein Stichwort: Nein, obiges Vorgehen des Kollegen wird nicht funktionieren. Es gibt aber m.E. einen B-Plan zum Risiko:

Wenn ich mich schon 3 Monate vor dem Stichtag melden muss, könnte ich doch bei absehbaren Problemen vorher schon die Notbremse ziehen und mich sofort arbeitslos melden. Natürlich mit den bekannten Nachteilen. Also Risiko überschaubar?!

Gesprächsverlauf durch Mitschrift protokolliert, natürlich ohne Gewähr der Umsetzbarkeit.

Viele Grüße und Dank an das tolle Forum, der Tax-Fox

Von: Zottelbaer

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Am 3. Januar kann einem das dann wieder egal sein. Also konkret muss man am 2. Januar (hier als Beispiel) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, aber wie ist den sowas nachweisbar ? Da habe ich nicht schlecht gestaunt, das ich (übertragen jetzt) am 2. Januar um 8:00 bereits mein erstes Vermittlungsgespräch hatte, ob das immer so turboschnell ist kann ich aber nicht sagen, ich hatte allerdings 14 Tage vorher mein Motorrad eingemottet, da ist dann doch mal schnell was passiert … und grösserer Bergtouren hab ich mir in der Zeit auch verkniffen.

Von: Tax-Fox

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Hallo Privatier,

Zur Ergänzung: Die 3 Monate Meldefrist hatte die nette Dame damit begründet dass es der Regelung „zu einer in der Zukunft liegenden Arbeitslosigkeit, also analog längerer Kündigungsfristen entspräche“ Mag so sein oder auch nicht, der Entschluss könnte mich ja auch kurzfristig erreilen ;-), die 3 Monate Suche nehme ich mal auf mich. Alles gut….

Viele Grüße, Tax-Fox

Von: Hardy

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Hallo Tax-Fox,

ich war mir ebenfalls unsicher, ob ich mich drei Monate vor Ende des Dispojahres, arbeitssuchend melden muss. Ich habe mir dann schriftlich von der Agentur bestätigen lassen, dass das nicht erforderlich ist.
Die Pflicht zur Arbeitssuchendmeldung gilt nur für Beschäftigte. Das wurde aber auch schon mal hier im Forum besprochen.
Wie der Privatier aber sagt, schaden kann es nicht…

Viele Grüße, Hardy


Von: Hardy

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Hallo Joachim.

Man muss sich zum ersten Tag nach dem Dispojahr arbeitslos melden.
Wer Spaß am Risiko hat, macht das dann eben erst am 2. Januar.

Alle anderen gehen einfach ein paar Wochen vor dem Termin zur Arbeitsagentur. Wenn man das getan hat, muss man sich auch nicht am 2. Januar noch einmal persönlich melden. Der Anspruch beginnt dann am 1. Januar.

Wenn man sich ab dem 5. Januar krank schreiben lassen muss, ist man ab diesem tag nicht mehr vermittelbar. Sobald man sich wieder gesund gemeldet hat, kann man auch wieder vermittelt werden.

Viele Grüße, Hardy

Von: Privatier

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Ich habe jetzt nicht verstanden, was Markus mit dem „AUTO“?? abstimmen möchte, aber ansonsten hat er weitgehend recht:

Sie müssen sich zum 1.11.2017 arbeitslos melden. Das macht man am besten einige Zeit vorher. Mit dieser Arbeitslosmeldung (und ALG1-Antrag) wird ihr Anspruch geprüft und per Bescheid festgestellt. Sie können sich nach einem Tag der Arbeitslosigkeit wieder abmelden, um möglichst wenig ALG1 zu beziehen.
Aber – auch das ist richtig: Wenn Sie einen ordentlich Beitrag zur Altersvorsorge aufbringen wollen, spielen die beiden Monate ALG1 steuerlich wahrscheinlich keine Rolle. Es sei denn, Sie hätten noch andere relativ hohe Einkünfte.

Gruß, Der Privatier

Von: Privatier

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Was Hardy sagt, ist vollkommen richtig.

Ergänzend noch der Hinweis, dass eine Krankheit während der Arbeitslosigkeit kein Problem ist. Ist dann wie bei einem Arbeitgeber: Man lässt sich krank schreiben, reicht die Bescheinigung bei der Agentur ein (wichtig! Ansonsten könnte es Probleme mit Vermittlungen, Terminen, etc. geben). Die Agentur zahlt sechs Wochen weiter. Wie ein Arbeitgeber. Danach gibt es Krankengeld von der Krankenkasse.

Mit dem Bezug des Krankengeldes endet dann aber die Arbeitslosigkeit vorerst. Der Anspruch auf ALG1 ruht und man muss sich nach Genesung wieder neu anmelden. Mit Hinweis auf den bestehenden alten Anspruch.

Gruß, Der Privatier

Von: Privatier

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Den „Nachweis“ der Verfügbarkeit erbringt mal in der Regel durch das persönliche Erscheinen bei der Arbeitslosmeldung.
Auch wenn darauf in Einzelfällen (z.B. bei vorzeitiger Meldung auf Termin) schon einmal verzichtet wird, muss man dennoch immer auf irgendwelche Termine (Vorstellungstermin, Vermittlungsgespräch, Eingliederungsmaßnahme, etc.) gefasst sein.
Wer daher während der Arbeitslosigkeit krank wird, sollte dies (genau wie bei einem Arbeitgeber) sofort mitteilen. Ggfs. sogar per Mail und Krankmeldung per Post nachreichen.

Gruß, Der Privatier

Von: Privatier

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„…der Entschluss könnte mich ja auch kurzfristig erreilen ;-), die 3 Monate Suche nehme ich mal auf mich. Alles gut….“

Volle Zustimmung. So sehe ich das auch!

Gruß, Der Privatier

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