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Channel: Kommentare zu: Kap. 9.3.2: Das Dispositionsjahr
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Von: Privatier

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Zu den Fragen:

1. Richtig verstanden. Sperr- und Ruhezeiten entfallen bei korrekter Einhaltung des Dispojahres.

2. Nicht ganz richtig. Die Ruhezeit dauert nicht bis zum Ende des „regulären“ Arbeitsverhältnisses, sondern solange, wie das Arbeitsverhältnis beim Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist gedauert hätte. Wird also die ordentliche Kündigungszeit eingehalten, gibt es auch keine Ruhezeit. Allerdings entfällt die Ruhezeit ja ohnehin wegen des Dispojahres.

3. Nein, das ist nicht richtig. Wenn in einem 2-Jahres-Zeitraum vor der Arbeitslosmeldung mindestens 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorliegen, werden diese zur Berechnung der ALG-Höhe (durchschn. Monatseinkommen) verwendet. Solange dies gegeben ist, spielt auch eine unwiderrufliche Freistellung keine Rolle. Erst wenn die 150 Tage nicht zusammenkommen, kommt die fiktive Einstufung zum Tragen.

4. Ja, richtig. KV/PV ist Pflicht, RV kann man, muss man aber nicht. Höchstsatz in der KV könnte die KK versuchen, ist aber nicht in Ordnung. Maximal für den Zeitraum, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde (s. Ruhezeit). Wurde diese eingehalten, darf die Abfindung nicht zur Berechnung der KV-Beiträge herangezogen werden. Und wenn kein weiteres Einkommen vorhanden ist, darf die KK nur den Minimalbeitrag verlangen. Hab den aktuellen Wert gerade nicht parat, sollte so ca. 180€ sein.

Gruß, Der Privatier


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