Ich sehe es so ähnlich wie Robben:
Ein Nachteil kann es u.U. sein, dass der AG doch noch auf den Einfall kommt, die Freistellung zu widerrufen (weil sonst die Fa. dem Untergang geweiht wäre 😉 ).
Ein Vorteil könnte es bei der Einschätzung der Beschäftigungslosigkeit sein, denn wer nach wie vor der Weisung seines AGs unterliegt, ist wohl ohne Zweifel noch beschäftigt.
Gruß, Der Privatier