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Channel: Kommentare zu: Kap. 9.3.2: Das Dispositionsjahr
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Von: Ulli2000

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Lieber Andre,

das ist überhaupt kein Problem. Du kannst den Antrag auf ALG 1
gem. § 137 Abs. 2 SGB III verschieben, solange nicht über den
Leistungsantrag entschieden ist. Und da ist ja keine Gefahr, solange Du den Antrag nicht abgegeben hast.
Aber Achtung: Antrag spätestens 1 Jahr später (gerne auch 14 Tage vorher -persönlich- zum Datum des 1. Tages der Arbeitslosigkeit).
Offizielle Krankheit am 1. Tag des verschobenen Leistungsbeginns wäre tödlich, dann ist der gesamte ALG 1 Anspruch -von vielleicht max. 24 Monaten- unwiderruflich weg.
Das kann man nach dem Privatier-Modell -kurzzeitige Anmeldung Arbeitslosigkeit mit einem oder wenigen Tagen ALG Anspruch,
natürlich mit Bescheid- verhindern, aber dann bleibt es bei
Sperrzeiten/Ruhezeiten von vielleicht 3 Monaten. Aber immerhin ist dann der ALG 1 Anspruch bis zu 4 Jahren gesichert.
Hast Du die 35 Jahre als sog. langjährig Versicherter laut Renteninformation voll? Dann ist Deine Abmeldung OK und die AfA kann und darf Dich nicht nerven.
Wenn man allerdings auch dieses Jahr ohne Leistungsbezug als Zähljahr für die Rente benötigt, unterliegt man der Maßnahmenmühle der AfA, muss sich dann allerdings auch alle 3 Monate erneut alo melden.
Wenn nicht, herzlichen Glückwunsch für 1 Jahr Ruhe.

Gruß

Gruß


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