Hallo Carlo.
Die Arbeitssuchendmeldung drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses dient aus Sicht der Arbeitsagentur dem Zweck, aus der (Noch)-Beschäftigung eine Anschlussbeschäftigung zu finden. Meldet man sich nicht rechtzeitig arbeitssuchend, gibt es eine Strafzeit.
Durch das Dispojahr werden alle Strafzeiten ausgelöscht; man muss sich also nicht vor Beginn des Dispojahres arbeitssuchend melden.
Man muss sich auch nicht drei Monate vor Ablauf des Dispojahres arbeitsuchend melden, da diese Frist nur für Arbeitnehmer gilt.
Es ist aber sinnvoll, sich rechtzeitig vor Ablauf des Dispojahres arbeitslos zu melden, und zwar zum Tag nach dem Ende des Dispojahres.
Viele Grüße, Hardy