Ich mache es mal kurz: Ich sehe da keine Probleme.
Weder beim Zeitraum für das Dispositionsjahr, noch bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes.
Für beide Berechnungen zählen meiner Meinung nach immer nur die Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigung, aber nicht der Zeitpunkt der Zahlungen.
Gruß, Der Privatier