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Channel: Kommentare zu: Kap. 9.3.2: Das Dispositionsjahr
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Von: Privatier

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Es gibt noch eine Unterscheidung:

Freiwillige monatliche Beiträge zum Auffülen von Lücken im Versicherungsverlauf kann meines Wissens nach jeder leisten. Auf Antrag und nur bis Ende März des Folgejahres.

Größere (Einmal-)Einzahlungen zum Ausgleich des Abschlages für eine vorgezogene Rente können aktuell erst ab dem 55. Lebensjahr geleistet werden. Wird aber im Rahmen des Flexirentengesetzes auf 50. Jahre reduziert. Ebenfalls nur auf Antrag und beides immer in Verbindung mit einer vorherigen Beratung!

Gruß, Der Privatier


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