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Channel: Kommentare zu: Kap. 9.3.2: Das Dispositionsjahr
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Von: Ulli2000

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Hallo PRIVATIER -und im folgenden Hallo Evelyn-,,

m.E. werden sich hier die vom Privatier genannten Beträge nicht realisieren.
Der AG geht vom frühestmögl. Rentenbeginn 63 Jahre aus.
Evelyn wird in diesem Jahr 57 und im Dispojahr 2017 dann 58, sodass sie dann Anspruch auf 24 Monate ALG hat.
Es geht hier also max. um ca. gut 5 Jahre und nicht 7 Jahre.

Ich habe eine Abfindung von wesentlich mehr als die von Dir genannten 75% mit „Bedingung“ Dispojahr und Anrechnung ALG1 für 2 Jahre bis 63 Jahre bekommen und diesen Vertrag mit gerade 58 Jahren unterschrieben mit Überbrückungszeitraum 4 Jahre und 4 Monate. Der AG ersetzt mir auch noch die Hälfte der Einbuße des vorzeitigen Rentenbeginns ab 63 über die Betriebsrente, die immerhin brutto bei 25% meiner letzten Nettobezüge liegt.
Das ergibt dann mit 63 nach Abzug KK und Steuern knapp 60% Prozent des ehemaligen Nattogehaltes. Die fehlenden Einzahlungen zur Rentenversicherung von gut 2 Jahren -und die AfA zahlt ja mit 58 J. immermin noch Beiträge für 24 Monate- machen sich nicht so groß bemerkbar (ca. 20-30 EUR Renteneinbuße pro Jahr).
Aber ohne Betriebsrente hätte ich es wohl nicht gemacht, denn der Betrag wäre echt traurig gewesen.

Liebe Evelyn,

Du sollst 75% bekommem, nicht so doll, wie der Privatier schon
festgestellt hatte. Vielleicht bekommst Du ja auch noch eine Betriebsrente und dann sieht es schon anders aus.
Aber abseits der finanziellen Frage:
Die gewonnene Zeit -als Privatierin- ohne den Arbeitsstress kann Dir keiner nehmen. Und vielleicht geht es Dir ja -auch gesundheilich- besser, wenn der tägl. Stress wegfällt.
Du solltest Dich dann ab 1.Oktober -aber besser erst im Dezember 2017, damit Du noch nicht in die Vermittlungsmühle der AfA kommst- an einem krankheitsfreien Tag Mitte Dezember 2017 PERSÖNLICH- zum 1.1.18 arbeitslos melden. Solange Du dann zu diesem Datum nicht offiziell krank bist -Du brauchst nicht noch einmal persönlich erscheinen-, gibt es keine Probleme und im vorhergehenden Dispojahr gibt es ohnehin keinen Anlass für off. Krankschreibungen.
Das Gespräch zur Arbeitsvermittlung wirst Du bei Deiner pers. ALO Meldung zum 1.1.18 erfahrungsgemäß zu Mitte Januar bekommen und eine off. Krankmeldung ab 2.1.18 (so ganz muss man das ja aber nicht ausreizen) oder etwas später wäre dann kein Problem.
Also Evelyn, am 1.1.18 nicht offiziell krank sein, sonst ist der ALG1 Anspruch unwiderruflich futsch -das dürften ca. 40.000 EUR sein.
Aber wenn Du es richtig machst, gibt es volle 24 Monate ALG 1, weil Du zwischenzeitlich 58 Jahre alt bist und die sperrzeitrelevanten Tatsachen -Aufhebungsvertrag mit Abfindung= Sperrzeit 3 Monate- nach 1 Jahr nicht mehr gelten.

Nun zur Krankenversicherung, Du wirst Dich in der GKV weiterhin freiwillig versichern, da ja leider?! KEINE KV nicht mehr zulässig ist.
Zur Kündigungsfrist/Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages und sog. Ruhezeiten bei der Krankenversicherung.
Bei deiner Betriebszugehörigkeit von 35 Jahren und ab 55 Jahren bist Du i.d.R. -ordentlich- „unkündbar“, also nur noch aus wichtigem Grund kündbar. Das kann zu einer -betriebsbedingten- Kündigungsfrist von bis zu 18 Monaten führen, die ja normalerweise erstmal für Dich von Vorteil wäre, allerdings nicht unbedingt bei der sog. Ruhezeit bei Alo.
Hier stehen also mehr als die vom Privatier genannten 7 Monate (ohnehin oft erst zum Quartalsende oder Jahresende)im Raum.
Deine Abfindung wird zur Ermittlung der Ruhezeit max. 12 Monate bei ALG 1 und freiwilliger gesetzl. KV- angerechnet. In Deiner Konstellation kommt es regelmäßig eher nicht auf die Kündigungsfrist an, sondern auf Alter und Betriebszugehörigkeit.
Bei Dir werden 25% der Bruttoabfindung zur KV herangezogen. Also z.B. 120TSD Abfindung, 30TSD sind anzurechnen, Bruttomonatsgehalt 4000 EUR. Dann dürfte die Krankenkasse
für 7,5 Monate (4009×7,5= 30TSD)verlangen, soweit die Berechnung nach Kündigungsfristen nicht günstiger ist. Hier gilt das Prinzip, welche Berechnung für Dich am günstigsten ist.
Bei mir wurden z.B. bei 58 Jahren und fast 30 Jahren Betriebszugehörigkeit 6,5 Monate berücksichtigt, obwohl ich den Aufhebungsvertrag bereits über 7 Monate vor dem Ausscheiden unterzeichnet hatte.
Dies gilt aber nur bei Dispojahr als freiwillig GKV-Versicherter und nicht beim Vorgehen nach dem Privatierprinzip -kurzzeitige Alo-Meldung-.wonach sich entspr. Maximalzahlungen evtl. ganz vermeiden lassen bzw. nur für max. 1 (bzw. wenige Monate) realisieren.
Bei der Privatier-Alternative müsstest Du aber auch die Sperrzeiten beim ALG (3 Monate) und bei DIR sogar 6 Monate weniger ALG!!! wegen des Alterssprungs im Dispojahr in Kauf nehmen, bei überschlägiger Berechnung mindestens 10TSD EUR Einbuße, aber wie gesagt bei Terminversäumnis ALG/ALO Meldung
wären auch 40TSD EUR weg.
Der Fall des Bundessozialsgerichtes aus 2007, wonach sich ein Familienmitversicherter seine Abfindung ggf. nicht anrechen lassen muss, ist hier nicht relevant, da Du selbst die Hauptversicherte bist und Dein Ehemann bei Dir familien-mitversichert.

So liebe Evelyn, mach was daraus, stell einen Finanzplan auf, und dann gutes Gelingen. Und solche Abfindungern sind verhandelbar, vielleicht sind ja noch 5% mehr drin, wenn man Dich wirklich „loswerden“ will, und wenn man wg. des Sozialplanes evtl. nicht von der festen Quote abrücken will, kann man über Nebenabreden – z.B. Zusatzzahlung wegen Renteneinbuße ab 63?- etwas erreichen.
Sind die -höheren- Zahlungen zur KV am Anfang des Dispojahres berücksichtigt?
Mache auf jeden Fall klar, dass Du keinen neuen AG ab Anfang 2017 haben wirst, damit nicht etwa nach Steuerklasse 6 versteuert wird (obwohl Dein AG sicherlich hohe Steuern vermeiden
möchte, wenn er laut Sozialplan dafür eintreten muss).

Achtung: Nichts gegen die Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater, wenn man tatsächlich davon ausgehen will,dass deren Kenntnisstand sich tatsächlich über dem -erfreulichen- Niveau dieses Forums bewegt. M.E muss sich auch ein Fachmann regelmäßig erst in diese Spezialmaterie einarbeiten.

Von Steuerberaterhonoraren habe ich keine Ahnung. Rechtswanwälte können Ihr Honorar aufgrund Vergütungsgesetz nach dem Gegenstandswert bemessen und da wird dann schnell der Wert der zu erzielenden Abfindung als Maßstab herangezogen. Also besser vorab ein festes Beratungshonorar ausmachen (Was ist mir die Sache bzw. meine Fragen wert?) Bzw. den Gegenstandswert auf den „fraglichen“ Teil beschränken.
Und alle Fragen zur -auch vorgezogenen- Rente beantworten
die Versichertenberater/Versichertenältesten der Rentenversicherung erfahrungsgemäß kompetent und kostenlos.

Merke:
Dieses Forum hilft nach bestem Wissen und Gewissen ohne Gewähr,
hoffentlich nicht vergeblich aber UMSONST.

MfG


Von: Ulli2000

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Nachtrag:
Die KV kann nach meinem Beispiel ca. 7,5 Monate den Höchstbetrag von z.Zt.ca. 730 EUR monatlich verlangen , dann aber nur noch den Mindestsatz von z.Zt. ca. 170 EUR (für die Zeit vor und nach ALG 1 Bezug bis 63 Jahre).Und keinesfalls ALG II beantragen oder in die Kalkulation Finanzplan einbeziehen.
Beantragung ALG II wäre tödlich.

MfG

Von: Privatier

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Hallo Ulli2000, vielen Dank für diesen ausführlichen Kommentar! Ich finde es toll, wenn Leser sich hier auch gegenseitig unterstützen. Dadurch werden immer noch ein paar andere Sichtweisen und Gedanken mit einbezogen.

Und so kann ich vieles von dem, was Du geschrieben hast auch bestätigen, insbesondere auch den letzten Satz:
„Dieses Forum hilft nach bestem Wissen und Gewissen ohne Gewähr,
hoffentlich nicht vergeblich aber UMSONST.“

Aber es wäre ja mehr als schade, wenn die ganze Mühe hier am Ende wohlmöglich „umsonst“ wäre!
Umsonst ist es hoffentlich nicht, dafür aber kostenlos…

So, nun mal Spaß beiseite! Es gibt noch ein paar andere Punkte, die ich anders sehe oder etwas korrigieren möchte:

1. „m.E. werden sich hier die vom Privatier genannten Beträge nicht realisieren.“
Das mag so sein – war auch nur eine ziemlich grobe Schätzung von mir. Bedenke aber bitte, dass Evelyn zusätzlich zu den 75% Netto auch noch den AG- und AN-Anteil von KV/PV/RV ausgezahlt bekommen soll! Und zwar Netto! Das wird eine ganz schöne Summe!
Dabei habe ich übrigens der Einfachheit halber bereits die zwei Jahre ALG1 und den Progressionsvorbehalt in meiner Schätzung vollständig weggelassen.

2. Kündigungsfrist und Ruhezeit: Sorry – aber hier habe ich eine doch recht abweichende Meinung!
a) „Bei deiner Betriebszugehörigkeit von 35 Jahren und ab 55 Jahren bist Du i.d.R. -ordentlich- „unkündbar“…“
Sorry, aber das gehört in den Bereich der Mythen und Fabeln. Ich lasse mich gerne eines besseren belehren, wenn Du hier bitte einmal das entsprechende Gesetz nennen würdest. Aber es ist schon richtig: Es gibt bestimmte (persönliche oder funktionelle) Eigenschaften, die einen erhöhten Kündigungsschutz mit sich bringen (z.B.: Schwangere, Behinderte, Betriebsratsmitglieder, Beauftragte für Umwelt, Gleichstellung und „Gedöns“ 😉 ). Es gibt auch in einzelnen Branchen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Regelungen im Arbeitsvertrag, die einen besonderen Schutz gewährleisten.
Aber die Aussage „i.d.R. -ordentlich- „unkündbar“ „ ist einfach so nicht richtig! Richtig und wichtig ist mein Hinweis, alle die o.g. Faktoren einmal zu überprüfen und sich über die eigene ordentliche Kündigungsfrist klar zu werden.

b) Selbst wenn eine längere Kündigungsfrist vorliegen sollte (durchaus möglich), so zählt sie aber keineswegs vom Ende der Beschäftigung! Eine Ruhezeit wird maximal bis zu dem Zeitpunkt verordnet, wie das Arbeitsverhältnis bei einer ordentlichen Kündigung angedauert hätte. Wenn wir dabei einmal von max. 12 Monaten ausgehen, ist dies bei jemand, der HEUTE (Ende Feb. 2016) gekündigt wird, eben Ende Feb. 2017 und die Ruhezeit würde bei einem Arbeitsende zum 31.12.2016 max. für Jan./Feb. 2017 verordnet. Aber keine 7,5 Monate.
Wenn das bei Dir, Ulli2000 anderes berechnet worden ist, würde ich das nochmal prüfen. Ist u.U. falsch!

3. Steuerklasse: Auch hier habe ich eine gegenteilige Auffassung!
Warum sollte Evelyn dies machen: „Mache auf jeden Fall klar, dass Du keinen neuen AG ab Anfang 2017 haben wirst, damit nicht etwa nach Steuerklasse 6 versteuert wird“ Es wäre sogar toll, wenn der AG nach StKl. 6 versteuern würde, denn da Evelyn ja eine Netto-Auszahlung zugesagt wird, müsste der AG eine wesentlich höhere Bruttosumme auszahlen. Und nur auf die kommt es später bei einer EkSt.-Erklärung schließlich an. Aber damit ist wohl nicht zu rechnen, denn die StKl. ist ja bereits gemäß Vereinbarung geregelt.
Dieselbe Überlegung gilt aber auch für die Fünftelregel. Normalerweise möchte jeder, dass der AG diese bereits anwendet, bei Evelyn wäre es besser, wenn der AG sie nicht anwendet (da dann mehr Brutto). Hier sehe ich sogar eine kleine Chance, da die Vereinbarung explizit auf die Steuertabelle hinweist. Ich frage mich allerdings, warum ein AG ein solch „bescheuertes“ Verfahren verwenden sollte?

Das war es dann aber auch schon an Meinungsverschiedenheiten. Ist auch nicht böse gemeint, sondern ist einfach Bestandteil einer sachlichen Diskussion.

Gruß, Der Privatier

Von: Andre

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Hi,
danke für die Info. Das klingt nach einem guten Plan. Mein Jobcenter hat jetzt leider sowohl die Arbeitssuchendmeldung als auch die Arbeitslosigkeit abgemeldet. Ursprünglich dachte ich es wäre nur die Arbeitslosikeit abgemedet wurden. Ich hatte zur Sicherheit nochmal angerufen. Ich würde mit dem Jobcenter folgendes Vorgehen abstimmen wollen:

1. Wiederanmeldung Arbeitssuchendmeldung (mindestens drei monate vor dem 31.12.16)
2. Anmeldung Arbeitslosmeldung zum 31.12.16
3. Leistungsantrag zum 31.12.16

Ist das so aus eurer Sicht machbar?
(Das Beschäftigungsverhälnis endete durch Aufhebungsvertrag am 30.12.15)

Von: Thomas Schulze

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„Bei deiner Betriebszugehörigkeit von 35 Jahren und ab 55 Jahren bist Du i.d.R. -ordentlich- „unkündbar“, also nur noch aus wichtigem Grund kündbar. Das kann zu einer -betriebsbedingten- Kündigungsfrist von bis zu 18 Monaten führen“

Wie schon vom Privatier angemerkt, gibt es dafür zumindest keine gesetzliche Grundlage – tariflich oder lt. Arbeitsvertrag könnte das schon sein. Die gesetzlichen Kündigungsfristen bestimmen sich gem. § 622 BGB und betragen höchstens 7 Monate – siehe auch http://www.gesetze-ganz-einfach.de/kuendigungsfristen-bei-arbeitsverhaeltnissen/

Etwas anderes ist, dass für eine Abfindung gem. KSchG § 10 von 18 Monaten als Berechnungsgrundlage auszugehen ist, falls der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestand. In dem Fall ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Siehe auch http://www.gesetze-ganz-einfach.de/kuendigungsschutzgesetz-§-10-abfindungshoehe/

Von: Privatier

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Danke an Euch beide für das Lob und das positive Feedback! Das hört man doch immer wieder gerne.

Gruß, Der Privatier

Von: Evelyn

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Hallo Privatier, hallo Herr Schulze und hallo Ulli2000,
ich muss mich mit Ihren Ausführungen noch in Ruhe beschäftigen – aber bedanken möchte ich mich jetzt gleich für alle diese Beiträge und für die Ausführlichkeit mit der Sie alle auf die Themen eingegangen sind, die mich zurzeit so sehr beschäftigen. Großes DANKESCHÖN!!!!!!für das Gefühl, nicht alleine gelassen zu werden mit dem „grossen Unbekannten“!
Ich melde mich.
Gruß, Evelyn

Von: Evelyn

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Hallo Privatier, hallo Herr Schulze und hallo Ulli2000,
ja, ich habe auch eine Betriebsrente, wie Sie, Ulli2000 und hier muss ich Ihnen komplett beipflichten, ohne diese könnte ich es mir nicht einmal leisten, über die Sonderregelung nachzudenken!
Bezüglich der Betriebsrente sieht die Sonderregelung für ältere AN auch vor, daß der bei Beendigung akutelle AG und AN-Beitrag für alle Monate des Überbrückungszeitraums in die Abfindungssumme einfliessen.
Und hier bin ich wieder froh, es trotz vielen inneren Kämpfen, Druck und Krankheit solange in dem Betrieb „ausgehalten“ zu haben, denn diesen alten Verträge sind gerade GOLD wert!

Die Gefahr des Krankseins am relevanten Tag zum Ende des Dispojahres, die habe ich jetzt komplett verinnerlicht!!!!! Da werde ich maximal vorsichtig sein.

Nein, ALGII – das wäre unser Ende, das ist mir klar. Ich bin zu vielen Sparmaßnahmen bereit, aber ALG II: niemals!

Ihre Anmerkungen zur KV werde ich mir auf Wiedervorlage legen für den Moment wo ich die wirkliche Höhe meiner Abfindung kenne.

Ja, den Finanzplan werde ich auf jeden Fall versuchen aufzustellen.
Über die eventuelle Verhandelbarkeit von einigen Prozenten mehr muss ich mir noch Gedanken machen. Offenbar muss ich hier noch dazulernen……war nie meine Art, jetzt geht es aber um sehr viel!
Ich habe schon den Mut gefunden, auf dieser – extrem guten! – Seite „einzusteigen“, also da ist noch „Luft“ bei persönlichen Veränderungen…
Ja, Honorare für Steuerberater/Rechtsanwälte, ich habe mich in den letzten Wochen auch hier etwas schlau gemacht und habe mit Entsetzen Summen erfahren, die mich u.U. glatt 3 Monate Überleben kosten (also 3 gekürzte Gehälter). Und mein Rechtsschutz greift natürlich nicht, weil ja kein Rechtsstreit. Aber Ihr Hinweis mit dem „fraglichen Teil“, darauf wäre ich nicht gekommen, DANKE dafür, muss dann nur schauen ob der RA sich darauf „einläßt“, denn das ein guter Arbeitsrechtler auch gut verdienen will, ist klar.
Und Sie haben natürlich vollkommen Recht mit diesem Forum, ich hätte es selbst nicht für möglich gehalten, was hier alles für Infos kommen, die man sonst über andere – sehr teure – Wege bekommen hätte.
Großes Dankeschön an Sie alle.
Gruß, Evelyn


Von: Mr. Excel

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@ Steuerberatung
Simulationen kann man mit jeder Steuersoftware. Ich habs bei mir mit WISO gemacht. Einmal alle fixen Daten erfaßt wie Werbungskosten usw. und dann die besonderen Daten erfaßt und gespeichert. Dann die Basis genommen und andere Werte eingetragen und unter naderem Namen gespeichert. So kommt man zu verschiedenen „Fällen“ und sehr gut die Auswirkungen ablesen und bekommt ein Gefühl für das was dann rauskommen kann.
Beim Stuerberater kann man dann die Details nochmal diskutieren. Standards muß man sich nicht kaufen.
Und noch eins für die die verhandeln. Unser Sozialplan enthielt eine Klausel über die übernahme von Steuerberatungskosten bis zu 500,00 Euro allerdings nicht als pauaschale sondern nach Vorlage der Rechnung. Möglicherweise kann man das hinein diskutieren.

Von: Lena

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Hallo.
Zwar gibt hier so viel Info, aber trotzdem weiß ich nicht, was zu tun. Mein Arbeitsverhältnis endet am 30.4.16 (Aufhebungsvertrag und Abfindung). Ich habe mich als arbeitssuchend gemeldet, hatte aber noch kein persönliches Gespräch. Arbeitslosengeld habe ich auch noch nicht beantragt. Da ich die Abfindung bekomme (wird Ende April bezahlt)und auch wirklich eine Auszeit brauche, möchte ich das Arbeitslosengeld dieses Jahr nicht beziehen.
Als Besonderheiten gibt es bei mir, dass ich dieses Jahr im Oktober 58 Jahre werde aber Ende April nur 45 Monate statt 48 Monate Beiträge bezahlt habe. Grund ist, dass ich für meinen Arbeitgeber einige Jahre in den Niederlanden gearbeitet habe und Sozialversicherungen in NL bezahlt habe.
Was sollte ich tun?
Lena

Von: Privatier

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Tja… eine interessante Konstellation!
Können Sie nicht noch 3 Monate verlängern? Oder einen kurzen Aushilfsjob für 3 Monate finden?

Wenn wir einmal von den jetzigen Fakten ausgehen, sehe ich momentan zwei Möglichkeiten:

a) Sie melden sich zum 1.5.16 arbeitslos und bald darauf wieder ab (wg. der Auszeit). Sie erfüllen dabei beide Voraussetzungen für eine ALG1-Bezugsdauer von 18 Monaten, nämlich 36 Monate Versicherungspflichtverhältnisse und Vollendung des 55. Lebensjahres. Wegen des Aufhebungsvertrages müssen Sie aber mit einer Sperre und Reduzierung der Bezugsdauer um ein Viertel rechnen. Ergebnis: ALG1-Dauer von 13,5 Monaten.

b) Sie entscheiden sich für das Dispojahr, melden sich jetzt nicht arbeitslos, sondern erst zum 1.5.2017. Wenn ich es richtig verstanden habe, würde Sie dann zwar das 58. Lebensjahr vollendet haben, aber dann wohlmöglich noch weniger Monate an Versicherungspflichtverhältnissen abzuweisen haben. Wahrscheinlich 45-12=33 Monate. Damit erfüllen Sie dann die Voraussetzungen für 15 Monate ALG1. Diese dann allerdings ohne Sperre. Also die vollen 15 Monate.

Aber verlassen Sie sich bitte nicht auf meine Meinung! Gehen Sie bitte unbedingt vorher zur Arbeitsagentur. Fragen Sie nach einer Beratung. Fragen Sie gezielt nach den beiden Varianten. Nach Nachteilen. Nach Alternativen. Es mag ja auch sein, dass es für die Zeit in NL irgendwelche Sonderegeln gibt, von denen ich keine Ahnung habe?!

Und wenn Sie sich für das Dispojahr entscheiden sollten, gehen Sie sicher, dass Sie sich über alle Konsequenzen und Risiken vollständig im Klaren sind!

Gruß, Der Privatier

Von: Ulli2000

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Hallo Thomas Schulze,

ich wollte hier meine Antworten wg. der Verständlichkeit nicht so juristisch verkomplizieren. Aufgrund ihrer Angaben erfüllte Evelyn aufgrund Abfindung, Alter und Betriebszugehörigkeit jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 KSCHG mit 18 Monaten Kündigungsfrist, meine etwas laxe Ableitung von gleichfalls 18 Monaten aus der hier naheliegenden und nicht seltenen sog. Unkündbarkeit, die sich letztendlich unter Kündigungsschutzaspekten bei den angesprochenen Mittel-/Groß-/Weltunternehmen überwiegend aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen pp. -und im öD
aus BAT- ergibt, möge mir hier verziehen werden.
Letztendlich werden wir hier auf weitere Informationen
von Evelyn angewiesen sein, allerdings hat meine Nachberechnung ergeben, dass hier aufgrund der Angaben zum frühestmögl. Rentenbeginn ab 63 am 01.10.23 doch 6 Jahre und 9 Monate (und nicht 1 Jahr weniger wie in meinen Stellungnahmen v. 25.02.16 angenommen) zu berücksichtigen sein wird.
Dann kann allerdings nicht zutreffen, dass Evelyn „im Dispojahr 2017 58 Jahre alt“ wird, sie wäre dann erst 57, sodass der AG auch nicht wie angekündigt 24 Monate sondern nur 18 Monate ALG 1 anrechnen dürfte. Denn das Dispojahr würde ja zulässigerweise max. bis zum 01.01.2017 andauern.
Warten wir also ihre weiteren Informationen ab.

Gruß

Von: Thomas Schulze

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Hallo Ulli2000,

ich verstehe das schon und bemühe mich ja auch, möglichst kein „juristendeutsch“ zu verwenden. Aber ich weiß auch, dass viele solche Beiträge in Blogs und Webseiten mehr „scannen“ als lesen und dann bei solchen „Reizworten“ wie „unkündbar“ hängenbleiben, sich einprägen und im Brustton der Überzeugung weitergeben. Gerade deshalb haben wir es ja auf dem Feld hier oft mit Irrtümern und nicht ganz exakten Angaben zu tun, wodurch dann falsche Empfehlungen herauskommen. Siehe die „Nachberechnung“ zu Evelyns Alter, Kündigungsfrist und Alg-Bezugsdauer.

Deshalb nichts für ungut. Gruß

Thomas

Von: vancleef

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@MR.Excel

Vielen Dank erstmal für die Fülle und Qualität der Informationen. Habe Fragen zu meinem ‚Fall‘:

Ich bin 51 Jahre,dh, 15 Monate Anspruch. Geplant ist der Aufhebungsvertrag zum 30.04., dh, ab 01.05. kein Averhältnis. Die Abfindung bekomme ich im Mai. Rechnet mann die bis dahin gezahlten Gehälter für 2016 mit, wird die Steuer brutal zuschlagen.

2017 hätte ich keine Einkünfte was gut für das ALgeld wäre wenn ich dich richtig verstehe. Ich müsste mich dann Nov oder Dez beim AA arbeitssuchend melden, mit dem Ziel ab Jan 2017 ALG zu beziehen, und das 15 Monate lang weil keine Sperrfrist.? Ist das so richtig

Von: vancleef

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Schon mal danke im voraus hatte ich vergessen, sorry…


Von: Mr. Excel

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Also :
Ja – die Steuer wird „brutal“ sein, je nach Höhe der Abfindung hast Du 4 Monate umsonst gearbeitet. Das kannst Du in einem Steuerprogramm simulieren.
2017 Null-Einkommen und ALG-I verstehe ich nicht. ALG-I richtet sich nach den zurückliegenden Einkünften. Das kann Dir Dein AA aber exakt erklären / berechnen.
Bei den Datümern sollte man exakt schreiben, sonst wird es unklar.
01.05.2016 : ohne Beschäftigung, Dispojahr-Beginn (so habe ich verstanden).
in 04.2017 : Arbeitslosmeldung und ALG-I-Antrag
31.04.2017 : Dispojahr-Ende => keine Sanktionen
01.05.2017 : ALG-I-Beginn für 15 Monate
Wenn ich Dich so richtig verstanden habe, sollte es so klappen.

Von: vancleef

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Danke, du bist schnell!

Wenn ich ab 01.05. 2016 keinen Job mehr habe, habe ich ab Mai kein Einkommen mehr, auch 2017 nicht, also 0. Es sei denn ich nehme einen neuen Job, was ich aber nicht vorhabe. Darum würde ich mich freuen wenn ich 2017 das ALG in Anspruch nehmen könnte, ohne das ich was von den 15 Monaten einbüße (Sperrfrist von 3 Monaten ist wohl üblich)

Die 4 Monate habe ich umsonst gearbeitet!

Von: Privatier

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Wie Mr. Excel schon richtig geschrieben hat, hier noch einmal ganz deutlich:

Eine Sperrfrist kann man nur dann vermeiden, wenn man das Dispojahr auf den Tag genau exakt einhält!
In diesem Falle also Start des ALG-Bezuges ab 1.5.2017.
Ab Jan. 2017 (wie ursprünglich gefragt) klappt das nicht!

Gruß, der Privatier

Von: Mr. Excel

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wie oben gesagt wenn das Dispo-Jahr volle 12 Monate betrug, gibt es keine Sanktionen, weder Sperr- noch Ruhezeit.
Aber Achtung : Das Rückmeldung (arbeitslos) darf die 12 Monate nicht überschreiten, nicht einen einzigen Tag, sonst ist das ALG-I komplett futsch! Das wurde aber mehrfach hier schon erwähnt. Deshalb habe ich geschrieben „in 04.2017“.

Von: Timmy

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@vancleef:
Sehen Sie unbedingt zu, dass Sie die Abfindung erst im Januar 2017 erhalten.
Bei mir wurde das so gemacht, dass die Abfindung erst im Folgejahr ausgezahlt wird. Laut meinem Steuerberater ist das auch so in Ordnung und die Abfindung wird auch steuerlich dem Jahr, in dem das Geld fließt zugerechnet. Für den AG sollte dies doch von Vorteil sein, wenn er die Abfindung erst 8 Monate später auszahlen muss.

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