Quantcast
Viewing all 647 articles
Browse latest View live

Von: FÜR2012

Hallo Neues Leben,

von der o.e. Regelung habe ich persönlich noch nichts gehört.
Allerdings weiß ich nicht wie die AfA FREISTELLUNG definiert; hier können unterschiedliche Auffassungen herrschen.

So wie Sie schreiben ist es auch für mich nicht klar wie Ihre Situation ist; auch wenn Ihnen die Firma Gehalt und Sozialabgaben bis 31.12.2016 bezahlt fehlt bei Ihnen noch die Angabe des Arbeitsendes.

Wichtig ist was in der AG-Bescheinigung steht.

LG FÜR2012


Von: Privatier

Hmm… eine sehr interessante Fragestellung, auf die ich leider keine definitive Antwort geben kann. 🙁

Ich teile Ihre Zweifel an der Aussage, denn mir sind keine Gesetze oder Verordnungen bekannt, die eine Abhängigkeit der ALG-Leistung von einer Freistellung beinhalten. Entscheidend ist meiner Meinung nach immer das Ende des Arbeitsvertrages bzw. der Angestelltenverhältnisses. Und das endet ja erst Ende des Jahres.

Allerdings müsste man dazu vielleicht auch sämtliche Regeln und Gesetze noch einmal ganz genau nachlesen. Denn nur allzu leicht nimmt man z.B. einen Begriff wie „sozialversicherungspflichtige Beschäftigung“ als feststehende Einheit wahr, die dann nicht mehr weiter hinterfragt wird. Aber ist ein Freigestellter denn noch „beschäftigt“? Oder nicht? Oder kommt es darauf gar nicht an?

Wie gesagt: Ich möchte/kann da keine Meinung zu abgeben. Aus eigener Erfahrung kann ich höchstens beisteuern, dass ich auch den letzten Monat freigestellt war und diese Tatsache nie irgendwo ein Thema war. Allerdings habe ich auch kein Dispojahr gemacht…

Womit wir dann beim Thema „Dispojahr“ wären. Für das Erreichen der Altersgrenze wäre ja ein Ende zum 1.8.17 kein Problem. Es geht also nur noch um die Sperrfrist.

Ich würde einmal versuchen, die Aussagen der Agentur in schriftlicher Form zu bekommen. Dabei würde ich aber das Wort „Dispojahr“ nicht unbedingt verwenden, sondern vielmehr die Folgen (Keine Sperr- und Ruhezeiten, aber auch keine Leistung der Agentur, auch nicht für KV/PV und RV) aufzählen und dies in einer Gesprächsprotokoll (mit konkreten Daten) festhalten.

Dies wird die Agentur von sich aus kaum machen. Daher empfiehlt es sich, ein solches Protokoll selber aufzusetzen und sich dies dann vor Ort bestätigen zu lassen. Ein Beispiel dafür findet sich im Beitrag „Erfahrungen mit dem Dispojahr„.

Viel Erfolg und Gruß,

Der Privatier

Von: Tax-Fox

Hallo zusammen,

Auch ich bin noch aktuell in einer Freistellungsphase und hatte mich dazu vorher versucht kundig zu machen. Man muss dazu beachten dass es verschiedene Arten der Freistellung gibt, ich drücke mich jetzt mal dazu laienhaft aus wie ich es verstanden habe:

1. Finale Freistellung d.h. es muss eine entsprechende Formulierung im Vertrag oder der Korrespondenz mit dem Arbeitgeber dokumentiert werden. Das sieht dann das Arbeitsamt als offizielles Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

2. Freistellung bis auf weiteres – hier ist man für den Arbeitgeber weiter verfügbar und könnte zu jedem Zeitpunkt bis zum Vertragsende wieder an den Arbeitsplatz zitiert werden.

Das Ganze aus der Erinnerung, aber vielleicht mal als Startpunkt für eine erfolgreiche Google-Recherche,

Gruß Tax-Fox

Von: Robben

Was Du meinst, ist die unwiderrufliche oder widerrufliche Freistellung.
Abgesehen davon, dass hier kaum einer eine widerrufliche Freistellung haben wird, ist das Wunschdenken der Agentur für Arbeit.
Sozialversicherungsrechtlich ist das schon länger geklärt, dass es sich um ganz normale Beschäftigungszeit handelt.
Die Krankenkassen wollten das gerne anders sehen.
https://sozialversicherung-kompetent.de/sozialversicherung/allgemeines/330-beschaeftigung-freistellung-von-der-arbeit.html#null

Von: Neues Leben

Hallo Alle zusammen,

vielen Dank Privatier für die Antwort und auch an alle Anderen vielen Dank.

Bei mir handelt es sich um eine unwiderrufliche Freistellung und mein letzter Arbeitstag war der 31.7.16. Freistellung ab 1.8.16, jetzt bleibt nur noch zu klären wann das Dispojahr endet, am 31.7.17 oder am 1.8.17 🙂

Beste Grüße und Allen viel Erfolg, und ein gutes 2017

Von: Sigi

Hallo zusammen,

hier nun der aktuelle Stand:
gestern bei der „Zweigstelle der AAgentur“ für Akademiker beraten lassen und auch nochmal wegen dem Dispojahr/Vorgehen gefragt.
Also alles Ok, wie hier dargestellt und informiert wird, der vorherige Berater vom Arbeitsamt „hat es wohl etwas mißverständlich ausgedrückt“… soweit die Stellungnahme bei der akadem. Beratung.

Trotzdem habe ich mich noch einmal von der Leistungsstelle zurückrufen lassen, tatsächlich bekam ich aber einen Rückruf von besagtem Mitarbeiter :-), so konnten wir das tatsächlich miteinander in einem netten Telefongespräch klären. Ich bekam sogar eine weitere Auskunft, die hier so noch nicht gegeben wurde, mir aber plausibel scheint:

Ich müsste mich tatsächlich noch nicht sofort am 2.1.18 AL melden um meinen Anspruch zu erhalten, weil:

Der Anspruch auf AL Leistung wird aus dem Tätigkeistzeitraum in den letzten beiden Jahren vor der AL Meldung berechnet.
Dabei ist es natürlich günstig zum 1.1.18 AL zu sein, weil dann das Jahr 2016 komplett mit in die ALGeld Berechnung einfliesst.

Die Grenze sind aber 150 Tage innerhalb der letzten 2 Jahre, in denen gearbeitet worden sein muss, um überhaupt einen AL Geld Anspruch zu gewährleisten. (Ich hoffe, das mir der Mitarbeiter nicht wieder falsche Infos gegeben hat.) So, genauer hab ich’s nicht. d.h. spätestens Anfang Juli ’18 müsste ich mich spätestens AL melden, um überhaupt noch einen Anspruch geltend zu machen, danach ist’s zu spät.

Es gab einen weiteren Hinweis: Wenn ich mich bereits Sept 2017 AS (ab 1.10.17) UND AL (für 1.1.18) melden, damit kann ich den AL Status sicher stellen und ich könnte damit eine Krankheit am 1.1.18 „umschiffen“, mit einer AL Meldung direkt am 2.1.18 MUSS ich wegen persönlichem Erscheinen gesund sein.
ab dem 3.1. könnte ich auch wieder krank sein….

Bitte heftig widersprechen, falls jemand Zweifel / andere Erkenntnisse hat!

Viele Grüsse

Sigi

Von: Privatier

Hallo Sigi,

Du hast nach „heftigem Widerspruch“ verlangt? Na, den sollst Du gleich haben…

Aber vorher muss ich noch etwas Positives loswerden, denn genau so, wie Du es beschrieben hast, ist es ein schönes Beispiel für eine empfehlenswerte Vorgehensweise: Sich nicht von den ersten Aussagen eines Bearbeiters beeindrucken lassen, an anderer Stelle zusätzliche Infos einholen, nachbohren und hartnäckig bleiben. Die Fragen „miteinander“ (und nicht gegeneinander) in einem freundlichen Telefonat klären.
Ideal. Sehr gut.

Und damit wäre der positive Teil dann auch beendet. Kommen wir zum „heftigen Widerspruch“: Ich fürchte nämlich, Dein Lieblingsmitarbeiter der Agentur neigt zu missverständlichen Aussagen! Ich halte nämlich beide zusätzlichen Hinweise, die Du hier erwähnt hast, für falsch!

Pkt.1: Es ist zwar korrekt, dass die Höhe des ALG-Anspruches auf Basis der von Dir erwähnten 150 Tage berechnet wird, allerdings nur dann, wenn Du überhaupt einen Anspruch hast! Und den hast Du nach mehr als einem Jahr nicht mehr. Bitte lies doch noch einmal den Beitrag und die entsprechenden Paragraphen (§142, §143 SGB III) zur Rahmenfrist und Anwartschaftszeit. Das ist eindeutig! Du musst in der Rahmenfrsit von 2 Jahren mindest 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Kannst Du das nicht vorweisen, hast Du keinen Anspruch. Ende.

Pkt.2: Selbstverständlich sollte sicher jeder VOR dem eigentlich erforderlichen Tag arbeitslos melden und nicht erst exakt am letzten, möglichen Tag. Soweit korrekt.
Es verhindert aber keineswegs das Risiko einer ernsthaften Erkrankung. Wir reden hier nicht von einer Erkältung o.ä., sondern von einem längeren KH-Aufenthalt mit wohlmöglich anschließender Reha. Wenn das kurz vor dem geplanten Arbeitslosstatus passiert, wirst du diese Situation wohl kaum der Agentur verheimlichen können. Und wer nicht arbeitsfähig ist, kann sich nicht arbeitslos melden. Und sich erst am 3. oder 4.Jan. krank zu melden, wird kaum funktionieren und wäre darüberhinaus auch Betrug, den ich hier in keiner Weise unterstützen möchte!

Gruß, Der Privatier

Von: Marian

Hallo und ein gutes neues Jahr! Seit Monaten lese ich die „Strategien“ in diesem Blog und bedanke mich herzlichst bei Privater für diese Möglichkeit, sich so umfassend informieren zu können.

Der letzte Beitrag vo „Neun Leben“ ließ mir aber das Blut in den Adern gefrieren! Habe ich es doch vergeigt?

Ich habe 2015 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben zum 31.01.2016, unter Einhaltung der Kündigungsfrist, Abfindungsauszahlung in Januar 2016. Allerdings auch mit unwiderruflicher Freistellung bei vollen bei vollem Gehalt inkl. aller Leistungen (W-Geld, VV-Leistung etc.) ab 01.07.2015. Danach „brav“, wie hier gelernt 🙂 , das Dispositionsjahr benutzt und mich jetzt im Januar online bei der AfA arbeitssuchend gemeldet. Kommende Woche möchte ich persönlich den Antrag auf ALG 1 zum 01.02.2017 stellen.

Sollte aber das Dispo-Jahr AB DATUM DER FREISTELLUNG gelten, erfülle ich nicht mehr die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf ALG!! Das kann doch so nicht stimmen, mein Ex-Arbeitgeber hat doch alle Sozialleistungen, also auch die Arbeitslosenversicherung bis 31.01.2016 bedient. Auch habe ich alle Merkblätter und Broschüren auf der AfA-Seite gelesen, aber keinen Hinweis darauf gefunden.

Ich sterbe gerade 1000 Tode! Werde im Februar 60 Jahre alt, die Sorge, ob ich eine neue Einstellung finde ist echt groß. Ich dachte ich könnte die Zeit bis zur Rente mit 63 (oder gar länger) durch – abwechselnd – ALG 1 und freiberufliche Tätigkeit (bin vereidigte und öffentlich bestellte Übersetzerin) irgendwie durchstehen.

Wäre sehr dankbar wenn jemand doch mehr zu diesem Thema sagen kann!!

Viele Grüße, Marian


Von: Renate

hallo Marian und alle anderen

ich kann Dir mal meinen Ablauf schildern:

-Aufhebungsvertrag 15.5.15 (Einhaltung der Kündigungsfrist)
-Arbeitssuchend Meldung (innerhalb von 14 Tagen)
-unwiderrufliche Freistellung ab 1.6.15
-Ende des Beschäftigungverhältnisses 30.9.15
-Eine Woche davor mit AA Absprache Arbeitslosmeldung zum 1.10.15, ohne Leistungsbeantragung (kein Alg1-Antrag) und Vermerk zur Nutzung des Dispositonrechts
-Alg1-Antrag am 25.9.16 zum 1.10.16 gestellt

D.h.bereits zur Arbeitslosmeldung zum 1.10.15 musste ich alle Unterlagen zur Berechung von Alg1 einreichen. Am 25.9.16 musste ich mich nur nochmal persönlich vorstellen und dem Leistungsantrag anhand der vorhandenen Unterlagen anstossen.
Das wurde dann auch wie erwartet entschieden (voller Leistungsumfang und -dauer).

Also kurz gesagt, bei mir war das Ende des Arbeitsvertrages massgeblich für den Beginn des Dispojahres.
Das einzige was ich bei Dir sehe, keine Arbeitssuchend-Meldung nach Unterzeichnung des Aufhebungvertrages. Nach meinem Verständnis ist dies fristgemäss erforderlich auch wenn man dann vorerst kein ALG1 beantragen will.

Aber wie wir wohl alle schon aus den anderen Beiträgen gelernt haben, gibt es da keine einheitliche Vorgehensweise bei den AAs.
Hattest Du Dich 2015 mit dem AA entsprechend abgestimmt?

Gruß
Renate

Von: Axel

Hallo Marian,
bitte entspann Dich, ich sehe keine Probleme auf Dich zukommen, obwohl meine Situation (Dispojahr problemlos verlaufen)ohne Freistellung und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist nicht identisch war. Aber in Deinem Aufhebungsvertrag steht doch vermutlich: das Dienstverhältnis wird beendet zum 31.1.2016 – und bis dahin wurde bestimmt auch alles (natürlich inkl. Sozialabgaben) gezahlt. Genau das wird der Arbeitgeber auch der AfA mit der Arbeitsbescheinigung (amtliches Formular der AfA) bestätigen. Alles andere sollten firmeninterne Angelegenheiten ohne externe Auswirkungen sein.

Viel Erfolg Axel

Von: Privatier

Wie weiter oben schon gesagt, ist das eine intressante und auch etwas schwierige Frage. Es gibt ja auch hier schon einige Antworten, die auf den Unterschied zwischen einer widerruflichen und einer unwiderruflichen Freistellung hingewiesen haben, sowie auf ein Urteil zur Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge. Wenn man sich noch einmal die Gesetze zum ALG-Anspruch ansieht (s. Beitrag), so ist als Voraussetzung ein 12monatiges <strong>Versicherungspflichtverhältnis</strong> erforderlich. Fraglich ist, ob dies während einer Freistellung gegeben ist. Dazu kann man im <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_III/24.html" target="_blank" rel="nofollow">§24 SGB III</a> einmal nachlesen und wird sehen, dass dazu eine <strong>Beschäftigung </strong>oder andere Gründe (z.B. Bezug von Krankengeld) erforderlich sind. Ob bei einer Freistellung eine Beschäftigung vorliegt, könnte man nun wieder aus <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/7.html" target="_blank" rel="nofollow">§7 SGB IV</a> entnehmen. Dort wird z.B. auf "<em>Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers</em>" verwiesen. Zumindest bei einer unwiderruflichen Freistellung sieht es für mich daher eher so aus, als wenn hier KEINE Beschäftigung mehr vorliegt! Das weiter oben <a href="http://der-privatier.com/kap-9-3-2-das-dispositionsjahr/#comment-8613" target="_blank">von Robben zitierte Urteil</a> ist da leider auch kein Grund, sich entspannt zurückzulehnen, denn dort wird nur die beitragsrechtliche Seite betrachtet. Leistungsrechtlich kann dies schon wieder anders aussehen. Aber ich habe auch noch etwas <strong>Positives </strong>gefunden, was letztlich für mich doch danach aussieht, dass eine Freistellung auch als Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne gesehen werden muss. Und das netterweise sogar in einer <a href="https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/Weisungen/Arbeitgeber/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI525126" target="_blank" rel="nofollow">Geschäftsanweisung der Arbeitsagentur</a>! Dort heisst es in der <a href="https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdmz/~edisp/l6019022dstbai389511.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI389514" target="_blank" rel="nofollow">Anweisung zum §24 SBG III</a> unter Pos. 24.42 nämlich: <em>"Von einem Beschäftigungsverhältnis ist auch auszugehen, wenn die Arbeitsvertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unwider- ruflich auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung verzichten (z.B. Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag)."</em> Das hört sich doch gut an, oder? Allerdings möchte ich aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit Arbeitsagenturen stark bezweifeln, ob diese Zusammenhänge alle im Detail bekannt (und verstanden) sind. Wenn die Sachlage von einer Agentur abweichend beurteilt wird, dürfte es wohl auch schwierig werden, diese vom Gegenteil zu überzeugen. In einem solchen Fall wäre dann wohl ein (Fach-)Anwalt erforderlich. Ich wünsche viel Erfolg und es wäre sicher für alle interessant, das Ergebnis zu erfahren! Gruß, Der Privatier

Von: Robben

Von: Marian

Vielen, vielen Dank für die Mitteilung euerer Erfahrungen und für die Aufmunterung! Und dafür, dass ihr euch die Mühe gemacht habt, die für meine Situation passenden Paragraphen und links heraus zu suchen.

Ich habe meinen Vorhaben mit der AfA nicht vorab abgestimmt, auch hatte ich damals gedacht und gehofft, mit meiner freiberuflichen Tätigkeit gut leben zu können. Und es läuft ja nicht soo schlecht, aber leider auch nicht so gut, daher wollte ich meinen Anspruch doch sichern, für schwache oder Nullmonate, für alle Fälle eben.

Folgendes habe bei 2.b. Arbeitslosenversicherung gefunden:

b. Beschäftigungslosigkeit
Beschäftigungslos ist, wer nicht (mehr) in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Hierbei kommt es nicht entscheidend auf die arbeitsrechtliche, sondern auf die tatsächliche Situation an. Wird ein Arbeitnehmer z.B. von der Arbeit freigestellt, während das Arbeitsverhältnis fortbesteht, so ist der Arbeitnehmer dennoch beschäftigungslos i.S.v. § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wenn der Arbeitgeber die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht mehr beansprucht oder wenn der Arbeitnehmer sich der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers nicht mehr unterwirft.
In diesen Fällen kann sich der Arbeitnehmer arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beanspruchen. Erhält der Arbeitslose Arbeitslosengeld, weil der Arbeitgeber seiner Entgeltzahlungsverpflichtung nicht nachkommt, so geht der Anspruch auf Arbeitsentgelt auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 115 Abs. 1 SGB III). Bezieht der Arbeitslose aber noch Arbeitsentgelt (z.B. während der Freistellung), so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in dieser Zeit (§ 143 Abs. 1 SGB III).

Uff! Jetzt kann ich nur noch hoffen, werde natürlich über das Ergebnis hier berichten.

Von: Robben

Ja und?

Ruhezeit während der Freistellung!

Von: Privatier

Naja, die „Ruhezeit während der Freistellung“ scheint mir da eher eine nebensächliche Randerscheinung zu sein. Entscheidend ist doch die Kernaussage, dass ein freigestellter Arbeitnehmer als beschäftigungslos angesehen wird. Und wenn das wirklich so wäre, würde das eben eine ganze Reihe von Konsequenzen nach sich ziehen.

Mir fehlt aber bei den von Marian zitierten Aussagen in erster Linie die Quelle und dann auch das Datum! Es hat nämlich vor ein paar Jahren (ca. 2005-2009) durchaus diese Auffassung gegeben, aber genau dagegen wurde u.a. Klage eingereicht und zumindest was die Beitragsseite angeht auch vom BSG anders gesehen (s. das von Robben erwähnte Urteil).

Ich würde hier erst einmal abwarten, was die Agentur meint. Ich habe bisher noch von keinem Fall gehört, wo eine Freistellung (was durchaus kein Sonderfall ist) zu einem Problem geführt hätte. Und dann bei evtl. Problemen die oben verlinkte Dienstanweisung zitieren. Diese stammt von der Arbeitsagentur selber und ist aktuell auf der Seite der Agentur abrufbar.

Gruß, Der Privatier


Von: Marco

Hallo,
meine Erfahrung dazu: Mein Aufhebungsvertrag sah statt einer Abfindung eine 18-monatige Gehaltsfortzahlung ( incl. Sozialversicherung, Firmenwagen etc.) bei sofortiger unwideruflicher Freistellung vor. Ich habe mich dann 3 Monate vor Ablauf der 18 Monate gemeldet, kein Problem. Was interessant war:
Für den zeitlichen Abspruch wurde das Ende dieser 18 Monate festgestellt (das war auch mein Plan), für die Berechnung der Höhe der Anfang der Freistellung, weil das während der 18 Monate gezahlte Gehalt angeblich KEIN Leistungsentgeld ist. War ein kleiner Unterschied, weil sich innerhalb der 18 Monate das ALG leicht erhöht hatte.

Von: Aussteiger

In diesem Zusammenhang hätte ich gerne gewusst, ob man überhaupt der Arbeitsagentur den Abwicklungsvertrag vorlegen muss. In diesem ist ja die Freistellung sowie Abfindungssumme geregelt. Darüber hinaus gibt es ja im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ein Kündigungsschreiben, in dem der letzte Arbeitstag bestätigt wird.
Beispiel:
„Kündigung am 01.12.2015 aus betriebsbedingten Gründen zum 31.12.2016 (letzter Arbeitstag: 31.12.2016)“
In der Abwicklungsvereinbarung wird eine unwiderrufliche Freistellung vom 01.01. bis 31.12.2016 geregelt. Das Gehalt und alle sonstigen sozialvericherungsrelevanten Abgaben werde vom AG ganz normal bezahlt.

Der Agentur interessiert doch nur das Kündigungsschreiben, oder?

Von: Privatier

Interessant! Danke für diese Erfahrung.

Gruß, Der Privatier

Von: Privatier

Die Agentur wird auf jeden Fall danach fragen!

Denn sie benötigt zur Prüfung der genauen Umstände sämtliche Unterlagen. Sie wird darüberhinaus auch eine Anfrage an den ehemaligen Arbeitgeber stellen, um ggfs. weitere Details zu erfragen oder aber die schon bekannten Fakten bestätigen zu lassen. Ich würde hier auf KEINEN FALL irgendwas verheimlichen!

Gruß, Der Privatier

Von: Marian

Genau so ist, der Arbeitgeber wird mittels Arbeitsbescheinigung: https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdey/~edisp/l6019022dstbai378251.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378254 alle relevanten Fakten der AfA liefern müssen.

Nach meinen Recherchen ist juristisch zwischen Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis zu unterscheiden. Dazu gefunden: „Das Ar­beits­verhält­nis dau­ert länger als das Beschäfti­gungs­verhält­nis, wenn der Ar­beit­neh­mer be­reits vor Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses endgültig sei­ne Ar­beits­leis­tung ein­stellt und der Ar­beit­ge­ber endgültig auf sein Di­rek­ti­ons­recht ver­zich­tet und kei­ne wei­te­re Vergütung mehr gewährt.“ Daraus verstehe ich, dass bei weiterer Vergütung weiterhin ein Beschäftigungsverhältnis besteht.

Und weiter heißt es:
„En­det das Beschäfti­gungs­verhält­nis im Fal­le ei­ner un­wi­der­ruf­li­chen Frei­stel­lung?
Nein, das ist nicht der Fall. Viel­mehr dau­ert das Beschäfti­gungs­verhält­nis auch dann wei­ter an, wenn der Ar­beit­ge­ber den Ar­beit­neh­mer im be­reits gekündig­ten Ar­beits­verhält­nis für die Rest­lauf­zeit des Ar­beits­verhält­nis­ses un­wi­der­ruf­lich un­ter Fort­zah­lung der Vergütung von der Ar­beits­leis­tung frei­stellt. Dann be­steht das Beschäfti­gungs­verhält­nis auch während der Frei­stel­lungs­pha­se fort.“

hier Quelle: https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Sozialversicherung_Beschaeftigter.html
Zur Aktualität: es steht „letzte Bearbeitung am 1. August 2016“

Trotzdem bleibt die Aussage, die Neues Leben von der AfA bekommen hat, besorgniserregend, also für meinen Fall. Ich kann nur hoffen, dass es sich zwischenzeitlich nichts geändert hat und dass die AfA-Mitarbeiter aus Unkenntnis die Begriffe durcheinander bringen und/oder nicht richtig auslegen. Es könnte auch sein, dass die Gründe der Freistellung eine Rolle spielen: Bei manchen existiert der Arbeitsplatz nicht mehr (so bei mir), bei anderen ist eine Zusammenarbeit gesundheitlich nicht mehr zumutbar usw.

Danke, Marco, für deinen Bericht, der mir wiederum Grund zur Hoffnung gibt. Ich habe einen Termin am Mittwoch, muss also noch 2 Tage „schmoren“. Melde mich dann wieder mit einer Berichterstattung.

Gruß, Marian

Viewing all 647 articles
Browse latest View live