Glückwunsch 49erin,
für die Verhandlungskonsequenz und den Erfolg. Für alle anderen nochmals der Hinweis:
„HR antwortete mir, daß man gemäß steuerrechtlicher Vorgabe ein wahrscheinliches, geschätztes Grundgehalt, dass ich in 2017 noch erzielen könnte, in der Steuerberechnung berücksichtigen muß.“
Diese – immer wieder – wiederholte Aussage wird in vielen Unternehmen vertreten, widerspricht aber den „steuerrechtlichen Vorgaben“.
Wenn jeman beispielsweise im März ohne Abfindung entlassen wird, wird richtigerweise nur von den 3 Monaten Lohnsteuer erhoben. Kaum jemand kommt auf die Idee, die Steuern auf „in wahrscheinliches, geschätztes Grundgehalt, dass ich in 2017 noch erzielen könnte“ hochzurechnen. Wenn der Betreffende dann eine neues Arbeitsverhältnis aufnimmt, wird davon ja wieder Lohnsteuer einbehalten – und alles ist gut.
Bekommt jemand jedoch eine(hohe) Abfindung, dann wird – manchmal aus Neid, oft jedoch aus Unverständnis der steuerrecchtlichen Vorgaben so vorgegangen wie beschrieben.
Dazu heißt es jedoch in den Lohnsteuerrichtlinien (die HR viele jedoch nicht zur Kenntnis nehmen):
„Eine Hochrechnung ist nicht erforderlich, wenn mit dem Zufließen von weiterem Arbeitslohn im Laufe des Kalenderjahres, z. B. wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit, nicht zu rechnen ist.“ (R 39b.6 Abs. 3 Satz 4 LStR 2015)
45erin hat also nicht nur gut verhandelt, sondern war auch im Recht.
Ausführlicher habe ich das Verfahren beschrieben auf https://www.abfindunginfo.de/lohnsteuerabzug-von-abfindung-ohne-arbeitslohn
Mit freundlicher Empfehlung
Thomas Schulze
„Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.“ (EStG § 38a Abs.3 S.1)