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Channel: Kommentare zu: Kap. 9.3.2: Das Dispositionsjahr
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Von: Privatier

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Ich sehe in beiden Varianten kein Problem:
1) Eine Arbeitsunfähigkeit während des Dispojahres ist belanglos. Nur gegen Ende wäre es schlecht. Da muss man wieder arbeitsfähig sein! Und Ende wäre hier am 30.6.2017.
2) Auch in der kurzfristigen An-/Abmeldung sehe ich keine Probleme.

Gruß, Der Privatier


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