Lieber Privatier und alle anderen hier in dem Forum,
die durch ihre wertvolle Recherche die geduldige und fundierte Beantwortung von Fragen dafür sorgen, dass viele nicht mehr wie der „Ochs vorm Berg“ in einer doch unangenehmen Situation stehen. Ich weiss, dass dies bei vielen dafür gesorgt hat, die Angst vor dem Ungewissen zu vermindern, weil man nun Gewissheit hat. Ich möchte trotzdem meinen Fall hier schildern und bitte um Feedback, weil ich diese Kombination, hier so noch nicht gefunden habe.
Rahmenbedingungen (noch nicht fix)
1) Aufhebungsvertrag zum 31.03.18
2) 6 monatige unwiderrufliche Freistellung (ab 01.10.17)
3) 6 monatige Kündigungsfrist
4) Möglichkeit einer Sprinterprämie, d.h. mit 14 Tagen Vorlauf kann ich zum Ende eines Monats vorzeitig ausscheiden und bekomme dann einen Teil des Gehalts als „Belohnung“
Planung
1) Ausscheiden zum 31.12.17 unter Nutzung der Sprinterprämie.
2) Auszahlung der Abfindung + Sprinterprämie im Januar 2018, weil sich dies steuerlich sehr auswirkt ob ich die drei Monate Gehalt in 2018 mitnehme oder als Prämie auf die Abfindung packe und kein weiteres Einkommen in 2018 habe
3) 2018 Dispositionsjahr, keine weiteren Einkünfte (geplant)
4) In 2018 Planung einer Selbstständigkeit / Freiberufler, Umsetzung dann in 2019
Soweit ich verstanden habe (bitte korrigieren, wenn falsch)
1) Sperrfrist würde eigentlich gelten, da ich aber das Dispojahr nehme, wäre diese dann bei Arbeitslosigkeitmeldung zum 02.01.19 nicht mehr gültig, ich bekäme (bin noch so alt), bei positiver Feststellung des Anspruchs 12 Monate ALGI. Daran ändert auch nichts das ich „freiwillig“ die Kündigungsfrist verkürzt habe. Ich muss drauf achten genau 12 Monate „voll“ zu haben, d.h. eine vorzeitige Arbeitslosmeldung würde eine Sperrfrist nach sich ziehen.
2) Ruhefrist wäre ohne Dispojahr bis zum 31.03.18, also wenn ich „regulär“ ausgeschieden wäre. Ich hab das Kapitel der Berechnung der Ruhefrist gelesen und verstanden, dass diese maximal bis zum Ende des „regulären“ Arbeitsverhältnisses läuft. Auch hier hat das freiwillige vorzeitige Ausscheiden, wegen des Dispojahrs keine Auswirkungen
3) Höhe des ALGI Anspruches berechnet sich dann aus den 9 Monaten (bis 30.09.17) regulärer Arbeit + 3 Monaten fiktivem Gehalt, nach der letzten Anweisung an die Agenturen, dass für die Berechnung der Höhe des ALGI ab dem Zeitpunkt der unwiderruflichen Freistellung gerechnet wird. Eine widerrufliche Freistllung würde bewirken, dass volle 12 Monate als Grundlage genommen werden.
4) Innerhalb vom Dispojahr ist klar, freiwillige KV und RV (geht ja dann auch von der Reststeuer runter). Familien KV geht leider nicht, da droht der Höchstsatz.
Für Korrekturen und weitere Hinweise wäre ich sehr dankbar, leider waren zwei Leistungsabteilungen in den Agenturen bis jetzt nicht in der Lage, hier verbindlich Auskunft zu geben.
Gruß
Stefan