Hallo Privatier,
wir hatten ja zu meiner Situation in Kapitel 8.3.4 „nebenbei“ auch das Dispositionsjahr wegen meiner Sperrgefahr bzgl. neuem befristetem Arbeitsverhältnis von nur 6 Monaten und Vergangenheitsbetrachtung (=Eigenkündigung/Aufhebungsvertrag Vor-Arbeitgeber) diskutiert und somit habe ich mich gegen das An- und Abmeldung und für das Dispositionsjahr entschieden, da dann keine Sperre droht. Dies wurde mir von meiner Arbeitsagentur auch jetzt telefonisch bestätigt.
Noch eine letzte Frage hierzu sowie nochmals meine Eckdaten für alle anderen:
1.) Beschäftigungsende zum 31.10.2016 (davor über 12 Monate ununterbrochen beschäftigt bei 2 verschiedenen Arbeitgebern, zuletzt 6 Monate befristet)
2.) Abfindungszahlung per 15.01.2017
3.) Dispositionsjahr 01.11.2016 bis 31.10.2017 (Kontakt zum Arbeitsamt ca. 2 bis 3 Monate vor dem 01.11.2017(=Beginn Arbeitslosigkeit und Beginn Zahlung Arbeitslosengeld für ein Jahr)
Ich bekomme jedoch im November 2016 noch ein halbes Weihnachtsgeld vom jetzigen Arbeitgeber und im März 2017 noch eine anteilige Bonuszahlung (nicht sozialversicherungspflichtig) vom Vor-Arbeitgeber.
Könnte dies irgendwelche negativen Auswirkungen auf den Berechnungszeitraum für das Dispositionsjahr haben ? („12 Monate aus der 24-monatigen Rahmenfrist vor meinem Termin 01.11.2017“) Oder gravierende Einschränkungen auf die Berechnung des Arbeitslosengeldes (12 Monats-Zeitraum 01.11.2015 bis 31.10.2016 ist logischerweise für mich deutlich besser als z. Bsp. ein Zeitraum 01.04.2016 bis 31.03.2017(=Bonuszahlungstermin, da Dez. 2016, Jan-Febr.2017 gar kein Gehalt).
Bzgl. GKV / Familienversicherung ist die Bonuszahlung 2017 kein Problem, die Einmalzahlung wird ebensowenig wie die Abfindung als Einkommen berücksichtigt…das habe ich mit der IKK schon geklärt…
Danke nochmals für eine kurze Rückmeldung und viele Grüße !!!