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Channel: Kommentare zu: Kap. 9.3.2: Das Dispositionsjahr
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Von: Privatier

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Hallo Staubwolke,
da muss ich wohl doch noch ein wenig „Staub putzen“, damit die Sicht etwas klarer wird:
* Die Schilderung der zeitlichen Abläufe hört sich gut an.
* Die Formulierung „Durch Einhalten der gesetzl. Kündigungsfrist sollte es zu keiner Sperrfrist kommen.“ ist allerdings so nicht korrekt! Das Einhalten der ordentlichen (nicht zwingend der gesetzlichen!) Kündigungsfrist führt lediglich dazu, dass es keine Ruhezeit wegen Zahlung einer Abfindung gibt. Eine Sperrfirst wegen Arbeitsaufgabe verhindert man damit nicht.
* Dennoch wird es weder Sperrzeit noch Ruhezeit geben aufgrund des Dispojahres.
* Krankenkassenbeitrag auf Basis der letzten Monat-Gehaltes nur max. 12 Monate! Danach Mindestbeitrag. Allerdings muss man da selber aktiv werden.
* Für die Prüfung der Zusammenballung ist immer der Vergleich zwischen Einkünfte mit Abfindung und den Einkünften bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Also auf jeden immer 12 Monatsgehälter. In keinem Fall nur sieben.

Gruß, Der Privatier


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