Quantcast
Channel: Kommentare zu: Kap. 9.3.2: Das Dispositionsjahr
Viewing all 647 articles
Browse latest View live

Von: Privatier

$
0
0

Nein, man muss eine klare Entscheidung fällen:
Will ich „jetzt“ das ALG1 beantragen oder will ich ein Jahr warten?
Wer ein Dispojahr machen will, meldet sich erst am Ende des Dispojahres arbeitslos, nicht vorher!
Wenn der ALG1 Antrag einmal entschieden ist, ist der Weg für ein Dispojahr beendet.

Gruß, Der Privatier


Von: Ralf

$
0
0

Hallo Privatier,
Danke für Deine Antwort, aber ich meine das eigentlich anders. Du schreibst mir, dass krank im
Dispojahr belanglos ist – ja, sehe ich auch so. MeinVorhaben war aber anders gedacht:
Ich werde zum 30.6. arbeitslos, werde aber bereits am 28.6. eine Arbeitsunfähigkeit haben, welche wohl
bis Ende September andauern wird. Meine Absicht war, ersteinmal die Krankheit auskurieren,
In der Zeit dachte ich Krankengeld zu beziehen und am ersten Tag nach der Krankheit wollte ich
dem Arbeitsamt mitteilen, dass ich ab sofort dann das Dispojahr nutzen möchte.
So war mein Vorhaben, nimmst mir nicht übel, ich frage jetzt unter diesen Umständen nochmal:
Geht das so? Entschuldige bitte, dass ich mich so blöd ausgedrückt habe

Nette Grüße, Ralf

Von: Privatier

$
0
0

Kein Problem, Ralf! Vielleicht habe ich ja einfach ein Problem mit dem Verstehen… Darum versuche ich es auch noch einmal mit anderen Worten:

Das Dispojahr MUSS exakt auf den Tag genau ein Jahr nach dem letzten Arbeitstag enden. In Deinem Falle also am 30.06.2017. Ob und wann Du in dieser Zeit arbeitsunfähig bist, spielt keine Rolle. Oder anders herum: Wenn Du vorhast nach Deiner Krankheit (also Ende Sept./Anf. Okt.) anschliessend noch ein ganzes Jahr Dispozeit dranzuhängen, dann muss ich sagen: NEIN, das geht nicht.

Ich weiß allerdings auch nicht, ob Dein Vorhaben mit dem Krankengeld so funktioniert. Denn die GKV zahlt in der Regel ab der sechsten Woche. Bis dahin ist der AG oder die Agentur zuständig. Wenn Du beides nicht hast, wird da wohl auch keiner zahlen.

Ich hoffe, ich habe jetzt alles richtig verstanden?

Gruß, Der Privatier

Von: Ralf

$
0
0

Hallo Privatier,
Danke für Deine Nachricht. Erstmal was zum Krankengeld: hier habe ich was unter finanztip.de
krank-Arbeitslosigkeit gefunden. Ich verstehe das so, dass entscheidend ist, wann die Arbeitsunfähihkeit einsetzt, die Lohnfortzahlung erfolgt zunächst bis zum Beschäftigungsende
durch den Arbeitgeber, danach muss Krankengeld bei der Krankenkasse beantragt werden,
das habe ich schon mehrfach gelesen und ist wohl so. Das Arbeitsamt ist hier erstmal außen vor,
da ich denen ja während der Krankheit nicht zur Verfügung stehe, und dementsprechend gibt es
auch kein Arbeitslosengeld bis ich wieder gesund bin und mich arbeitslos melde.
Was jetzt das Dispojahr angeht, möchte ich gern noch ein wenig tiefer einsteigen bei Dir:
sag mal wo steht das eigentlich geschrieben mit dem Dispojahr, ich höre immer nur alle darüber
sprechen und möchte es auch verstehen, lese aber auch immer gern im stillen Kämmerlein nach.
Meine ganze Fragerei fußt auf folgende Gedanken: lassen wir doch mal den Begriff Dispojahr weg
und sagen so: das Gesetz sagt doch aus, man hat Anspruch auf ALG I wenn man in den letzten
24 Monaten mindestens 12 Monate in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung war, und
Krankheit soll wohl dem gleichzusetzen sein – richtig?
Und jetzt sage ich mir: ich könnte mir doch sogar leisten, ein ganzes Jahr krankgeschrieben zu sein,
danach zum Arbeitsamt zu gehen und zu sagen, ich bin jetzt wieder gesund, möchte aber den
Antrage auf ALG erst in einem Jahr stellen. In Daten ausgedrückt:
ab 28.6.16 krank bis 28.6.17 dazwischen am 30.6.16 arbeitslos geworden,
am 29.6.17 gehe ich zum Amt und teile mit, dass ich zwar jetzt wieder arbeitsfähig bin, mein ALG
aber erst ab 1.7.18 haben möchte.
Dann heißt das doch rechnerisch: in den letzten 24 Monaten soll ich 12 Monate versicherungspflichtig gewesen sein (Krankheit zählt wohl auch als solches) also:
24 Monate zurück heißt im Zeitraum 30.6.16 bis 30.6.18 muss ich 12 Monate versich.pfl.gewesen sein
und das wäre dann erfüllt, nämlich am 30.6.16 war ich noch in Beschäftigung gewesen (zwar
schon krank aber immerhin pflichtversichert) und im Zeitraum 1.7.16 bis 30.6.17 war ich krank.
Dann hätte ich doch die Bedingung erfüllt, egal ob wir die Zeit vom 1.7.17 bis 30.6.18 jetzt
Dispojahr nennen oder einfach nur gefaulenzt – ist das richtig oder habe ich einen fatalen
Denkfehler?
Gern erwarte ich Deine Antwort
Nette Grüße, Ralf

Von: Privatier

$
0
0

Hallo Ralf,
so langsam beginne ich, Deinen Denkansatz zu verstehen…

Zuerst noch einmal kurz zum Krankengeld: Da hast Du wohl Recht und ich habe auch etwas neues lernen können! Der Anspruch auf Krankengeld beginnt bereits mit Beginn der Krankheit. Er ruht nur, solange jemand anders (AG oder Agentur) bezahlt. Das gilt aber wohl nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit noch während der Beschäftigung eintritt.

Aber jetzt noch mal zum sog. „Dispojahr“:
Es gibt diesen Begriff offiziell in der Tat gar nicht! Es gibt also kein Gesetz oder ähnliches, in dem man die Regeln dazu nachlesen könnte. Das Dispojahr ist ein Konstrukt, welches sich aus der Anwendung verschiedener Gesetze ergibt (s. Erläuterung im Hauptbeitrag). Es ist daher auch nicht verwunderlich, wenn manche Agenturen diesen Begriff noch nie gehört haben. Das ist schon okay. Muss man dann erklären…

Ein Teil der Voraussetzungen (hast Du richtig erkannt) ist dabei, dass man „..in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung war.“ Genau. So ist es.

Allerdings deinen Nachsatz: „… und Krankheit soll wohl dem gleichzusetzen sein – richtig?“ würde ich spontan eher mit:
„Nein – wie kommst Du dann drauf?“ beantworten.

Das ist sicher richtig, wenn Du während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung krank bist. Das spielt dann keine Rolle.
Aber wenn Du keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr hast, dann hast Du keine. Ob Du nun krank bist oder nicht. Und somit fehlen Dir am Ende die Voraussetzungen.

So zumindest ist meine Einschätzung.

Gruß, Der Privatier

Von: Ralf

$
0
0

Hallo Privatier,
Danke für Deine Rückmeldung und ausdrücklichen Dank, dass Du dir die Zeit für meine
Belange nimmst. Also die Frage ist ja jetzt, wie ich auf die Aussage bzw. Vermutung komme,
dass derBezug von Krankengeld der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichzusetzen sei.
Gleichsetzen ist vielleicht auch nicht ganz richtig formuliert, vielleicht sollte ich sagen:
„findet gleichartige Behandlung“ Aber wie gesagt, ob ich das auch so verstehen darf, möchte ich hier erstmal mit Dir abklären, das soll ja hier die Frage sein, die im Raum steht.
Du fragst nun wie komme ich darauf?
Gestoßen bin ich darauf in den Anspruchsvoraussetzungen auf ALG, und da geht es um die
sogen. Anwartschaften und konkret wird gesagt:
Par. 142 SGB III Die Anwartschaft hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mind. 12 Mon. in einem
Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Jetzt wieder meine Worte: heißt doch also:
wer versicherungspflichtig war. Und nun gibt es Versicherungspflichtverhältnisse, da heißt es in
Par. 24 SGB III In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte
oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Und weiter sagt Par. 26 SGB III
Sonstige Versicherungspflichtige sind: (hier werden jetzt ein paar Gruppen aufgezählt)
und u.a. „versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger
Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem
Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen“
Un da ich ja der Krankengeldbezieher bin – wollte ich mich darin wiederfinden.
So bin ich darauf gekommen. Wie siehst Du das?

Viele Grüße, Ralf

Von: Privatier

$
0
0
Ralf, ganz großes Kompliment von mir! Das hast Du sehr gut recherchiert und perfekt analysiert! Genau so sollte es sein: Man hat eine Fragestellung oder ein Problem und möchte verstehen, wie dieser Fall geregelt ist. Und dann hangelt man sich durch die Paragraphen und auch einmal von der Agentur zur Krankenkasse und wieder zurück und am Ende hat man es verstanden. Sehr gut! Und damit nehme ich alles von mir bisher gesagte zurück und behaupte das Gegenteil. Mein Fehler hat darin gelegen, dass ich den Begriff der "versicherungspflichtigen Beschäftigung" einfach als feststehend angenommen und nicht mehr hinterfragt habe. Und erster Fehler daraus: Ich habe nicht nach einer Definition gefragt. Und die gibt es nämlich: in <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_III/24.html" target="_blank" rel="nofollow">§24 SGB III </a> (Versicherungspflichtverhältnis) und <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_III/25.html" target="_blank" rel="nofollow">§25 SGB III</a> (Beschäftigte). Alleine die Tatsache, dass dies einzeln definiert ist, macht schon deutlich, dass diese beiden Begriffe unabhängig voneinander sind. D.h. es gibt durchaus auch Versicherungspflicht ohne Beschäftigung und andersherum auch Beschäftigte, die nicht versicherungspflichtig sind. Was einen nun direkt zu der Frage führt, was denn nun genau für den Anspruch auf ALG1 an Voraussetzungen erfüllt sein muss. Auch hier einmal kurz nachgelesen im <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_III/142.html" target="_blank" rel="nofollow">§142 SGB III</a> (Anwartschaftszeit): <em>"Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem <strong>Versicherungspflichtverhältnis</strong> gestanden hat."</em> Da steht es ganz klar: Es muss ein Versicherungspflichtverhältnis vorgelegen haben. Von Beschäftigung steht da nichts! Und das trifft auf eine ganze Reihe von Personen zu. Auf welche genau, ist in <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_III/26.html" target="_blank" rel="nofollow">§26 SGB III</a> definiert. Und u.a. gehören da eben auch die Bezieher von Krankengeld dazu. Fazit: Ich teile Deine Einschätzung. Ein Dispojahr muss man nicht zwingend direkt im Anschluss an ein Arbeitsverhältnis beginnen. Das Dispojahr kann auch erst gestartet wenn, denn ein Bezug von Krankengeld endet, welches aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit bezogen wurde, die bereits während der Beschäftigung eingetreten ist. Um wem das jetzt alles viel zu viel "Juristen-Kram" ist und wer nur höchst ungern in irgendwelchen Paragraphen liest. dem kann ich auch eine Erläuterung der Arbeitsagentur zum Thema "<a href="https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI485658" target="_blank" rel="nofollow">Anwartschaft</a>" empfehlen. Dort sind diese Aussagen noch einmal in (einigermaßen) verständlichem Deutsch kurz zusammengefasst. Auch dort ganz klar und deutlich formuliert: <em>"Auch durch folgende Zeiten kann die Anwartschaftszeit erfüllt werden: ... Zeiten, für die wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, ...Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu zahlen waren."</em> Ralf, aber auch wenn alles so klar und deutlich erscheint: Ich würde Dir dennoch raten, Dir diese Sichtweise vorher von Krankenkasse und Arbeitsagentur bestätigen zu lassen. Sicher ist sicher! Bei dieser Gelegenheit könntest du gleich einmal bei der Krankenkasse nachfragen, wie sich denn nach dem Abschied von Deinem Arbeitgeber (während Deiner Krankheit) die Berechnung der Beiträge gestaltet. Du wirst ja dann sog. "Selbstzahler" und ich habe dunkel in Erinnerung, dass es hier bei den Tarifen Unterschiede für die Berechtigung mit/ohne Krankengeld gibt! Ansonsten noch einmal: Interessante und wichtige Erkenntnisse! Und es wäre sicher interessant, wenn Du den weiteren Fortgang und ggfs. weitere Details hier zukünftig noch einmal mitteilen würdest. Vielen Dank für die Lehrstunde und Gruß, Der Privatier

Von: Ralf

$
0
0

Hallo Privatier,
hier ist Ralf nochmal. Komisch, dass ich diesmal nicht direkt auf Deine Antwortseite „antworten“ konnte,
irgendwie war Deine Antwort dreimal umrahmt und kein direkter Link da.
Aber egal, dann melde ich mich jetzt neu an.
Danke für Deine Antwort, ja natürlich melde ich mich wieder und werde meine Erfahrungen zum Besten
geben.
Ein paar andere Fragen bewegen mich noch (wenn ich darf?):
Sag mal bitte, diese Begrifflichkeit des sogen.“Dispositionsjahres“ spielt doch nicht so die große Rolle –
verstehe ich das richtig?
Denn eigentlich kommt es doch am Ende des Tages nur darauf an, dass die Forderung erfüllt wird,
in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gewesen zu sein.
Verstehe ich das richtig so? Darauf kommt es doch an, egal ob wir das nun „Dispojahr“ nennen oder
halt anders – siehst Du das auch so?

Viele Grüße, Ralf


Von: FÜR2012

$
0
0

Hallo Ralf,

das sog. „Dispositionsrecht“ nahm ich in Anspruch, damit ich z.B.
a) keine Sperre (wegen Mitwirkung beim Arbeitsplatzverlust) erhalte
b) ich in der Zwischenzeit das 55. Lebensjahr erreichte und damit sich mein ALG1-Anspruch auf 18 Monate (vorher 15 Monate) erhöhte.

Hier gab und gibt es einige Punkte zu beachten die sich sehr, sehr stark gegenseitig beeinflussen (z.B. Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen; siehe z.B. https://dejure.org/gesetze/SGB_III/150.html einerseits und „…eine Sperrzeit erlischt 1 Jahr nach Entstehung…“ andererseits; z.B. ).

LG FÜR2012

Von: FÜR2012

$
0
0

… jetzt mit beiden Links …
Hallo Ralf,

das sog. „Dispositionsrecht“ nahm ich in Anspruch, damit ich z.B.
a) keine Sperre (wegen Mitwirkung beim Arbeitsplatzverlust) erhalte
b) ich in der Zwischenzeit das 55. Lebensjahr erreichte und damit sich mein ALG1-Anspruch auf 18 Monate (vorher 15 Monate) erhöhte.

Hier gab und gibt es einige Punkte zu beachten die sich sehr, sehr stark gegenseitig beeinflussen (z.B. Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen; siehe z.B. https://dejure.org/gesetze/SGB_III/150.html einerseits und „…eine Sperrzeit erlischt 1 Jahr nach Entstehung…“ andererseits; z.B. http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?p=348213).

LG FÜR2012

Von: Ralf

$
0
0

Hallo, LG FÜR2012 (ich weiß nicht, wie ich Dich ansprechen darf, aber egal)

ich verstehe Deine Argumente, aber mir geht es einfach nur um diese komische Begrifflichkeit „Dispojahr“ und ich weiß nicht, ob ich unbedingt
mit diesem Begriff beim Arbeitsamt hantieren muss, weil:
Du hättest Deine Wünsche und Ziele doch genauso verwirklichen können,
wenn Du einfach gesagt hättest, dass Du Deinen Leistungsanspruch erst zu
einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen möchtest (§137 SGB III),hintergründig natürlich wieder unter Beachtung der sogen.Rahmenfrist
also ohne direkt zu sagen, Leute, ich nehme jetzt erstmal das „Dispojahr“
Den Sinn der Inanspruchnahme habe ich schon verstanden, mir geht es nur
darum, zu erfahren, ob sich hinter dem Begriff „Dispo“ etwas verbirgt,
was ich noch nicht erkannt habe.

Viele Grüße, Ralf

Von: FÜR2012

$
0
0

Hallo Ralf,

die Ansprache ist o.k.
Ich lese im Internet, dass es den Begriff „Dispojahr“ offiziell nicht gibt dagegen aber den Begriff „Dispositionsrecht (für den Bezug von ALG1)“.
Oder einfach selbst im Internet stöbern.

LG FÜR2012

Von: Privatier

$
0
0

Hallo Ralf,
noch einmal kurz zu dem Begriff „Dispojahr“:
Ich hatte vor ein paar Tagen ja schon erläutert, dass es den Bgriff „Dispojahr“ offiziell nicht gibt. Es ist halt nur viel einfacher, einen Sachverhalt mit einem einzigen Wort auszudrücken, als jedes Mal immer drei Paragrafen aus dem SGB III zu zitieren, um zu erläutern, auf welche Rechte und Voraussetzungen man sich gerade beruft.

Letztlich bleibt es Dir überlassen, wie Du diese Vorgehensweise benennen oder erläutern willst. Es gibt aber zumindest die Chance, dass der Begriff „Dispojahr“ und die damit verbundene Vorgehensweise auch bei einigen Agenturen bekannt sein könnte und auch dort die Diskussion einfacher wird. Ist allerdings nicht unbedingt sicher und dann hilft ohnehin nur die Bezugnahme auf die entsprechenden Paragrafen.

Gruß, Der Privatier

Von: Ralf

$
0
0

Hallo Privatier,

ich danke Dir und habe bitte schon eine nächste Frage:
es heißt ja, man soll sich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden. Muß ich das eigentlich tun, wenn ich die
Absicht habe, das Dispojahr in Anspruch zu nehmen? Ich möchte ja der Vermittlung in dieser Zeit auch nicht zur Verfügung stehen.
Oder ist es besser hinzugehen und zu sagen: meine Damen und Herren, ich möchte mich jetzt arbeitslos melden, möchte aber festlegen, dass ich meinen Leistungsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragen werde?
Hinzu kommt ja noch eine andere Geschichte, das hatte ich Dir ja schon in meinem ersten Kommentar mitgeteilt – ich werde bereits arbeitsunfähig in die
Arbeitslosigkeit hinüberwechseln(ab 28.6.16 krank bis ca Oktober, zum 30.6.16
allerdings auch gekündigt sein).
Jetzt könnten die Damen und Herren ja bei meinem Eintreffen auch sagen,
dass sie momentan sowieso gar kein Ohr für mich haben, denn ich bin ja krank.
Also nochmal, muss ich mich am ersten Tag nach dem Ausscheiden aus meinem
Arbeitsverhältnis zwingend dort arbeitslos melden, wenn ich wegen des Dispojahrs vorläufig gar keine Leistungen beziehen möchte und in Ruhe gelassen
werden möchte??? (Sperrzeiten wegen Meldeversäumnisse möchte ich natürlich auch
keine riskieren)
Ich wünsche noch einen schönen Sonntag,und wenn Fussball-Interesse besteht,
auch einen spannenden Abend – Ralf

Von: Privatier

$
0
0

Nun Ralf, ich weiß ja inzwischen, dass Du die Dinge gerne hinterfragst, auf Begriffe Wert legst und auch mal gerne im Gesetz nachsiehst. Das ist gut so und eine sehr empfehlenswerte Vorgehensweise. Und deshalb möchte ich Dir vorab gerne eine Erläuterung geben:
Fangen wir einmal mit dem Begriff „Arbeitslos“ an. Dieser wird leider fast immer falsch verstanden und verwendet! Und meistens mit „Beschäftigungslos“ verwechselt. Wenn Deine Beschäftigung bei Deinem AG endet, dann bist Du zunächst einmal beschäftigungslos. Keinesfalls giltst Du aber als arbeitslos. Dazu wäre zusätzlich nämlich die Meldung bei der Arbeitsagentur erforderlich. Dann erst hast Du den Status des Arbeitslosen. (s. auch §138 SGB III).

Was folgt nun daraus?
„…man soll sich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden“
Ja – richtig. Wenn man denn den Status „Arbeitslos“ haben möchte, ist dies richtig. Wenn man das nicht möchte, oder auch gar nicht kann, weil man die Bedingungen nicht erfüllt, muss man sich folglich auch nicht melden.

Die drei Bedingungen für Arbeitslosigkeit sind:
1. Beschäftigungslosigkeit
2. Eigenbemühungen
3. Verfügbarkeit für die Agentur

Wenn Du eine oder mehrere Bedingungen nicht erfüllst, giltst Du nicht als arbeitslos und bist für die Agentur daher ohne Interesse. Du musst Dich also nicht melden. Ich würde es dennoch machen und zwar bald. Aber nicht um eine wie auch immer geartete Meldung abzugeben, sondern im Rahmen einer Beratung die weitere Vorgehensweise anzukündigen, Dir die Richtigkeit bestätigen zu lassen, Dich über evtl. Nachteile aufklären zu lassen und ggfs. bereits Termine abzustimmen, wann weitere offizielle Meldungen (arbeitsuchend, arbeitslos) nach Ablauf des Dispojahres erforderlich sein werden.
Wie gesagt: Das ist keine Pflicht, kann aber Missverständnisse auf beiden Seiten im Vorfeld ausräumen und lässt einen entspannter die kommenden Monate angehen.

Gruß, Der Privatier


Von: Ralf

$
0
0

Hallo Privatier,
ich war ein paar Tage abwesend, deshalb bin ich erst heute wieder bei Dir.
Erstmal Danke für den letzten Kommentar.
Zwei Fragen habe ich noch auf der Pfanne, und ich bin sicher, Du wirst es wissen.
Mir geht es um das Thema „Erlöschen des Anspruchs“
Im Par. 161 SGB III heißt es: der ALG-Anspruch erlischt, wenn seit seiner Entstehung 4 Jahre
verstrichen sind.
1. Frage: was heißt eigentlich „seit seiner Entstehung“?
Ich könnte ja ab 1.7.16 arbeitslos sein, mich melden und ALG beantragen – hier stellt sich die Frage
nach der „Entstehung“ nicht wirklich.
Wie ist die „Entstehung“ aber zu verstehen, wenn ich z.B. erstmal das viel besprochene Dispojahr
einlege, also ALG erst ein Jahr später beantrage, ist dann der 1.7.17 als Entstehung“ zu verstehen?
Weil, man könnte ja sagen: „entstanden“ ist der Anspruch ja bereits am 1.7.16 nur geltend gemacht
habe ich ihn erst ein Jahr später.
Also ist „Entstehung“ = Tag der tatsächlichen Inanspruchnahme oder der Tag, an dem man ALG
hätte bereits bekommen können, wenn man gewollt hätte?
2.Frage: wie ist das mit den 4 Jahren gemeint?
Ein Beispiel: ich habe Anspruch auf 12 Monate ALG
jetzt gehe ich hin und nehme ab 1.1.17 einen Monat ALG in Anspruch und melde mich wieder ab,
dann verstehe ich, noch einen Restanspruch von 11 Monaten zu haben, heißt das nun,ich könnte
am 1.2.20 wieder hingehen und den Rest von 11 Monaten beanspruchen?
Oder heißt das sogar, dass ich selbst noch am 1.11.20 (4 Jahre sind seit dem 1.1.17 noch nicht rum)
hingehen kann und sagen kann, dass ich jetzt meinen Restanspruch von 11 Monaten reaktivieren
möchte (also auch über das Vierjahresfristende (31.12.20) hinaus?
Lieber Privatier, es wäre schön, wenn wir das noch klären könnten, ich denke dann habe ich
endlich Klarheit und lasse Dich in Ruhe.
Nette Grüße – Ralf

Von: Privatier

$
0
0

Hallo Ralf,
die Fragen sind nicht so ganz einfach zu beantworten. Zumal ich hier kaum ein Gesetz aus dem Hut zaubern kann.
Ich möchte deshalb gerne auf zwei Kommentare verweisen, in denen ich ähnliche Fragestellungen schon einmal versucht habe zu beantworten.

Zu 1: Die Frage nach der Entstehung des Anspruches. Während Du dich hier auf die Definition der „Entstehung“ konzentrierst, möchte ich Dein Augenmerk einmal eher auf den Begriff des „Anspruches“ lenken. Dieser wird nämlich noch häufiger als „arbeitslos“ falsch verwendet. Ist aber auch schwierig, denn im Deutschen gibt es wohl nur ein einziges Wort („Anspruch“) für
a) das Recht auf eine Leistung, die man theoretisch beantragen könnte und
b) den amtlich festgestellten Leistungsbescheid nach Antragstellung.
Wenn im Zusammenhang mit ALG1 von „Anspruch“ die Rede ist, ist immer b) gemeint! Oder – um die Frage zu beantworten:
Der Anspruch auf ALG1 entsteht mit dem Datum, welches im Leistungsbescheid eingetragen ist.
Mit etwas anderen Worten noch einmal erläutert in einem älteren Kommentar.

Zu 2: Die Frage nach den vier Jahren:
Der verbleibende Rest-Anspruch muss innerhalb von vier Jahren wieder geltend gemacht werden, nicht jedoch innerhalb dieser Zeit vollständig aufgebraucht werden. Auch dazu gibt es an anderer Stelle weitere Kommentare.

Abschließend noch einmal der Hinweis, dass ich meine Aussagen immer nach besten Wissen mache. Es wäre jedoch immer ratsam und empfehlenswert, sich mit diesem Grundwissen, einer Frageliste und Gesetzestexten ausgestattet, an die entsprechenden Behörden, Ämter, etc. zu wenden, um sich die geplanten Vorgehensweise bestätigen zu lassen! Und bitte immer damit rechnen, dass das hier vermittelte Wissen sehr häufig die Kenntnisse eines normalen Sachbearbeiters übersteigt und man daher u.U. erst einmal mit Ablehnung rechnen muss. Hier ist dann Hartnäckigkeit gefragt!

Ich wünsche jedenfalls viel Erfolg!

Gruß, Der Privatier

Von: Timmy

$
0
0

Hallo Ralf und Privatier,
die Frage, ob Bezug von Krankengeld und sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für die Anwartschaft gleichzusetzen ist, hatten wir ja schon mal. Ich hatte seinerzeit danach gefragt.
Mittlerweile kann ich aus eigener Erfahrung zu der Frage etwas konkretes sagen.
Wie Ralf bin ich aus der Beschäftigung heraus wegen einer OP in den Krankenstand getreten und habe nahtlos nach Beschäftigungsende Krankengeld bezogen. Leider ist die OP kräftig in ide Hosen gegangen, ich musste ein zweites und ein drittes Mal operiert werden und war auch wegen langer Wartezeiten auf die nächste OP insgesamt über 1 Jahr krank. Nun könnte man sagen, dass man so das „Dispojahr“ auch rumbringen kann, aber ich hätte gerne darauf verzichtet. Bei meiner Arbeitslosmeldung wurde nach dem Nachweis des Bezuges von Krankengeld gefragt, also Ja, es ist gleichzusetzen. Und obwohl bis zu meiner Genesung mehr als ein Jahr vergangen war, gab es kein Problem. Ich hätte sogar noch länger warten können(strenggenommen 1 Jahr nach Krankheitsende), aber dann ist es wieder schlecht für die Berechnung des Arbeitslosengeldes. Also werde ich nun meinen Bescheid abwarten und mich dann sofort wieder abmelden, um nicht meine Abfindung in die höhere Progression zu katapultieren. Die Dame vom Amt war ausgesprochen nett. Man kann mit denen reden und wird auch gut beraten.
Falls Interesse besteht kann ich nochmal berichten, wenn ich den Bescheid habe.
Gruß
Timmy

Von: Alex

$
0
0

Einen kleinen Hacken hat das in dieser Konstruktion doch noch. Und zwar geht es da um die Höhe des ALG1. Normalerweise wird dies berechnet nach dem Einkommen der letzten zwölf Monate (hier also im Dispositionsjahr = 0), auf Antrag wird diese Rahmenfrist dann um weitere 12 Monate erweitert. Wenn man in diesen 12 Monaten jedoch krank geschrieben war, kann kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen (mindestens 150 Tage) ermittelt werden, so dass die ALG1-Höhe durch die Qualifikationsstufe festgelegt wird. Und das kann – je nach persönlicher Lebenssituation – entweder deutlich weniger oder sogar deutlich mehr sein, als ohne Krankheit.

Gruß Alex

Von: vancleef

$
0
0

Also doch, Abfindung wird erst im Januar gezahlt 🙂 Arbeitsverhältnis endet am 30.09.16. Bekomme sogar noch Weihnachtsgeld und Bonuszahlung, leider aber auch im Januar 2017.

Werde mich im September 2017 Arbeitslos melden, mich aber vorher mit dem Amt absprechen damit auch ja nichts schief geht.

ALG1 bekomme ich dann 2017 im Oktober, was meine Netto Abfindung leider reduzieren wird. Trotzdem besser als Einkommen und Abfindung im selben Jahr!

Was ich noch gar nicht auf dem Zettel hatte ist die KV. Laut meiner Daten muss ich die ersten 5 Monate Höchstbetrag zahlen (750,-), erst danach Mindestbetrag (170,-).

Familienversicherung (über meine Frau) funzt nicht weil nicht Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist…

Ein bisschen Verlust hat man immer…

Danke Privatier, Mr Excel, Timmy!

Viewing all 647 articles
Browse latest View live