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Channel: Kommentare zu: Kap. 9.3.2: Das Dispositionsjahr
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Von: Privatier

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Ich denke, man kann dies nicht für alle Fälle generell beantworten!

Laut Gesetz ist ein persönliches Erscheinen für die Arbeitslosmeldung erforderlich. Ob dies aber in der Praxis gefordert wird, hängt dann wohl auch von dem Ermessen der jeweiligen Agentur und der konkreten Situation ab.

Wenn sich jemand (wie ich es z.B. gemacht habe) an einem 26. eines Monats für den 1.Tag des Folgemonats persönlich arbeitslos meldet, wird man ihn kaum 5 Tage später noch einmal einladen.
Wer sich hingegen z.B. zum Ende eines Dispojahres zur Sicherheit drei Monate vor dem Beginn der geplanten Arbeitslosigkeit meldet, muss damit rechnen, zum tatsächlichen Beginn noch einmal erscheinen zu müssen.

Weiterhin ist bei einem dreimonatigen Vorlauf auch damit zu rechnen, dass das erste Vermittlungsgespräch nicht erst zu Beginn der Arbeitslosigkeit angesetzt wird, sondern u.U. auch schon vorher.

Um es kurz zu machen, die Antwort lautet: „Es kommt drauf an…“ 😉

Ich würde aber auf KEINEN Fall darauf spekulieren, dass die Agentur es vielleicht gar nicht merkt, dass man nicht arbeitsfähig ist! Denn wir reden ja hier nicht von einer Erkältung, wo man sich vielleicht einmal zwei Tage auf das Sofa legt, sondern von ernsten Erkrankungen, die u.U. mit Operationen, Krankenhausaufenthalten und anschliessenden Reha-Massnahmen verbunden sind.

Und auch das sei noch ergänzt: Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit muss nur bei Beginn der Arbeitslosigkeit vorliegen. Auch ein Arbeitsloser „darf“ durchaus später krank werden, ohne dass er seinen Leistungsanspruch dadurch gefährdet.

Gruß, Der Privatier


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