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Channel: Kommentare zu: Kap. 9.3.2: Das Dispositionsjahr
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Von: Privatier

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Normalerweise wird zur Berechnung des ALG1-Anspruches das letzte Jahr herangezogen. Denn es heißt im §150 SGB III: <em>"Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs."</em> <strong>Aber!</strong> Wenn es in diesem letzten Jahr kein Anspruch auf Arbeitsentgelt gegeben hat (oder an weniger als 150 Tagen), so wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert! Siehe auch <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_III/150.html" target="_blank" rel="nofollow">§150, Satz 3, SGB III</a>. Gruß, Der Privatier "

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