Hallo PRIVATIER -und im folgenden Hallo Evelyn-,,
m.E. werden sich hier die vom Privatier genannten Beträge nicht realisieren.
Der AG geht vom frühestmögl. Rentenbeginn 63 Jahre aus.
Evelyn wird in diesem Jahr 57 und im Dispojahr 2017 dann 58, sodass sie dann Anspruch auf 24 Monate ALG hat.
Es geht hier also max. um ca. gut 5 Jahre und nicht 7 Jahre.
Ich habe eine Abfindung von wesentlich mehr als die von Dir genannten 75% mit „Bedingung“ Dispojahr und Anrechnung ALG1 für 2 Jahre bis 63 Jahre bekommen und diesen Vertrag mit gerade 58 Jahren unterschrieben mit Überbrückungszeitraum 4 Jahre und 4 Monate. Der AG ersetzt mir auch noch die Hälfte der Einbuße des vorzeitigen Rentenbeginns ab 63 über die Betriebsrente, die immerhin brutto bei 25% meiner letzten Nettobezüge liegt.
Das ergibt dann mit 63 nach Abzug KK und Steuern knapp 60% Prozent des ehemaligen Nattogehaltes. Die fehlenden Einzahlungen zur Rentenversicherung von gut 2 Jahren -und die AfA zahlt ja mit 58 J. immermin noch Beiträge für 24 Monate- machen sich nicht so groß bemerkbar (ca. 20-30 EUR Renteneinbuße pro Jahr).
Aber ohne Betriebsrente hätte ich es wohl nicht gemacht, denn der Betrag wäre echt traurig gewesen.
Liebe Evelyn,
Du sollst 75% bekommem, nicht so doll, wie der Privatier schon
festgestellt hatte. Vielleicht bekommst Du ja auch noch eine Betriebsrente und dann sieht es schon anders aus.
Aber abseits der finanziellen Frage:
Die gewonnene Zeit -als Privatierin- ohne den Arbeitsstress kann Dir keiner nehmen. Und vielleicht geht es Dir ja -auch gesundheilich- besser, wenn der tägl. Stress wegfällt.
Du solltest Dich dann ab 1.Oktober -aber besser erst im Dezember 2017, damit Du noch nicht in die Vermittlungsmühle der AfA kommst- an einem krankheitsfreien Tag Mitte Dezember 2017 PERSÖNLICH- zum 1.1.18 arbeitslos melden. Solange Du dann zu diesem Datum nicht offiziell krank bist -Du brauchst nicht noch einmal persönlich erscheinen-, gibt es keine Probleme und im vorhergehenden Dispojahr gibt es ohnehin keinen Anlass für off. Krankschreibungen.
Das Gespräch zur Arbeitsvermittlung wirst Du bei Deiner pers. ALO Meldung zum 1.1.18 erfahrungsgemäß zu Mitte Januar bekommen und eine off. Krankmeldung ab 2.1.18 (so ganz muss man das ja aber nicht ausreizen) oder etwas später wäre dann kein Problem.
Also Evelyn, am 1.1.18 nicht offiziell krank sein, sonst ist der ALG1 Anspruch unwiderruflich futsch -das dürften ca. 40.000 EUR sein.
Aber wenn Du es richtig machst, gibt es volle 24 Monate ALG 1, weil Du zwischenzeitlich 58 Jahre alt bist und die sperrzeitrelevanten Tatsachen -Aufhebungsvertrag mit Abfindung= Sperrzeit 3 Monate- nach 1 Jahr nicht mehr gelten.
Nun zur Krankenversicherung, Du wirst Dich in der GKV weiterhin freiwillig versichern, da ja leider?! KEINE KV nicht mehr zulässig ist.
Zur Kündigungsfrist/Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages und sog. Ruhezeiten bei der Krankenversicherung.
Bei deiner Betriebszugehörigkeit von 35 Jahren und ab 55 Jahren bist Du i.d.R. -ordentlich- „unkündbar“, also nur noch aus wichtigem Grund kündbar. Das kann zu einer -betriebsbedingten- Kündigungsfrist von bis zu 18 Monaten führen, die ja normalerweise erstmal für Dich von Vorteil wäre, allerdings nicht unbedingt bei der sog. Ruhezeit bei Alo.
Hier stehen also mehr als die vom Privatier genannten 7 Monate (ohnehin oft erst zum Quartalsende oder Jahresende)im Raum.
Deine Abfindung wird zur Ermittlung der Ruhezeit max. 12 Monate bei ALG 1 und freiwilliger gesetzl. KV- angerechnet. In Deiner Konstellation kommt es regelmäßig eher nicht auf die Kündigungsfrist an, sondern auf Alter und Betriebszugehörigkeit.
Bei Dir werden 25% der Bruttoabfindung zur KV herangezogen. Also z.B. 120TSD Abfindung, 30TSD sind anzurechnen, Bruttomonatsgehalt 4000 EUR. Dann dürfte die Krankenkasse
für 7,5 Monate (4009×7,5= 30TSD)verlangen, soweit die Berechnung nach Kündigungsfristen nicht günstiger ist. Hier gilt das Prinzip, welche Berechnung für Dich am günstigsten ist.
Bei mir wurden z.B. bei 58 Jahren und fast 30 Jahren Betriebszugehörigkeit 6,5 Monate berücksichtigt, obwohl ich den Aufhebungsvertrag bereits über 7 Monate vor dem Ausscheiden unterzeichnet hatte.
Dies gilt aber nur bei Dispojahr als freiwillig GKV-Versicherter und nicht beim Vorgehen nach dem Privatierprinzip -kurzzeitige Alo-Meldung-.wonach sich entspr. Maximalzahlungen evtl. ganz vermeiden lassen bzw. nur für max. 1 (bzw. wenige Monate) realisieren.
Bei der Privatier-Alternative müsstest Du aber auch die Sperrzeiten beim ALG (3 Monate) und bei DIR sogar 6 Monate weniger ALG!!! wegen des Alterssprungs im Dispojahr in Kauf nehmen, bei überschlägiger Berechnung mindestens 10TSD EUR Einbuße, aber wie gesagt bei Terminversäumnis ALG/ALO Meldung
wären auch 40TSD EUR weg.
Der Fall des Bundessozialsgerichtes aus 2007, wonach sich ein Familienmitversicherter seine Abfindung ggf. nicht anrechen lassen muss, ist hier nicht relevant, da Du selbst die Hauptversicherte bist und Dein Ehemann bei Dir familien-mitversichert.
So liebe Evelyn, mach was daraus, stell einen Finanzplan auf, und dann gutes Gelingen. Und solche Abfindungern sind verhandelbar, vielleicht sind ja noch 5% mehr drin, wenn man Dich wirklich „loswerden“ will, und wenn man wg. des Sozialplanes evtl. nicht von der festen Quote abrücken will, kann man über Nebenabreden – z.B. Zusatzzahlung wegen Renteneinbuße ab 63?- etwas erreichen.
Sind die -höheren- Zahlungen zur KV am Anfang des Dispojahres berücksichtigt?
Mache auf jeden Fall klar, dass Du keinen neuen AG ab Anfang 2017 haben wirst, damit nicht etwa nach Steuerklasse 6 versteuert wird (obwohl Dein AG sicherlich hohe Steuern vermeiden
möchte, wenn er laut Sozialplan dafür eintreten muss).
Achtung: Nichts gegen die Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater, wenn man tatsächlich davon ausgehen will,dass deren Kenntnisstand sich tatsächlich über dem -erfreulichen- Niveau dieses Forums bewegt. M.E muss sich auch ein Fachmann regelmäßig erst in diese Spezialmaterie einarbeiten.
Von Steuerberaterhonoraren habe ich keine Ahnung. Rechtswanwälte können Ihr Honorar aufgrund Vergütungsgesetz nach dem Gegenstandswert bemessen und da wird dann schnell der Wert der zu erzielenden Abfindung als Maßstab herangezogen. Also besser vorab ein festes Beratungshonorar ausmachen (Was ist mir die Sache bzw. meine Fragen wert?) Bzw. den Gegenstandswert auf den „fraglichen“ Teil beschränken.
Und alle Fragen zur -auch vorgezogenen- Rente beantworten
die Versichertenberater/Versichertenältesten der Rentenversicherung erfahrungsgemäß kompetent und kostenlos.
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hoffentlich nicht vergeblich aber UMSONST.
MfG