Hallo Robben
Ich würde dieses nicht so einfach wie Mr. Exel sehen .
Zuerst würde ich mal überlegen wer INHABER/Eigentümer des
Kapitalstocks ist ( also worauf denn dann die Zinsen oder
Gewinne anfallen sollen ). Dann im weiteren , wie ich mit
diesem Inhaber/Eigentümer RECHTLICH verbunden bin .
Also A/B ( mit dann B1 oder B2 oder B3 )
A) Zugewinngemeinschaft ( der eigentliche NORMALE Fall )
Bedeutet: Alle Vermögen von Frau und Mann VOR der EHE werden EINZELN
gesehen , Zugewinn dann geteilt . Ausnahme Schenkungen und Erbe
( von AUßERHALB ) wird dann jeweiliger bedachter Person zugeordnet
und erhöht das Anfangsvermögen .
Beispiel 5000,00 Kap.Stock Vermögen Frau , 7000,00 Kap.Stock Vermögen
Mann , INNERHALB der EHE erwirtschafteter Zugewinn z.B. 88000,00
Endstand dann 100000,00 – 5000,00 Frau , – 7000,00 Mann Eingangsvermögen
Der Zugewinn von 88000,00 geteilt durch 2 gleich 44000,00 , somit Frau Endstand 49000,00 , Mann 51000,00 .
Nun Schenkung an Frau 20000,00 Euro
Anfangsbestand 25000,00 Frau , 7000,00 Mann , Endbestand 120000,00
Zugewinn 88000,00 geteilt durch 2 gleich 44000,00 Somit Frau
Endbestand Neu , 25000 plus 44000 gleich 69000,00 , Mann 51000,00 .
Bei der Schenkung von INNERHALB , wird dieses etwas KONTROVERS gesehen
in der Regel jedoch dem Anfangsvermögen des BESCHENKTEN ZUZUORDNEN .
Sämtliche Anwartschaften ( z.B. Rente ) gehören selbstverständlich
auch zum Zugewinn , also dann auch zum Zugewinnausgleichs-Anspruch .
Wird auch gerne mal vergessen .
B) Ehevertrag incl. der Möglichkeiten B1) B2) B3) .
B1 ) Gütergemeinschaft ( Eher nicht die Regel ) Hier wird gleich alles
zusammengelegt
Beispiel : Frau 5000,00 , Mann 7000,00 gleich 12000,00 Zugewinn
( hier dann auch egal ob noch etwas von AUßEN dazu kommt ) 88000,00
Endstand 100000,00 geteilt durch 2 gleich 50000,00 für jeden .
Schenkung 20000,00 Dazu gleich 120000,00 geteilt durch 2 , gleich
für jeden 60000,00 .
B2) Gütertrennung , hier behält jeder seinen Anfangsbestand
der daraus entstehende Zugewinn wird dem jeweiligen Kapitalstock
zugerechnet .
B3) Tatsächlicher Ehevertrag ( hier kann es dann unter gewissen
Sittlich noch zulässigen Grenzen frei ausgehandelt werden wie
was wo hin soll )
Daher kann ich z.B. überhaupt nicht abschätzen , ob etwas eine
Schenkung ist ( incl. der Steuerlichen wie dann auch im Anschluss
dann durch die KV angenommene Sichtweise ) , eine Kreditgabe/Leihe ,
oder ein Vorteilhafter Kauf/Verkauf ( ggf. von Wertpapieren ) .
Dieses war jetzt KEINE Rechtsberatung , sondern nur meine
persönliche Sichtweise . Und in Zeiten der Euphorie
( Wenn das Glück GROß ist ) wird dieses auch gerne NICHT beachtet .
PS , die Zinsen/Gewinne beziehen sich IMMER auf den unterlegten
Kapitalstock und dessen EIGENTÜMER / INHABER . D.h. , wie der
Peter schon richtig bemerkte , wird nicht nur auf die FRÜCHTE
sonder sehr wohl auch auf den BAUM geachtet . Und je größer der
Baum geworden ist , umso mehr steht der in der beobachtung .
LG Det