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Channel: Kommentare zu: Kap. 9.3.2: Das Dispositionsjahr
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Von: Privatier

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Ich sehe es so ähnlich wie Robben:

Ein Nachteil kann es u.U. sein, dass der AG doch noch auf den Einfall kommt, die Freistellung zu widerrufen (weil sonst die Fa. dem Untergang geweiht wäre 😉 ).

Ein Vorteil könnte es bei der Einschätzung der Beschäftigungslosigkeit sein, denn wer nach wie vor der Weisung seines AGs unterliegt, ist wohl ohne Zweifel noch beschäftigt.

Gruß, Der Privatier


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