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Channel: Kommentare zu: Kap. 9.3.2: Das Dispositionsjahr
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Von: Privatier

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Also, Andre – wenn Du meinst, ich solle noch mal drüber schauen, dann mache ich das auch. Auch wenn es manchmal vielleicht schulmeisterlich oder kleinkrämerisch klingen mag…

Aber eins stört mich wirklich immer sehr:
Wir reden hier nicht über das „Jobcenter“!! Mir ist zwar klar, was Du meinst und ich bin mir auch sicher, dass ich auch schon einmal eine ungenaue Ausdrucksweise verwende, wenn ich z.B. „Arbeitsamt“ schreibe.

Aber „Arbeitsamt“ ist einfach nur die ehemalige Bezeichnung für die heutige „Agentur für Arbeit“ (oder auch AfA, oder Arbeitsagentur). Aber das „Jobcenter“ ist etwas völlig anderes! Das Jobcenter ist ausschließlich für die Empfänger von ALGII (oder auch HartzIV, früher Arbeitslosenhilfe) zuständig.
Wie gesagt: Ich weiß, was Du meinst, aber es wäre besser, sich an die korrekten Bezeichnungen zu halten.

Der eigentliche Inhalt deiner Empfehlung ist soweit korrekt. Insbesondere der mehrfache Hinweis auf den Anfangstermin für die Arbeitslosigkeit zum 1.4.2017! Hier sollte man auf keinen Fall den Fehler machen, aufgrund der Wochenendlage von sich aus den 3.4. einzutragen.

Nicht ganz einverstanden bin ich mit der zwingenden Notwendigkeit, sich mindestens 3 Monate vor Ende des Dispojahres arbeitsuchend zu melden. Ich bin der Meinung, dass dies nicht nötig ist und dies wurde auch inzwischen von einigen hier bestätigt.
Es schadet aber natürlich nichts und wer ganz sicher gehen will, sollte das dann auch ruhig machen.

Ansonsten Danke für Deinen Kommentar und vor allen Dingen auch für die Erfahrungen mit dem von Brigitte angezweifelten Formular.

Gruß, Der Privatier


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