Prinzipiell sind die Überlegungen richtig so und durch das Abmelden bei der Agentur werden die Vermittlungsbemühungen der Agentur (und andere Verpflichtungen) dann auch aufhören. Der einmal festgestellte Anspruch bleibt dann bestehen und kann innerhalb von vier Jahren wieder geltend gemacht werden.
Die Ruhezeit läuft unabhängig davon ab. Ich bin mir nur nicht so ganz sicher, ob sie von Beginn der Beschäftigungslosigkeit (1.8.) oder vom Zeitpunkt der Wieder-Genesung (1.9) gerechnet wird. Aber das wird ja dann der Bescheid der Agentur beinhalten.
Dispojahr wäre sicher auch eine Möglichkeit gewesen. Dazu darf man sich dann aber nicht arbeitslos melden! Ich will nicht so ganz ausschließen, dass man den bereits gestellten Antrag auch jetzt noch wieder rückgängig machen kann. Aber das wäre mir jetzt zu stressig, denn man muss ja immer überlegen, was damit gewonnen wird: Sperrzeit wird es wohlmöglich ohnehin nicht geben. Eine Ruhezeit verschiebt das ALG nur, ist also kein wirklicher Verlust.
Von daher: Ich würde wohl auch die Variante des Abmeldens und späteren Anmeldens wählen. Wobei es nicht zwingend erforderlich ist, den Bescheid abzuwarten. Abmelden kann man sich auch bereits nach einem Tag.
Gruß, Der Privatier