Normalerweise wird zur Berechnung des ALG1-Anspruches das letzte Jahr herangezogen.
Denn es heißt im §150 SGB III:
<em>"Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs."</em>
<strong>Aber!</strong> Wenn es in diesem letzten Jahr kein Anspruch auf Arbeitsentgelt gegeben hat (oder an weniger als 150 Tagen), so wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert! Siehe auch <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_III/150.html" target="_blank" rel="nofollow">§150, Satz 3, SGB III</a>.
Gruß, Der Privatier
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