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Channel: Kommentare zu: Kap. 9.3.2: Das Dispositionsjahr
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Von: Thomas Schulze


Von: Vancleef

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Vielen Dank!

Wenn ich es richtig verstehe gehe ich ‚irgendwann‘ im April 2017 zum AAmt und stelle zum 01.05. einen Antrag auf ALG I. Das müsste doch zu stemmen sein.

Von: Vancleef

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Danke, aber das werde ich nicht verhindern können. So 1 grosses Unternehmen macht keine Sonderregelungen…, leider.

Von: Privatier

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Ja, so ist es richtig. Es gilt nur noch auf einen Punkt aufzupassen:
Am ersten Tag der Arbeitslosigkeit muss man auch zwingend arbeitsfähig sein! Wer sich hier über mehrere Wochen ins Krankenhaus legt, kann sein ALG vergessen. Und dann komplett.

Gruß, Der Privatier

Von: Brigitte

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Hallo Privatier,
anbei eine Frage zum Dispositionsjahr.
Mein Arbeitsverhältnis endet am 31.3.16.
Ich habe vor bis zum 31.3.17 das Dispositionsjahr einzulegen.
Ich melde mich Januar 2017 arbeitssuchend zum 1.4 und gehe im März 2017 zum Arbeitsamt und melde mich exakt zum 1.4.17 arbeitslos.
(Da der 1.4.17 ein Samstag ist, wird das Arbeitsamt den Beginn der Arbeitslosigkeit sicher auf den darauffolgenden Werktag Montag 3.4.17 datieren??? )
Das habe ich persönlich bei einer Bearbeiterin vom Arbeitsamt so vorgetragen.
Sie konnte oder wollte nicht bestätigen, das dieser Weg so in Ordnung ist und versprach einen Rückruf der Leistungsabteilung.
Dieser Anruf erfolgte mit dem Hinweis, das ich diesen Weg so gehen kann und mir über die Konsequenzen der eigenen Kranken,-Pflege,- und eventuellen Rentenversicherung im Klaren sein sollte. Ja das bin ich.

Mein „kleines“ Problem bei der Sache.
Ich habe nix Schriftliches über diesen Anruf in der Hand und könnte mich nächstes Jahr auf diesen Rückruf kaum berufen.
5 Tage nach dem Rückruf bekam ich Post vom Arbeitsamt, ein Formular: Erklärung zum Anspruchsbeginn; mit welchem ich konkret datieren solle ,wann mein Anspruch auf Arbeitslosengeld exakt beginnen soll und gleichzeitig unterschreiben solle, über alle Konsequenzen dieser Erklärung umfassend beraten worden zu sein. Dieses Formular bitte mit Unterschrift zurück ans Arbeitsamt.
Von einem solchen Schriftstück habe ich hier im Forum noch nie was gehört!
Oder bin ich jetzt überkritisch???
Ich habe es jedenfalls bis jetzt nicht zurückgeschickt und hoffe daraus entstehen mir keine Nachteile?
Danke für eine kurze Antwort.
LG
Brigitte

Von: Privatier

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Die Frage ist ein bisschen schwierig…

Zuerst einmal muss ich ja wahrheitsgemäß erwähnen, dass es genau solche Situationen waren (1.4. ein Samstag, Beginn ALG erst am 3.4.), die ich bei meinem eigenen Fall als zu große Unsicherheit empfunden habe und die ganze Recherche in dieser Richtung gar nicht weiter verfolgt habe.

Damals gab es aber auch noch keine so hervorragende Informationsquelle wie diese hier 😉 und ich war völlig auf mich allein gestellt. Inzwischen haben wir aber (in erster Linie) durch Mr. Excel, seine Ex-Kollegen und einige Kommentatoren hier gelernt, dass das Dispojahr ein sicheres Modell ist.

Ich habe daher auch keine Zweifel mehr, dass es wie beschrieben funktioniert. Und wenn ich das damals schon gewusst hätte, hätte ich es wohl auch gemacht.

Aber jetzt zur Unterschrift unter dem Schriftstück:
Ich selber kenne dies nicht. Vielleicht können ja andere hier einmal berichten, ob sie Ähnliches kennengelernt haben?
Wenn es sich bei „alle“ Konsequenzen in erster Linie um die Auswirkungen auf Kranken,-Pflege,- und Rentenversicherung handeln sollte, hätte ich persönlich auch kein Problem mit meiner Unterschrift.

Ich empfinde es allerdings als etwas einseitig, ein Papier zu unterschreiben, welches eine Beratung über „alle“ Konsequenzen bestätigen soll. Ohne selber eine vergleichbare schriftliche Bestätigung über die Korrektheit der geplanten Vorgehensweise in den Händen zu halten.

Ich denke, ich würde hier noch einmal nachhaken und um ein Gesprächsprotokoll o.ä. bitten. Notfalls könntest Du Dich ja bereit erklären, ein oder zwei wichtige Sätze selber zu formulieren, in denen die Termine, ggfs. Wegfall von Sperr- und Ruhezeiten, sowie die Einhaltung der Rahmenfrist und damit des ALG-Anspruches festgehalten sind. Dann muss der Mitarbeiter nur noch unterschreiben.

Wenn man dies ablehnt, wäre ja einmal interessant zu wissen, welche Folgen es hätte, wenn Du selber auch nicht unterschreibst? Wozu ist das Formular überhaupt gut, wenn nicht ausschließlich zur Absicherung des Agentur-Mitarbeiters?

Ich denke, es wäre für beide Seiten fair, die besprochene Vorgehensweise schriftlich festzuhalten. Und dann kann man die umfassende Beratung auch bestätigen.

Ich weiß, dass es nervig ist und dass man oft das Gefühl hat, gegen Windmühlen zu kämpfen oder auch einfach am Telefon abgekanzelt zu werden. Aber ich würde es trotzdem noch einmal versuchen a) eine schriftliche Bestätigung über die Vorgehensweise und die gewünschten Konsequenzen zu bekommen und b) den Sinn des Formulars und die Auswirkungen bei Nicht-Unterschreiben in Erfahrung zu bringen.

Auch hier gilt (wie schon bei der Krankenkasse): Der Weg zum Privatier ist oftmals steinig! Ich habe es bestimmt schon an mehreren Stellen geschrieben und wiederhole es hier noch einmal:
Ich hatte am Anfang oftmals den Eindruck, dass ich meinen 7Std.-Büro Job in meiner Ex-Firma nur gegen einen ebenso zeitintensiven Kampf mit den unterschiedlichen Behörden (inkl. Recherche nach den passenden Gesetzen, Urteilen, etc.) eingetauscht habe.

Gruß, Der Privatier

Von: Andre

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Halli, Hallo,

es handelt sich bei diesem Formular um die Standardvorlage zum Dispositionsjahr. Das hatte ich auch. Im Prinzip ist es egal ob man diesen Antrag ausfüllt oder nicht. Das Dispo-Jahr kommt ja durch die korrekte Arbeitssuchend/Arbeitslosmeldung zustande. Das ist das wichtige. Dort sollte man keinen Fehler machen. Ich würde dir folgendes empfehlen:

1.) Termin mit Leistungsabteilung machen und vorab folgendes mit dem Jobcenter abstimmen:

————————————————————————-
1.) Antrag auf Erklärung zum Anspruchsbeginn mit Datierung zum 01.4.17 ausfüllen und mit Leistungsabteilung abstimmen

2.) Arbeitssuchendmeldung MINDESTENS drei Monate vor der Arbeitslosmeldung.
Ich empfehle dir lieber eine Woche ehr die Arbeitssuchendmeldung zu aktivieren. (Ansonsten könnte es eine Sperre geben)

2.) erneuter Termin mit der „Leistungsabteilung“ so früh wie möglich innerhalb dieser drei Monate organisieren

3.) Innerhalb dieser drei Monate eine Arbeitslosmeldung ZUM 01.4.17
(das heisst du kannst schon innerhalb dieser drei Monate das Ganze zum 01.04.17 klar machen)

4.) Leistungsantrag ZUM 01.4.17
Auch das geht innerhalb der drei Monate und kann mit der Arbeitslosmeldung in einem Wisch passieren.

Vielleicht kann der Privatier nochmal auf Korrektheit drüberschaun 😉 .
Aber so sollte das funktionieren und dann hast du es vorab auch mit der Leistungsabteilung durchgesprochen und abgestimmt. Das kommt beim Jobcenter immer gut an. 😉

Viele Grüße,
Andre

Viele Grüße,
Andre

Von: Privatier

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Also, Andre – wenn Du meinst, ich solle noch mal drüber schauen, dann mache ich das auch. Auch wenn es manchmal vielleicht schulmeisterlich oder kleinkrämerisch klingen mag…

Aber eins stört mich wirklich immer sehr:
Wir reden hier nicht über das „Jobcenter“!! Mir ist zwar klar, was Du meinst und ich bin mir auch sicher, dass ich auch schon einmal eine ungenaue Ausdrucksweise verwende, wenn ich z.B. „Arbeitsamt“ schreibe.

Aber „Arbeitsamt“ ist einfach nur die ehemalige Bezeichnung für die heutige „Agentur für Arbeit“ (oder auch AfA, oder Arbeitsagentur). Aber das „Jobcenter“ ist etwas völlig anderes! Das Jobcenter ist ausschließlich für die Empfänger von ALGII (oder auch HartzIV, früher Arbeitslosenhilfe) zuständig.
Wie gesagt: Ich weiß, was Du meinst, aber es wäre besser, sich an die korrekten Bezeichnungen zu halten.

Der eigentliche Inhalt deiner Empfehlung ist soweit korrekt. Insbesondere der mehrfache Hinweis auf den Anfangstermin für die Arbeitslosigkeit zum 1.4.2017! Hier sollte man auf keinen Fall den Fehler machen, aufgrund der Wochenendlage von sich aus den 3.4. einzutragen.

Nicht ganz einverstanden bin ich mit der zwingenden Notwendigkeit, sich mindestens 3 Monate vor Ende des Dispojahres arbeitsuchend zu melden. Ich bin der Meinung, dass dies nicht nötig ist und dies wurde auch inzwischen von einigen hier bestätigt.
Es schadet aber natürlich nichts und wer ganz sicher gehen will, sollte das dann auch ruhig machen.

Ansonsten Danke für Deinen Kommentar und vor allen Dingen auch für die Erfahrungen mit dem von Brigitte angezweifelten Formular.

Gruß, Der Privatier


Von: Brigitte

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Danke für obige Hinweise!
Ich werde einfach nochmal einen Termin bei der Arbeitsagentur machen und versuchen mir eine schriftliche Bestätigung für meine Vorgehensweise geben zu lassen!!!
LG Brigitte

Von: birgit

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Hallo
Jetzt habe ich viel gelesen bin mir aber immer noch nicht sicher ob ich alles richtig verstanden habe.

Ich (52) habe nach mehr als 10 Jahren aus vielerlei Gründen selbst gekündigt zum 30.6.2016

Wunsch meinerseits wäre es ein paar Monate mal auszuruhen und langsam und in Ruhe meine Selbständigkeit als Freiberufler aufzubauen. Hier sehe ich meine Zukunft als eigener Chef unabhängige zu sein.
Mein Mann wird in 3-4 Jahren eine Altersteilzeitlösung annehmen, dann möchte ich genügend verdient haben um auch mal weniger zu machen, ggf, ziehen wir auch weg.
ich möchte dabei sicherstellen, dass ich meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verliere.

Durch die Eigenkündigung habe ich voraussichtlich eine Sperre von 3,5 Monaten.

Wenn ich es richtig verstanden habe, könnte ich mich jetzt am 1. Juli arbeitslos melden und mein Anspruch auf Arbeitslosengeld wird dann geprüft und bestätigt und ich kann Diesen 4 Jahre beanspruchen
ich würde mich dann gerne am 2. Juli wieder abmelden, weil ich a, meine Ruhe haben will und b, ggf. Nun unerwartet ein 2 Monatsprojektauftrag von einem meiner potentiellen Kunden an steht. Den kann ich leidere nicht ablehnen, da dieser viel zukunftspotential birgt, auch wenn ich lieber den Sommer geniessen möchte.

Jetzt hat ein Gründungscoach in einem ersten Kontaktgespräch gemeint ich solle doch gleich den Gründungszuschuss beantragen und ich bekomme Dann die 6 Monate den Zuschuss (Umwandlung des AL 1 Geldes) plus 300 euro on top für KV etc, Absicherung.

Jetzt hab ich ein paar Fragen:

Ist der AL1 Anspruch auch dann gültig wenn man sich in einer Sperrzeit an und abmeldet oder muss man 1 Tag arbeitslos sein mit Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Die 4 Jahre Anspruch, bis wann müsste ich diese spätestens beantragen, ich habe 15 Monate Anspruch
Ginge das auch erst am 30.6.2020? Und ich bekomme dann 15 Monate?

Und fahre ich nicht besser jetzt erst mal kein Geld zu bekommen, dafür aber 15 Monate Anspruch zu haben, anstatt nur 6 plus ggf. verlängerung um weitere Monate 300 Euro in der Gründungsphase
Ich habe gespart und bin sowieso davon ausgegangen, erst mal 6 Monate aus den Ersparnissen zu leben brauche also nicht unbedingt jetzt monatliche Gelder

Und macht es übehaupt Sinn wenn dieser Anspruch besteht als Selbständiige freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen? Wenn ja warum?

Sollte es mit der Selbständigkeit nach einem Jahr nichts geworden sein, melde ich mich dann nach einem Jahr arbeitslos oder suche mir einen Job . Da ich gut vermittelbar bin sehe ich auch was die Bewiligung des Gründungszuschuss eher ein Risiko, da ich gelesen habe eine Vermittlung in eine Festanstellung als Angestellte wird einem Grübderzuschuss vorgezogen…somit hätte ich da ggf, auch schlechte Karten.

wie sehen Sie meine Möglichkeiten?
Könnte ich nach an- und Abmeldung wie beschrieben dann bereits Rechnungen mit Leistungsdatum ab 4. Juli stellen? Und/ oder sehen Sie andere Möglichkeiten, die ich bislang moch nicht bedacht habe.

Ich wäre dankbar für ein feed back und freue mich auf Ihre Antwort \ Meinung

Von: Privatier

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Hallo Birgit,

auch dieser Kommentar ist versehentlich von meinen Spam-Filtern aussortiert worden und ich habe ihn nur durch Zufall heute entdeckt. Von daher erscheint er erst jetzt.

Aber jetzt mal zu den Fragen:

* Sie haben das richtig verstanden mit dem An- und Abmelden. Und es reicht, wenn man einen Tag lang den Status „arbeitslos“ hat und zwar unabhängig von einer Zahlung von ALG1. Wenn sich diese Arbeitslosigkeit nahtlos an die vorherige Beschäftigung anschließt, sollten Sie sich 3 Monate vorher arbeitsuchend melden. Ansonsten droht eine zusätzliche Sperre.

* Wenn Sie innerhalb der 4 Jahre den einmal festgestellten Anspruch wieder geltend machen, kann dann der Restanspruch noch aufgebracht werden.

* Ob Sie nun einen Gründungszuschuss beantragen wollen oder nicht, ist sicher Ihre eigene Entscheidung. Ich selber habe mich damals dagegen entschieden, weil a) die Aussichten auf Genehmigung gering waren und b) ich keine Lust hatte, mir zusätzliche Arbeit (mit einem Business-Plan) zu machen und mir weitere Diskussionen mit Behörden ersparen wollte.

* Es gibt sicher Fälle, in denen es für einen Selbständigen Sinn macht, freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Die wenigsten können einfach mal 4 Jahre Pause machen. Manche sind auch einfach aus der Not heraus zu Selbständigen geworden, z.B. nach Ablauf der ALG1-Anspruches.
Ich selber habe für mich keinen Sinn erkannt und habe es deshalb auch nicht gemacht.

* Ich denke, sich zunächst einmal den ALG1-Anspruch zu sichern, ist auf jeden Fall schon einmal richtig. Rechnungen für Ihre Selbständigkeit können Sie selbstverständlich sofort erstellen. Hier wäre allerdings vorher eine entsprechende Meldung beim Gewerbe- bzw. Finanzamt erforderlich inkl. der erforderlichen Formalitäten, die eine Selbständigkeit so mit sich bringt. Aber das hat Ihnen der Gründungscoach ja sicher schon ausgiebig erläutert.

* Bei der Selbständigkeit wäre noch gut zu überlegen, welche Angaben Sie jeweils über den voraussichtlichen Umfang bzw. Gewinn machen. Dies kann gravierende Auswirkungen bei Steuern und Krankenkasse haben.

* Ansonsten kann ich nur viel Erfolg wünschen!

Gruß, Der Privatier

Von: Peter

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Hallo
Ich habe ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterschrieben am 15.02.2016 und wäre ab den 01.08.2016 arbeitslos,Kündigungsfrist wurde nicht eingehalten, mein jetziges Bruttogehalt ist 4000 € . Ich möchte aber noch ab den 01.08.2016 eine neue Arbeit aufnehmen bis zum 31.12.2016 wo ich jedoch nur 2500 € Brutto habe,danach eigen Kündigung.
Dann würde ich gerne ein Dispositionsjahr einlegen und danach erst mein Arbeitslosengeld beantragen, um ein Anspruch von 24 Monate zu haben ich werde am 27.10. 2017 58 Jahre.
Wie wird mein Arbeitslosengeld berechnet und wo muss ich noch drauf achten ?
Mein Frau geht auch arbeiten und ist selber Krankenversichert kann ich mich im Dispositionsjahr über meine Frau Familienversichern ?

Von: Privatier

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Hallo Peter,

hoffentlich kommen wir da nicht durcheinander – bei den vielen „Peters“ hier…. 😉

Ich würde Sie bitten, doch einmal meinen Beitrag zum Thema „Teilzeitarbeit“ zu lesen. Speziell in der zweiten Hälfte habe ich erklärt, wie sich das Arbeitslosengeld berechnet und wie man unter bestimmten Voraussetzungen verhindert, dass ein niedrigeres Gehalt bei der ALG1-Berechnung berücksichtigt wird. Vielleicht trifft das ja auf Sie zu? Ansonsten würde ich wohl eher auf diesen Zusatzjob verzichten.

Sie können im Dispojahr über Ihre Frau familienversichert sein, wenn Sie eigene Einkünfte bis zu 415€/Monat (2016) haben. Dazu zählen aber auch Einkünfte aus Kapitalvermögen und ggfs. anteilig auch eine Abfindung! Diese aber maximal nur bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist.

Gruß, Der Privatier

Von: Peter

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Hallo Privatier,
Danke für die umfangreiche Hilfe !!
Ich werde mich gegebenenfalls wen ich noch Fragen habe noch einmal melden.

Von: Klotzmann

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Hallo. Ich danke für die Super-Info hier, die mir die Info und Sicherheit gegeben hat, ein sehr schönes Dispo-Jahr zu verbringen. Die Methode, zur Vermeidung der Penalties genau ein Jahr zu warten, hat gefunzt:
Auflösungsvertrag mit Abfindung zum 31.03.2015 (vorher 20 ununterbrochene Beitragsjahre). Vorheriges Gespräch mit Jobagentur zur Vorgehensweise, mit der Verabredung, mich im März des Folgejahres wieder zu melden.
In 2015 keine Arbeitssuchendmeldung, keine Arbeitslosmeldung.
Etwas weniger als 1 Jahr gewartet (= Dispositionsjahr & überschreiten der Altersschwelle 58 Jahre).
Kurz vor Ende März 2016 Arbeitslosmeldung und Antrag auf ALG-1 mit Wirkung vom 01.04.2016. Ich musste am 01.04. nicht noch mal persönlich erscheinen. Bescheid für 2 Jahre ALG-1 ohne Abzüge kam eine Woche später.


Von: Peter

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Hallo Privatier,
Ist das möglich was Klotzmann schreibt !
Ich habe gedacht mann müsste genau 1 Jahr warten um eine Speere und Ruhezeit zu vermeiden?
Oder reicht es aus das man sein Arbeitslosengeld ende März zum 01.04.2016 beantragt?
Ist das überhaupt möglich Arbeitslosengeld zu einen bestimmten Termin zu beantragen ?

Gruß Peter

Von: Klotzmann

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Hallo Peter, vielleicht ist es nicht klar genug ausgedrückt: Die Arbeitslosmeldung war mit Wirkung zum 01.04.2016. Der Anspruch auf ALG-1 sollte ebenfalls ab 01.04.2016 entstehen (kurz danach wäre er verfallen). Damit ist das Jahr Wartezeit doch genau eingehalten.

Von: Privatier

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Ja, Peter – das ist erstens möglich und zweitens exakt die richtige Vorgehensweise!
Man sollte sich auf jeden Fall ein paar Tage (oder Wochen) VOR dem eigentlichen Termin melden. Einfach schon, um allen Eventualitäten (Krankheit, Stau, spontane Schließung der Agentur, Weltuntergang…) vorzubeugen!

Wichtig ist dabei aber, dass man den Start-Termin der Arbeitslosigkeit EXAKT auf den Tag legt, der ein Jahr nach dem Beginn der Beschäftigungslosigkeit liegt! Ganz wichtig!

Oder, um noch einmal die Frage zu beantworten: Ja, es ist möglich, sich für einen zukünftigen Termin arbeitslos zu melden.

Gruß, Der Privatier

Von: Privatier

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Alles richtig und korrekt. Genau so ist es.

Von: Privatier

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Vielen Dank für die positive Rückmeldung!

Es freut mich, dass alles so geklappt hat, wie geplant. Und eben auch alles richtig gemacht. Super! So muss es sein. 🙂

Gruß, Der Privatier

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