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Channel: Kommentare zu: Kap. 9.3.2: Das Dispositionsjahr
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Von: Axel

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Hallo Robben,
dazu habe ich eine Verständnisfrage:
Soll das bedeuten, nach Ablauf von der max. ALG1-Zeit von 24 Monaten und unmittelbarem Beginn der Bufdi-Stelle gäbe es nach deren Ablauf (12 Monate) wieder ALG1 in alter (wie in den 24 Monaten) Höhe?

Gruß Axel


Von: Robben

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Ja.

Beispiel:

– 24 Monate ALG1- Bezug in Höhe von 1.500€
– anschließend 12 Monate Bufdi mit 300€ Taschengeld

Im Anschluss hat man einen Anspruch von 6 Monaten ALG1 in Höhe von 1.500€
Bei 18 Monaten Bufdi entsprechend 9 Monate.

Der Vorteil ist natürlich auch die durchgehende Rentenzeit für Beitragsjahre und EMR.

Sollte man natürlich nur in Erwägung ziehen, wenn man das tatsächlich will mit so einer Bufdi-Stelle.

Von: Robben

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Rechtsgrundlage:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__151.html

„(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.“

Von: Der Palmenmann

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Hallo Privatier,

vielen Dank für Ihre Einschätzung und den Hinweis zur RV. Ich werde jetzt versuchen meinen Plan umzusetzen.
Ich hoffe in einiger Zeit positiv darüber berichten zu können. Dank auch an Mr. Excel.
Gruß
Der Palmenmann

Von: Privatier

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Mache ich schon seit Jahren so. Allerdings andersherum. Meine Frau ist bei mir familienversichert. Die anfängliche 50%/50% Aufteilung in Gemeinschaftsdepots habe ich vorsichtig verschoben.

„Vorsichtig“ deshalb, weil Übertragungen zwischen Inhaber-verschiedenen Depots immer dem FA gemeldet werden. Ich weiß zwar nicht, was das FA damit macht, vermute aber einmal, dass diese Übertragungen als Schenkungen gewertet werden und irgendwann dann einmal die entsprechende Steuer fällig wird. Freibeträge sind zwar unter Ehegatten hoch (müsste ich nachsehen), aber wenn es nicht nötig ist…

Ich habe daher nur äusserst selten Wertpapiere übertragen, sondern immer nur nach einem Verkauf den Erlös transferiert. Dies wird meines Wissens nicht dokumentiert.

Gruß, Der Privatier

Von: mime

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Hallo Privatier,

zunächst einmal Ihnen und den anderen Input-Gebern (u.a. Mr.Excel) einen herzlichen Dank für die umfangreichen und hilfreichen Informationen!
Ich habe zum 31.03.2017 gekündigt und werde nun das Dispositionsjahr, von dem ich hier erstmals gehört habe, in Anspruch nehmen.
Dies hat für mich die Vorteile, dass ich während des Dispo-Jahres 58 werde und somit längeren Anspruch auf ALG1 habe und zudem die Sperrfrist wegfällt.
Am Montag bin ich bei der Agentur für Arbeit gewesen und habe dort mein Vorhaben geschildert – allerdinsg konnte erst der 3.Ansprechpartner mit dem Thema überhaupt etwas anfangen.
Man hat mir aber letztlich meine persönliche Vorsprache sowie meinen Wunsch, das Dispositionsrecht in Anspruch zu nehmen, schriftlich bestätigt und festgehalten, dass ich mich zum 01.04.2018 arbeitslos melden muss, damit die Ansprüche nicht verfallen. So weit, so gut.
Heute habe ich dann ein Schreiben von der Agentur mit einer zu unterzeichnenden Rückantwort bekommen, mit der ich bestätigen soll, dass man mich umfassend beraten und darüber informiert hat, dass ich im Dispojahr über die Agentur nicht kranken-, renten- und pflegeversichert bin. Dies wurde im Beratungsgespräch mit keiner Silbe erwähnt, war mir aber bekannt und kann ich auch gerne unterschreiben. Den vorgedruckten Satz „Mein Anspruch auf Arbeitslosengeld soll am 1.April 2018 entstehen.“ werde ich allerdings um den Zusatz „(nach aktueller Planung)“ ergänzen, falls ich mir das doch noch anders überlege.

Jetzt komme ich aber zu meiner Frage:
Im Anschreiben steht fettgedruckt der folgende Satz: „Beachten Sie außerdem, dass Sie sich spätestens 3 Monate, bevor Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld enstehen soll, arbeitsuchend melden.“.
Da ich das Dispo-Jahr für Reisen nutzen möchte, werde ich nach aktueller Planung nicht 3 Monate vor dem 1.4.2018 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und bin folglich auch nicht arbeitsuchend.
Ich möchte aber auch keine Sperre für eine verspätete Meldung auf mich nehmen, auch wenn diese nur 1 Woche beträgt.
Ich hatte oben im Blog gelesen, dass diese Frist im Dispo-Jahr nicht gilt, weil mein Arbeitsverhältnis ja nicht zum 01.04.2018 endet.

Wie kann ich der Agentur gegenüber begründen, dass ich mich nicht vor dem 01.04.2018 arbeitsuchend melden möchte? Hat jemand entsprechende Erfahrungen mit der Agentur?

Meine Vorstellung ist, dass ich mich Ende März erstmalig wieder bei der Agentur persönlich melde und mich dann arbeitsuchend und zum 01.04. arbeitslos melde.

Viele Grüße
mime

Von: Robben

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Wenn die überhaupt was schriftlich geben, dann immer nur „haben hingewiesen“, „Sie müssen“ usw.
Mich wundert nach meinen Erfahrungen auch nicht, dass man vernünftige Auskünfte nur bekommt, wenn man selber schon Wissen mitbringt.
Alle nett und freundlich.

Leider reicht das für unsere Vorhaben selten.

Zur Frage der arbeitsuchend Meldung:

https://dejure.org/gesetze/SGB_III/38.html

Das ist die Rechtsgrundlage. Was lesen wir da?
3 Monate vor „Beendigung“.

Also eigentlich jetzt schon bzw. als Du den Aufhebungsvertrag geschlossen hast.
Somit hast Du eine Sperrzeit von einer Woche.
Die ist aber durch das Dispojahr wieder obsolet.

Auf welcher Rechtsgrundlage musst Du Dich melden?
Das würde mich wirklich interessieren.

Von: Hardy

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Hallo mime,

der von Robben richtig zitierte Gesetzestext sagt:
„Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.“

Da es am Ende des Dispositionszeitraumes kein Arbeitsverhältnis gibt, das enden könnte, gibt es auch keine Pflicht sich vorher zu melden.
Ich habe das in derselben Situation eindeutig geklärt; das war auch schon mal Thema hier im Forum.

Viele Grüße, Hardy


Von: mime

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N’Abend Robben,

dem Schreiben ist noch ein Blatt beigefügt („Leistungsrechtliche Hinweise zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung – persönlich -„.
Dort wird auf die „Persönliche Arbeitsuchendmeldung (§38 Abs. 1 SGB III)“ verwiesen – und dieser Absatz wurde mit dem Textmarker farblich markiert.
Also sieht man diesen als relevant an – trotz Dispo-Jahr.

Gruß
mime

Von: Hardy

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Hallo mime,

siehe Kapitel 9.3.2; mein Beitrag vom 25.Sep.2015 um 08:32 Uhr.
Das war eine schriftliche Aussage der Arbeitsagentur in Köln.

Viele Grüße, Hardy

Von: mime

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Hallo Hardy,

ja – irgendwo hatte ich hierzu im Forum auch schon was gelesen, aber ohne die Argumentation, die man ggü. der Agentur anbringen sollte (zumindest hatte ich diese nicht gelesen).

Dann werde ich mal wie beschrieben argumentieren:
kein Arbeitsverhältnis => keine Pflicht, mich zu melden.

Ich habe ja noch ein knappes Jahr Zeit um dies zu klären…

Danke & Gruß
mime

Von: mime

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Gefunden!

Werde dann mit dem generellen Wegfall der Sperrzeitprüfung nach einem Jahr argumentieren.

Danke & Gruß
mime

Von: Robben

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Die kennen sich in der Regel nur mit den Standardfällen aus.

Willst Du so im Vorfeld agieren oder erst nachher?
Vorher wird man Dich evtl. fragen, warum Du die Leistungen der AA nicht in Anspruch nehmen willst. 😉
Ist aber egal für Deinen Anspruch.

Von: mime

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Hallo Robben,

als ich bei der Agentur war hat man sich gar nicht dafür interessiert, warum ich jetzt keine Leistungen in Anspruch nehmen will.

Ich muss ja jetzt ohnehin die Rückantwort zurücksenden, bei der Gelegenheit werde ich auch meine Sicht zur Arbeitslosmeldung/Sperrfrist darlegen und um deren Bestätigung bitten.

Wenn das dann geklärt ist habe ich bis März ’18 Ruhe…

Von: mime

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Habe jetzt auch den entsprechenden Gesetzestext gefunden, auf den ich mich beziehen kann:

§148 SGB, Absatz 2:
„… In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 … entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei … oder Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.“

Im Absatz 1 Nummer 3 ist u.a. Meldeversäumnis aufgeführt


Von: Anton Reiser

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Hallo Hardy,

trotz der plausiblen Erklärung möchte ich darauf hinweisen, dass diese Ansicht einige Arbeitsämter nicht teilen und auch nach Einspruch auf Ihrer Meinung
beharren, wie z.Bsp. bei mir. Dann bleibt eben nur die Klage, wegen ca.400 EUR…
muß jeder selber wissen, ob es dies zu Tun dann Wert ist.

Von: Robben

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Ja, das ist so.
Andere Arbeitsagentur andere Ansicht.

Allerdings sprechen wir hier nicht von Dingen, die einem Ermessensspielraum von irgendwelchen Sachbearbeitern unterliegen.
Leider halten sich immer weniger Sachbearbeiter, vor allem auch bei den Krankenkassen daran.

Widerspruch einlegen und wenn dem nicht abgeholfen wird, bleibt einem tatsächlich nur noch der Klageweg.
Ob es einem das Wert ist, muss jeder für sich entscheiden.
Nervenschonend ist das alles nicht, keine Frage.

Evtl. erwischt man ja im Vorfeld einen kompetenten Sachbearbeiter.
Die gibt es auch. 😉

Von: Hardy

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Hallo Anton,

mein Trick war, vor Beginn der Drei-Monats-Frist zur AfA zu gehen, und mir schriftlich bestätigen zu lassen, dass ich mich nicht arbeitssuchend melden muss.
Hätte ich diese Bestätigung nicht bekommen, hätte ich mich im selben Termin arbeitssuchend gemeldet.

Der Nachteil der Arbeitssuchend-Meldung ist, dass man ab da Pflichten gegenüber der AfA hat.

Viele Grüße, Hardy

Von: Privatier

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Auch wenn hier eigentlich schon alles gesagt wurde (und zwar richtig), will ich noch einmal kurz zusammenfassen:

* Nach meiner Rechtsauffassung besteht KEINE Notwendigkeit, sich vor dem Ende eines Dispojahres 3 Monate vorher arbeitsuchend zu melden. Ich habe dies etwas detaillierter in einem früheren Kommentar über „Meldefrist und Dispojahr“ näher erläutert.
* Leider gibt es bei den Agenturen immer wieder zu manchen Themen ganz unterschiedliche Auffassungen.
* Wenn selbst ein gut begründeter Widerspruch nichts hilft, bleibt am Ende wohl nur eine Klage.
* Ich persönlich würde davon aber Abstand nehmen, gerade auch im Hinblick auf die vielen Vorteile, die ein Dispojahr mit sich bringt. Mir erscheint da das Verhältnis von Aufwand und möglichem Gewinn nicht passend.
* Eine Sperre wg. verspäteter Meldung beträgt eine Woche. Das ist ärgerlich, aber tragbar.
* Natürlich mag das jeder anders sehen. Und es wäre sicher sehr schön, wenn mal jemand eine Klage durchziehen würde. Dann wüsste man wenigstens, woran man ist. 😉

Gruß, Der Privatier

Von: mime

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Hallo,

ich werde analog verfahren und bereits jetzt um schriftliche Bestätigung bitten, dass meine Annahme korrekt ist und bei einer Arbeitslos-Meldung im 1.Quartal 2018 zum 01.04.2018 keine vorherige arbeitssuchend-Meldung erforderlich ist.

Ich werde berichten…

Gruß
mime

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