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Channel: Kommentare zu: Kap. 9.3.2: Das Dispositionsjahr
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Von: Hardy

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Hallo Taso,

die Arbeitssuchendmeldung kommt aus § 38 SGB III; dort steht:
„(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.“
Das gilt für Deine Meldung Ende September 2015 für das am 31.12.2015 endende Arbeitsverhältnis. Während des Dispojahres besteht kein Arbeitsverhältnis also endet am 31.12.2016 auch keines.

Als ich in Deiner Situation war, habe ich trotzdem sicherheitshalber nachgefragt und folgende Antwort bekommen:
„Herr H. erkundigte sich nach Sperrzeitprüfungen nach einem Dispositionsjahr. Herrn H. wurde erläutert, dass … nach einem Jahr keine Sperrzeitprüfung mehr stattfindet und er somit keine Meldepflicht drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit hat.“

Viele Grüße, Hardy


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