Hallo Mr. Excel, vielen Dank für den Hinweis. Im Internet habe ich die vielen entrüsteten Beiträge zu diesem Thema (GKV auf DC) gelesen und denke jetzt warum sollte ich in die gleiche ‚Falle‘ tappen? Ich tendiere jetzt schon dazu einfach nur die 1/5 Regel zu nutzen und evtl. einen kleinen Teil GAV.
Da Beschäftigungsende 7.2017 erhalte ich 45 k€ Brutto StKl III (Ehefrau 55 k€ StKl V). Abfindung in Höhe von 99 k€ wird im Jan 2018 vom AG gezahlt. AG wendet 1/5 Regel an, da Zusammenballung (Vergleichsbetrag 12 Bruttogeh. ca. 78 k€) Im Jahr 2018 mache ich Dispojahr habe somit keine weiteren EK. Im Jahr 2018 deswegen Einzelveranlagung günstiger. Da ich im Jahr keinen weiteren AG habe sollte mein bisheriger AG bei der Abfindungsauszahlung Stkl III verwenden? Im Aufhebungsvertrag steht ausdrücklich drin dass der AG sich an der ELStAM Meldung orientiert. Da sollte ja dann weiterhin Steuerklasse III drinstehen?
Hat jemand einen Tipp in welchen Zeilen man die Abfindung bei Elster einträgt um das alles mal durchzuspielen?
Vielen Dank.
↧
Von: Staubwolke
↧