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Channel: Kommentare zu: Kap. 9.3.2: Das Dispositionsjahr
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Von: Privatier

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Hallo Peter,

vorab möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass ich es für DRINGEND geboten halte, sich die Vorgehensweise von der Agentur (nach Möglichkeit schriftlich) bestätigen zu lassen.

Ich kann hier immer nur meine persönliche Meinung wieder geben und die muss nicht unbedingt korrekt sein!

Nach meiner Rechtsauffassung ergibt sich in deiner Konstellation die seltene Situation, dass die Grenzen des Dispojahres flexibel sind. Also nicht Tag-genau eingehalten werden müssen. Begründung:

1. Die Anwartschaftszeiten innerhalb der Rahmenfrist müssen erfüllt sein (12 Monate). Wie weiter oben schon ausgerechnet, hättest Du am 1.1.2018 insgesamt 13 Monate. Passt also. Aber auch am 1.2.2018 wären es noch 12 Monate. Passt also auch. Später passt es dann nicht mehr, aber ein früherer Termin (z.B. 1.12.2017) würde aus dieser Sicht auch passen.

2. Um die Vorteile hinsichtlich Sperr- und Ruhezeiten zu bekommen, muß seit dem auslösenden Ereignis mindestens 1 Jahre vergangen sein. Dieses auslösende Ereignis ist nach meiner Auffassung das Ende des Arbeitsverhältnisses, also der 31.7.2016. Ein Jahr später (also ab dem 1.8.2017) dürften daher keine Sperr- und Ruhezeiten mehr verhängt werden.

Meine Folgerung: Beide Bedingungen (1. UND 2.) sind in einer Zeitspanne vom 1.8.2017 bis 1.2.2018 erfüllt und somit wäre das Ende des Dispo-Zeitraumes innerhalb dieser Spanne frei wählbar.

Und noch einmal die Warnung: Ich bin selber von dieser Folgerung überrascht und fürchte, dass da irgendwo ein Fehler sein könnte. Deshalb bitte UNBEDINGT überprüfen lassen.

Gruß, Der Privatier


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