Richtig, die geänderte Regelung betrifft nicht nur diejenigen, die das Dispojahr nutzen wollen (bei denen bin ich mir nicht mal so sicher…, denn es handelt sich ja um eine Regelung zum Bemessungszeitraum, nicht um die Rahmenfrist!).
Nein, es trifft auf jeden Fall alle, die eben freigestellt oder auch länger krank waren. Ich sehe diese Fälle (also ohne Dispojahr!) aber weniger dramatisch als Robben, denn im Beispiel oben mit den 7 Monaten Krankheit liegen im Bemessungszeitraum von einem Jahr (also ganzes Jahr 2016) keine 150 Tage an Beitragspflichtigen Zeiten. Dann wird der Zeitraum eben auf zwei Jahre verlängert. Und wer in 2015 „normal“ beschäftigt war, hat dann seine Zeiten.
Natürlich wird es Fälle geben, die im Vorjahr nicht gearbeitet haben, weniger verdient haben oder sonst was. Für all die ist es schlecht. Für den „Normal“-Fall aber nicht. Und wenn die Regelung dann wirklich eintritt und ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt wird, ist das wohl eher negativ.
Dabei spielt es aber wiederum keine Rolle, ob man über der BBG verdient hat oder nicht. Alles was darüber liegt, fällt ja bei der ALG-Berechnung ohnehin unter den Tisch.
Ich will die Regelung aber damit keinesfalls gut heissen. Im Gegenteil: Ich halte das für eine dreiste Frechheit! Auch eine Arbeitsagentur kann sich nicht einfach über Gesetze hinwegsetzen. Und mit dem geltenden Recht ist diese Anweisung der Agentur nicht vereinbar. Man muss sich ernsthaft fragen, wer solche Anweisung verfasst und ob da nicht vorher einmal ein Jurist drüberschaut?
Gruß, Der Privatier