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Channel: Kommentare zu: Kap. 9.3.2: Das Dispositionsjahr
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Von: Carina Löwe

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Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Leider hat die AA auch keine Antwort. Die sind schon mit einem berufsbegleitenden Abendstudium überfordert. Die Dauer des Anspruchs dürfte wie beim Dispojahr voll erhalten bleiben. Hier der Auszug vom AA: Die Arbeitslosmeldung gilt als Antrag auf Arbeitslosengeld.

Bis zur Entscheidung über den Antrag können Sie auch
festlegen, dass Ihr Leistungsanspruch nicht oder erst
zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll. Deshalb wollte ich denen schreiben, es soll erst ab Sommer ein Anspruch entstehen – möchte den Anspruch aber jetzt schon ausrechnen / feststellen lassen.
Mit den Vermittlungen, Eingliedeurngsvereinbarungen etc. haben Sie natürlich recht.

Ich überlege nun, es nach Ihrem Modell zu machen. Also Unterlagen einreichen, Bescheid erstellen lassen und wieder abmelden. Ich denke, dies ist evtl. der beste Weg, damit mir keine Ansprüche verloren gehen.
LG Carina Löwe


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