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Channel: Kommentare zu: Kap. 9.3.2: Das Dispositionsjahr
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Von: mime

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Hallo Privatier,

ich hoffe auf eine positive Rückmeldung der Agentur auf meine Anfrage bzgl. Nicht-Notwendigkeit einer arbeitssuchend-Meldung, werde wegen der relativ geringen Auswirkung einer Sperre aber im Zweifel auf eine Klage verzichten.

Auch, weil man ja nach der ALO-Meldung noch 24 „gemeinsame“ Monate vor sich hat…

Danke & Gruß
mime


Von: Der Maat

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Hallo,
es sollte sich mal eine ganz einfache Frage gestellt werden, was ist wenn ich 11,5 Monate gar nicht in Deutschland bin sondern eine Weltreise mache? Ich bekomme vom Amt kein Geld und bin somit auch dem Amt keine Rechenschaft pflichtig wo ich mich aufhalte, ob in Grönland oder in China.

Gruss der Maat

Von: Robben

Von: Der Maat

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Hallo Robben, mein Kommentar bezog sich auf die 3 Monate Frist vor Ablauf des Dispojahres. Wenn ich nicht in Deutschland bin kann ich mich nicht melden. Und das ich mich in der grossen weiten Welt aufhalte wenn ich von meinem Ersparnissen lebe ist völlig legitim und geht niemanden etwas an. Man darf halt nur nicht länger als 12 Monate abwesend sein und muss sich vorher arbeitslos melden sonst ist alles futsch.
Gruss der Maat

Von: Stefan Müller

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Lieber Privatier und alle anderen hier in dem Forum,

die durch ihre wertvolle Recherche die geduldige und fundierte Beantwortung von Fragen dafür sorgen, dass viele nicht mehr wie der „Ochs vorm Berg“ in einer doch unangenehmen Situation stehen. Ich weiss, dass dies bei vielen dafür gesorgt hat, die Angst vor dem Ungewissen zu vermindern, weil man nun Gewissheit hat. Ich möchte trotzdem meinen Fall hier schildern und bitte um Feedback, weil ich diese Kombination, hier so noch nicht gefunden habe.

Rahmenbedingungen (noch nicht fix)
1) Aufhebungsvertrag zum 31.03.18
2) 6 monatige unwiderrufliche Freistellung (ab 01.10.17)
3) 6 monatige Kündigungsfrist
4) Möglichkeit einer Sprinterprämie, d.h. mit 14 Tagen Vorlauf kann ich zum Ende eines Monats vorzeitig ausscheiden und bekomme dann einen Teil des Gehalts als „Belohnung“

Planung
1) Ausscheiden zum 31.12.17 unter Nutzung der Sprinterprämie.
2) Auszahlung der Abfindung + Sprinterprämie im Januar 2018, weil sich dies steuerlich sehr auswirkt ob ich die drei Monate Gehalt in 2018 mitnehme oder als Prämie auf die Abfindung packe und kein weiteres Einkommen in 2018 habe
3) 2018 Dispositionsjahr, keine weiteren Einkünfte (geplant)
4) In 2018 Planung einer Selbstständigkeit / Freiberufler, Umsetzung dann in 2019

Soweit ich verstanden habe (bitte korrigieren, wenn falsch)
1) Sperrfrist würde eigentlich gelten, da ich aber das Dispojahr nehme, wäre diese dann bei Arbeitslosigkeitmeldung zum 02.01.19 nicht mehr gültig, ich bekäme (bin noch so alt), bei positiver Feststellung des Anspruchs 12 Monate ALGI. Daran ändert auch nichts das ich „freiwillig“ die Kündigungsfrist verkürzt habe. Ich muss drauf achten genau 12 Monate „voll“ zu haben, d.h. eine vorzeitige Arbeitslosmeldung würde eine Sperrfrist nach sich ziehen.
2) Ruhefrist wäre ohne Dispojahr bis zum 31.03.18, also wenn ich „regulär“ ausgeschieden wäre. Ich hab das Kapitel der Berechnung der Ruhefrist gelesen und verstanden, dass diese maximal bis zum Ende des „regulären“ Arbeitsverhältnisses läuft. Auch hier hat das freiwillige vorzeitige Ausscheiden, wegen des Dispojahrs keine Auswirkungen
3) Höhe des ALGI Anspruches berechnet sich dann aus den 9 Monaten (bis 30.09.17) regulärer Arbeit + 3 Monaten fiktivem Gehalt, nach der letzten Anweisung an die Agenturen, dass für die Berechnung der Höhe des ALGI ab dem Zeitpunkt der unwiderruflichen Freistellung gerechnet wird. Eine widerrufliche Freistllung würde bewirken, dass volle 12 Monate als Grundlage genommen werden.
4) Innerhalb vom Dispojahr ist klar, freiwillige KV und RV (geht ja dann auch von der Reststeuer runter). Familien KV geht leider nicht, da droht der Höchstsatz.

Für Korrekturen und weitere Hinweise wäre ich sehr dankbar, leider waren zwei Leistungsabteilungen in den Agenturen bis jetzt nicht in der Lage, hier verbindlich Auskunft zu geben.

Gruß
Stefan

Von: Privatier

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Zu den Fragen:

1. Richtig verstanden. Sperr- und Ruhezeiten entfallen bei korrekter Einhaltung des Dispojahres.

2. Nicht ganz richtig. Die Ruhezeit dauert nicht bis zum Ende des „regulären“ Arbeitsverhältnisses, sondern solange, wie das Arbeitsverhältnis beim Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist gedauert hätte. Wird also die ordentliche Kündigungszeit eingehalten, gibt es auch keine Ruhezeit. Allerdings entfällt die Ruhezeit ja ohnehin wegen des Dispojahres.

3. Nein, das ist nicht richtig. Wenn in einem 2-Jahres-Zeitraum vor der Arbeitslosmeldung mindestens 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorliegen, werden diese zur Berechnung der ALG-Höhe (durchschn. Monatseinkommen) verwendet. Solange dies gegeben ist, spielt auch eine unwiderrufliche Freistellung keine Rolle. Erst wenn die 150 Tage nicht zusammenkommen, kommt die fiktive Einstufung zum Tragen.

4. Ja, richtig. KV/PV ist Pflicht, RV kann man, muss man aber nicht. Höchstsatz in der KV könnte die KK versuchen, ist aber nicht in Ordnung. Maximal für den Zeitraum, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde (s. Ruhezeit). Wurde diese eingehalten, darf die Abfindung nicht zur Berechnung der KV-Beiträge herangezogen werden. Und wenn kein weiteres Einkommen vorhanden ist, darf die KK nur den Minimalbeitrag verlangen. Hab den aktuellen Wert gerade nicht parat, sollte so ca. 180€ sein.

Gruß, Der Privatier

Von: Hardy

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Hallo Stefan,

Du scheinst ja noch jünger zu sein, da könnte die Zahlung des Mindestbeitrages in die RV sinnvoll sein.
Du erwirbst damit ein Rentenjahr, wohingegen das Dispojahr eine Lücke bildet.
Interessant ist das bei einer späteren vorgezogenen Rente mit Abschlag; hier brauchst Du 35 Jahre mit Zeiten oder Zahlungen.

Viele Grüße, Hardy

Von: Robben

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Gilt das auch für jüngere Jahrgänge?
Ich dachte, dass ist nicht mehr möglich, sondern nur wenn man vor einem bestimmten Zeitraum schon Beiträge bezahlt hat. 80er Jahre glaube ich.


Von: Stefan Müller

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Lieber Privatier,

danke für die schnelle und eingehende Antwort. Ich bewundere, dass man (sie) auch nach „Jahren“ noch so „seine“ / „ihre“ Webseite betreut. Viele gehen dann doch mit Elan an etwas heran, das lässt dann aber schnell nach.

Hab dann doch noch ein paar „Nachhaker“, nicht nur an den Privtier gerichtet 😉

1) Exakte Einhaltung des Dispojahres
Ok, habe verstanden, um die Sperrfrist zu umgehen muss ich exakt das Dispojahr einhalten. Ich habe hier von einigen gelesen, dass diese quasi „angekündigt“ haben sich arbeitslos zu melden. Sprich in meinem Falle, ich melde mich bei der AA Mitte Dezember 2018 (wenn das mit der Selbsständigkeit sich nicht so gut anlässt), kündige schon mal an dass ich zum 02.01.19 mich arbeitslos melde. Muss dann aber zum 02.01.19 auch erscheinen? Oder kann ich dann auch später erscheinen?

2) KV während Dispojahr
Ich habe mich bei meiner KV (AOK) erkundigt und es wurde mir gesagt, dass ich einen Teil meiner Abfindung (ähnlich wie bei den Ruhezeiten) heranziehen müsste um die KV Beiträge zu begleichen. Hab das mal für mich augerechnet und ich komme auf ca. 10 Monate Höchstsatz. Wird das von GKV zu GKV unterschiedlich gehandhabt? Wenn ihre Ausführung richtig ist, müsste ich ja „nur“ für Januar 2018 bis März 2018 (da wäre meine 6 Monate Kündigungsfrist zu Ende, ich verkürze ja wegen Steuer um drei Monate auf Dezember 2017) der Höchstsatz fällig. Meine GKV sagt, dass sei nicht so.

3) Höhe des ALGI
Beruhigt mich ja ungemein das mit den 150Tagen. Mein Anwalt hat aber auch gemeint, dass sich eine unwiderrufliche Freistellung ungünstig auf die Höhe auswikt. Da muss ich noch wohl ein wenig recherchieren

Danke und Gruß
Stefan

Von: Stefan Müller

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Hallo Hardy,

zu jung jedenfalls und auch zu „Mittellos“ um auf der Privatier Yacht Richtung gesicherten Lebensabend zu segeln 😉

Ja ich hatte schon vor, das maximal sinnvolle in die RV zu „investieren“ um die Steuer“last“ soweit als möglich zu senken. Gibt es dort auch irgendwie Onlinerechner, die einem dies einfach mal vorrechnen? Meine Erfahrungen mit Steuerberatern, auch in dieser Angelegenheit, sind leider nicht positiv.

Danke und Gruß
Stefan

Von: Axel

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Hallo Robben,
da muss man unterscheiden: Für die Altersrente (inkl. vorgezogene) zählen diese Beiträge sehr wohl. Den Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente kann man sich jedoch mit freiwilligen Beiträgen nur aufrecht erhalten, wenn am 1.1.1984 ! bereits 60 Beitragsmonate vorhanden sind.

Viele Grüße Axel

Von: Privatier

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Es gibt noch eine Unterscheidung:

Freiwillige monatliche Beiträge zum Auffülen von Lücken im Versicherungsverlauf kann meines Wissens nach jeder leisten. Auf Antrag und nur bis Ende März des Folgejahres.

Größere (Einmal-)Einzahlungen zum Ausgleich des Abschlages für eine vorgezogene Rente können aktuell erst ab dem 55. Lebensjahr geleistet werden. Wird aber im Rahmen des Flexirentengesetzes auf 50. Jahre reduziert. Ebenfalls nur auf Antrag und beides immer in Verbindung mit einer vorherigen Beratung!

Gruß, Der Privatier

Von: Robben

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Danke.
Ja, genau das meinte ich.

Dass die Zeiten aber dann doch für die 35 Jahre gelten, wusste ich aber nicht.

Von: Privatier

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Zu 1: Man kündigt die Arbeitslosmeldung nicht (unverbindlich) nur an, sondern man kann sich durchaus auch mit einem Vorlauf wirksam arbeitslos melden. Ob dann ein persönliches Erscheinen noch erforderlich ist, wird die Agentur dann im Einzelfall festlegen. In der Regel wird man wohl darauf verzichten. Aber unbedingt bei der Meldung im Dezember klären! Zu 2: Jaja... das behaupten die Krankenkassen oft. Dadurch wird es aber nicht richtiger. Es gibt eine für alle GKVs geltende gemeinsame Richtlinie, in der die Anrechnung von Abfindungen ganz klar geregelt ist. Ich werde den Link dazu hier später noch mal nachreichen. Hier <a href="http://der-privatier.com/kap-8-3-krankenversicherung-beitragshoehe/#comment-5632" target="_blank">in einem Kommentar</a>. Zu 3: Auch ein Anwalt kann sich ja mal irren. ;-) Oder nur unklar ausdrücken. Vielleicht hat er ja auch gesagt: "<em>...eine unwiderrufliche Freistellung kann sich ungünstig auf die Höhe des ALG1 auswirken.</em>" Womit er dann Recht hätte. Gruß, Der Privatier

Von: Hardy

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Hallo Stefan,

Du kannst, auf Antrag bei der DRV, während des Dispositionsjahres freiwillige Beiträge leisten. Die Bedingungen findest Du auf den Seiten der DRV unter „Freiwillige Versicherung“. Die aktuellen Beiträge sind:
als Mindestbeitrag monatlich 84,15 Euro,
als Höchstbeitrag monatlich 1.187,45 Euro.
Diesen Antrag solltest Du vor Beginn des Dispositionsjahres stellen; ich habe es drei Monate vorher getan.

Diese Beiträge sind als Vorsorgeaufwendungen steuerlich zu berücksichtigen.

Wenn Du noch mehr in die DRV einzahlen willst, geht das, ebenfalls über einen Antrag, nur zum Ausgleich eines Abschlages für die vorgezogene Altersrente. Das wurde aber oben schon beschrieben.

Ich habe alle Berechnungen mit einem normalen Steuerprogramm für 25,- € durchgespielt; möglicherweise geht es auch mit dem kostenlosen ELSTER-Programm. Das einzige Problem ist, dass man alles auf 2016 umdatieren muss und deswegen eine kleine Unschärfe bei der exakten Berechnung der Steuer hat.

Viele Grüße, Hardy


Von: Stefan Müller

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Hallo Privatier,

danke für die Antworten.

Mein Anwalt hat genau das geschrieben, jetzt habe ich ein wenig Angst lieber Privatier … hellseherische Kräfte? Oder einfach Erfahrungen mit dem wie mein Deutschlehrer es ausdrückte:“Im Zweifel: Knietief im Konjunktiv!“

Stefan

Von: Robben

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Ich kann Dir aus eigener Erfahrung sagen, dass Fachanwälte für Arbeitsrecht die in der Regel solche Verträge ausformulieren, noch lange keine Anwälte oder gar Experten für Sozialrecht sind.

Und mit Steuern im Bereich Abfindung kennen die sich natürlich auch nicht aus.
Wenn Du in dem 24 Monatszeitraum die 150 Tage hast ist alles klar.
Sonstige Voraussetzungen natürlich auch.

Am Besten bei der AA nachfragen, aber gezielt!
Die wissen nämlich auch nicht immer alles. Leider auch meine Erfahrung.

Wenn mir das vorher einer so gesagt hätte, was man da alles beachten muss und welche schwammigen Aussagen man von Behörden und Anwälten bekommt, hätte ich dem den Vogel gezeigt.

Und nicht falsch verstehen, mein Anwalt ist gut und ich bin zufrieden bis jetzt.

Allerdings bringen einen manche Dinge im Rechtsstaat zur Verzweiflung, da es dann evtl. nicht mit logischem Menschenverstand erklärbar ist.

Von: Privatier

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Also, hellseherische Fähigkeiten habe ich bei mir noch nicht feststellen können. Sicher aber gewisse Erfahrungen mit den Tücken der deutschen Sprache und allgemein den Problemen bei der zwischenmenschlichen Kommunikation.

Und natürlich auch die leidlichen Erfahrungen, die Robben hier angeführt hat, die ich nur bestätigen kann.

Gruß, Der Privatier

Von: Det

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Hallo Robben

Ich würde dieses nicht so einfach wie Mr. Exel sehen .
Zuerst würde ich mal überlegen wer INHABER/Eigentümer des
Kapitalstocks ist ( also worauf denn dann die Zinsen oder
Gewinne anfallen sollen ). Dann im weiteren , wie ich mit
diesem Inhaber/Eigentümer RECHTLICH verbunden bin .

Also A/B ( mit dann B1 oder B2 oder B3 )
A) Zugewinngemeinschaft ( der eigentliche NORMALE Fall )

Bedeutet: Alle Vermögen von Frau und Mann VOR der EHE werden EINZELN
gesehen , Zugewinn dann geteilt . Ausnahme Schenkungen und Erbe
( von AUßERHALB ) wird dann jeweiliger bedachter Person zugeordnet
und erhöht das Anfangsvermögen .

Beispiel 5000,00 Kap.Stock Vermögen Frau , 7000,00 Kap.Stock Vermögen
Mann , INNERHALB der EHE erwirtschafteter Zugewinn z.B. 88000,00
Endstand dann 100000,00 – 5000,00 Frau , – 7000,00 Mann Eingangsvermögen
Der Zugewinn von 88000,00 geteilt durch 2 gleich 44000,00 , somit Frau Endstand 49000,00 , Mann 51000,00 .

Nun Schenkung an Frau 20000,00 Euro
Anfangsbestand 25000,00 Frau , 7000,00 Mann , Endbestand 120000,00
Zugewinn 88000,00 geteilt durch 2 gleich 44000,00 Somit Frau
Endbestand Neu , 25000 plus 44000 gleich 69000,00 , Mann 51000,00 .

Bei der Schenkung von INNERHALB , wird dieses etwas KONTROVERS gesehen
in der Regel jedoch dem Anfangsvermögen des BESCHENKTEN ZUZUORDNEN .

Sämtliche Anwartschaften ( z.B. Rente ) gehören selbstverständlich
auch zum Zugewinn , also dann auch zum Zugewinnausgleichs-Anspruch .
Wird auch gerne mal vergessen .

B) Ehevertrag incl. der Möglichkeiten B1) B2) B3) .

B1 ) Gütergemeinschaft ( Eher nicht die Regel ) Hier wird gleich alles
zusammengelegt

Beispiel : Frau 5000,00 , Mann 7000,00 gleich 12000,00 Zugewinn
( hier dann auch egal ob noch etwas von AUßEN dazu kommt ) 88000,00
Endstand 100000,00 geteilt durch 2 gleich 50000,00 für jeden .
Schenkung 20000,00 Dazu gleich 120000,00 geteilt durch 2 , gleich
für jeden 60000,00 .

B2) Gütertrennung , hier behält jeder seinen Anfangsbestand
der daraus entstehende Zugewinn wird dem jeweiligen Kapitalstock
zugerechnet .

B3) Tatsächlicher Ehevertrag ( hier kann es dann unter gewissen
Sittlich noch zulässigen Grenzen frei ausgehandelt werden wie
was wo hin soll )

Daher kann ich z.B. überhaupt nicht abschätzen , ob etwas eine
Schenkung ist ( incl. der Steuerlichen wie dann auch im Anschluss
dann durch die KV angenommene Sichtweise ) , eine Kreditgabe/Leihe ,
oder ein Vorteilhafter Kauf/Verkauf ( ggf. von Wertpapieren ) .

Dieses war jetzt KEINE Rechtsberatung , sondern nur meine
persönliche Sichtweise . Und in Zeiten der Euphorie
( Wenn das Glück GROß ist ) wird dieses auch gerne NICHT beachtet .

PS , die Zinsen/Gewinne beziehen sich IMMER auf den unterlegten
Kapitalstock und dessen EIGENTÜMER / INHABER . D.h. , wie der
Peter schon richtig bemerkte , wird nicht nur auf die FRÜCHTE
sonder sehr wohl auch auf den BAUM geachtet . Und je größer der
Baum geworden ist , umso mehr steht der in der beobachtung .

LG Det

Von: Erwinsson

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Hallo Privatier und alle anderen,

auch von mir zunächst Kompliment und Dank für diesen tollen, informativen Blog. Ich möchte hier auch kurz meine Situation schildern. Genau wie mime habe ich zum 31.3.2017 gekündigt (ohne Aufhebungsvertrag und ohne Abfindung) und werde nun das Dispositionsjahr in Anspruch nehmen.

In einer E-Mail an die AfA hatte ich meine Absichten beschrieben und erhielt einen Tag darauf einen Anruf von einem Sachbearbeiter, der kurz die Unwägbarkeiten des Dispositionsrechts ansprach. Ich sagte ihm, dass ich mich bereits im Internet informiert habe und bat um eine schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme meines Wunsches.

Letzte Woche erhielt ich dieses Schreiben mit dem Text „Kunde ist bis 31.03.2017 beschäftigt, …, möchte Disporecht zum 01.04.2018 ausüben, …, hat sich bereits im Internet informiert, …,ihm ist bekannt, dass er am 01.04.2018 arbeitsfähig sein muss, weil sonst der gesamte Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren geht“. Kein Hinweis auf die eigene Kranken- und Rentenversicherungspflicht. Die Erklärung „Mein Anspruch auf Arbeitslosengeld soll am 1.April 2018 entstehen“ werde ich unterschreiben und zurücksenden. Ich denke, das sollte zur Dokumentation reichen.

Anders als bei mime fehlt aber der Hinweis, dass ich mich spätestens 3 Monate, bevor der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen soll, arbeitsuchend melden muss. Allerdings hatte ich bestimmte Daten (Sozialversicherungsnummer, Daten von Abitur, Studium und letzter Tätigkeit) bereits telefonisch mitgeteilt.

Gestern bekam ich nun eine Einladung der örtlichen AfA mit einem Termin zwecks Besprechung meiner beruflichen Situation. Meine Bewerbungsunterlagen soll ich mitbringen. In der Einladung wird sich auf den § 309 Abs. 1 SGB III (Allgemeine Meldepflicht) i.V. mit §§ 38.Abs. 1 und 159 SGB III bezogen. Offenbar geht es hier um die Verpflichtung, sich arbeitsuchend zu melden wobei die in § 159 aufgeführten Sperrzeiten nach einem Dispositionsjahr ohnehin hinfällig sind.

Nun bin ich nicht sicher, ob ich diesen Termin wahrnehmen oder absagen soll. Denn eigentlich will ich mich zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht arbeitsuchend melden. Sollte ich das der AfA mitteilen? Der Einladung beigefügt ist ein Blatt, auf dem ich begründen kann, warum ich der Einladung nicht nachkomme. Welche Gründe könnte ich anführen (z. B. Inanspruchnahme des Dispositionsrechts)? Oder gibt es dann Nachteile? Verpflichtungen, sich auf eine vom Amt vorgeschlagene Stelle zu bewerben, dürfte es ja nicht geben, denn ich habe mich ja noch nicht arbeitslos gemeldet und beziehe kein Arbeitslosengeld.

Ich habe vor, mich im Januar 2018 zum 01.04.2018 arbeitssuchend und arbeitslos zu melden.

Danke und viele Grüße
Erwinsson

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