Quantcast
Channel: Kommentare zu: Kap. 9.3.2: Das Dispositionsjahr
Viewing all 647 articles
Browse latest View live

Von: Privatier

$
0
0

„Eine Edit-Funktion wäre ganz gut.“

Stimmt. Habe ich auch schon oft gedacht. Ich werde es mal prüfen…

Gruß, Der Privatier


Von: Privatier

$
0
0
<strong>Achtung! Wichtig: </strong> Zusammenfassung zur neuen Dienstanweisung der Arbeitsagentur: Seit Mitte 2016 gilt eine geänderte Dienstanweisung der Arbeitsagentur zur Einschätzung von Freistellungen und Krankengeldbezug. Dies könnte sowohl zu einer geringeren ALG-Höhe also auch dazu führen, dass die Agentur den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit bereits vor dem Ende des Angestelltenverhätnisses ansieht. Und damit das zerbrechliche Timing eines Dispojahres zu Fall bringt! Mehr dazu im Beitrag "<a href="http://der-privatier.com/kap-9-13-arbeitsagentur-erfindet-neue-regeln/" target="_blank">Agentur erfindet neue Regeln</a>" .

Von: Marian

$
0
0

Danke Marco für deinen Hinweis, bei mit steht in der Aufhebungsvereinbarung, dass diese „auf Veranlassung des AG und aus betrieblichen Gründen zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung“ geschlossen wurde. Aber ob das hilfreich sein wird…

Danke Robben und Privatier, in der Tat „großes“ Kino“ und eine Sauerei!!! Ich meine versicherungspflichtige Zeiten sind versicherungspflichtige Zeiten, in denen die AfA Geld kassiert hat, oder bekomme ich etwa dieses Geld zurück, wenn der Zeitraum der Freistellung nicht berücksichtig wird??

Zum Bemessungentgelt/-zeitraum habe ich noch dieses auf der Seite der AfA gefungen, Stand: 01.08.2016

https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/Arbeitslosigkeit/Arbeitslosengeld/HoehedesAnspruchs/Bemessungsentgeltzeitraum/index.htm

Hier schein alles wunderbar klar und verständlich zu sein, wenn nur der „Detailteufel“ nicht wäre, wie z. B.: was bedeutet Beschäftigung“? usw. Verstehe ich es richtig, wenn ich 6 Monate freigestellt wurde, dann hätte ich in dem auf 2 Jahre verlängerten Bemessungsrahmen die 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zusammen?

Bald werde ich es genau wissen, dann – falls der Bescheid negativ oder teilweise negativ ausfällt – gilt es zu entscheiden: Entweder „den Kampf“ aufnehmen, mit Widerspruch, Klage etc. oder unter „geschenkt“ verbuchen und Ruhe haben 😀

Von: Robben

$
0
0

Ja, 150 Tage in dem 2-Jahres-Zeitraum sind ausreichend.

Leider erfüllen das nicht alle und es gibt halt Konstellationen wo man vorher krank ist oder längere Freistellungen vereinbart.
Der Normalfall wird das erreichen mit den 150 Tagen.

Ich denke aber auch mal an den Klassiker wo langjährig Beschäftigte eine 7-monatige Kündigungsfrist haben und zusammen mit dem Dispojahr und Freistellung für die Zeit der Kündigungsfrist ist das schon eine haarscharfe Sache.

Ich kann nur für das Unternehmen reden wo ich arbeite und da ist das halt nicht selten, dass man den Vertrag schon 1-2 Monate vorher unterschreibt und dann 8-9 Monate freigestellt ist.
Dann sieht es für ein Dispojahr schon blöd aus.

Evtl. haben aber die Leute eine Chance, denen keine Sperre wegen Aufhebungsvertrag droht:
Evtl. kann man das mit einer vorzeitigen Arbeitslosmeldung umgehen?!

Von: Matthias

$
0
0

Das wird bei mir ja noch richtig spannend…
Seit 01.12.2016 für 6 Monate freigestellt. Im Anschluss daran 7 Monate Auszahlung aus dem Langzeitkonto (Nahezu gleiches Gehalt). Lt. Aufhebungsvertrag – welches das Wort unwiderruflich nicht erwähnt!! – bin ich bis zum 31.12.2017 in einem Beschäftigungsverhältnis. Die Abfindung erhalte ich im Januar 2018.
Im September werde ich mich bei de Arge arbeitslos melden und das mit dem Dispojahr klären.
Mein Arzt hat mir vor Unterschrift auf dem Aufhebungsvertrag dazu geraten diese Arbeit nicht mehr weiter auszuführen. Ich habe die Hoffnung deswegen keine Sperrzeit zu erhalten.

Außer einen neuen Job zu finden, gibt es zu meinem „Konstrukt“ von Euch noch einen Rat oder eine Anmerkung?

Von: Privatier

$
0
0
Ich habe da nur den Rat, sich rechtzeitig mit der Agentur und/oder einem Anwalt hinzusetzen und die Lage zu klären! Ich habe gerade zu dem aktuellen Beitrag "<a href="http://der-privatier.com/kap-9-13-arbeitsagentur-erfindet-neue-regeln/" target="_blank">Arbeitsagentur erfindet neue Regeln</a>" einen Kommentar geschrieben, in dem es um den <a href="http://der-privatier.com/kap-9-13-arbeitsagentur-erfindet-neue-regeln/#comment-8833" target="_blank">Status des Freigestellten</a> aus der Sicht der Agentur geht. Demnach wäre bei Dir bereits jetzt eine Arbeitslos-Meldung möglich. Oder nötig? Oder Anzuraten? Oder Abzuraten? ... Da kann ich nur raten... Gruß, Der Privatier

Von: Privatier

$
0
0
Alle, die diese Diskussion bzgl. Krankengeld und Dispojahr verfolgt haben, möchte <strong>DRINGEND </strong>darauf hinweisen, dass die Agentur für Arbeit im letzten Jahr einige Dienstanweisungen geändert hat, so dass sich die Sachlage jetzt anders darstellt! Weitere Details dazu gibt es im Beitrag "<a href="http://der-privatier.com/kap-9-13-arbeitsagentur-erfindet-neue-regeln/" target="_blank">Arbeitsagentur erfindet neue Regeln</a>." Gruß, Der Privatier

Von: Carina Löwe

$
0
0

Hallo zusammen,
ich habe auch ein Problem, wo ich nicht weiß, was jetzt am Besten zu machen ist.
Ich bin ab dem 01.01.2017 arbeitslos beim Arbeitsamt gemeldet, aber den Antrag noch nicht weg geschickt. In den Anleitungen heißt es, dass man, bevor der Bescheid festgestellt wird, die Auszahlung auf einen späteren Termin verschieben kann. Bei mir wäre das zum 01.08., weil ich noch nebenberuflich studiere und jetzt in der Masterphase stecke und keine Zeit für Bewerbungen etc. habe. Meine Masterarbeit schreibe ich in einem Betrieb und bekomme eine kleine monatliche Entschädigung. Das Aufschieben bzw. frei wählen ist doch nicht das gleiche wie ein Dispositionsjahr oder? Ich bin echt verwirrt, weil ich gern den Antrag wegschicken möchte, um meinen Anspruch feststellen zu lassen, möchte aber auch nichts falsch machen. Wäre toll, wenn mir jemand kurzfristig antworten könnte.


Von: Privatier

$
0
0

Um erst einmal die Frage zu beantworten: Das Dispojahr ist letztlich nur eine ganz spezielle Form des Verschiebens: Man verschiebt die Arbeitslosmeldung um exakt ein Jahr. Nicht mehr und nicht weniger.

Aber selbstverständlich kann man auch um kürzere Zeiten verschieben (länger nicht, denn dann entfällt der Anspruch!), allerdings fallen dann einige Vorteile weg. Die kommen aber hier wahrscheinlich ohnehin nicht zum Tragen, weil sie eher im Alter und im Zusammenhang mit Abfindungen wirksam werden.

Zum eigentlichen Inhalt der Frage kann ich aber leider nicht viel sagen, denn mir ist diese Konstruktion: „Arbeitslos gemeldet, aber Auszahlung verschieben“ bisher unbekannt. Wenn bisher von einer Verschiebung die Rede war, dann wurde eben auch die Arbeitslos-Meldung komplett verschoben.

Wie gesagt: Diese Konstruktion ist mir unbekannt und ich weiß weder, welche Auswirkung dies auf den Anspruch hat (wann wird er festgetellt?, wie lange ist er gültig?), noch auf die Vermittlung der Agentur. Ich würde nämlich schätzen, dass bei einer Arbeitslosmeldung auch sofort die Vermittlung (inkl. evtl. Maßnahmen) einsetzt.

Vielleicht wäre es sinnvoll, noch einmal einen Beratungstermin bei der Agentur zu vereinbaren und die Folgen (Nachteile/Vorteile) konkret zu erfragen.

Gruß, Der Privatier

Von: Hardy

$
0
0

Hallo Carina,

mit der Arbeitslosmeldung und Abgeben des Antrags wird das ALG berechnet und Dein Anspruch beginnt. Dann wird Dich der Sachbearbeiter kurzfristig einladen und Dir sagen, dass Du Dich bewerben musst, und wie viele Bewerbungen Du pro Woche / Monat vorzuweisen hast.
Ein Problem sehe ich mit Deiner Tätigkeit, die vom Zeitbedarf gegen eine Arbeitslosigkeit sprechen würde.
Wenn Du dafür auch noch Geld bekommst, könnte es sein, dass das teilweise auf das ALG angerechnet wird.

Unter diesen Umständen macht eine Verschiebung, d.h. Disposition des Beginnes, einen Sinn.
Du solltest das wirklich mit dem Sachbearbeiter besprechen und alle Fakten auf den Tisch legen. Angeben musst Du sie sowieso.
Du hast ein recht auf Beratung, Du musst aber schon die richtigen Fragen stellen.

Viele Grüße, Hardy

Von: Carina Löwe

$
0
0

Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Leider hat die AA auch keine Antwort. Die sind schon mit einem berufsbegleitenden Abendstudium überfordert. Die Dauer des Anspruchs dürfte wie beim Dispojahr voll erhalten bleiben. Hier der Auszug vom AA: Die Arbeitslosmeldung gilt als Antrag auf Arbeitslosengeld.

Bis zur Entscheidung über den Antrag können Sie auch
festlegen, dass Ihr Leistungsanspruch nicht oder erst
zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll. Deshalb wollte ich denen schreiben, es soll erst ab Sommer ein Anspruch entstehen – möchte den Anspruch aber jetzt schon ausrechnen / feststellen lassen.
Mit den Vermittlungen, Eingliedeurngsvereinbarungen etc. haben Sie natürlich recht.

Ich überlege nun, es nach Ihrem Modell zu machen. Also Unterlagen einreichen, Bescheid erstellen lassen und wieder abmelden. Ich denke, dies ist evtl. der beste Weg, damit mir keine Ansprüche verloren gehen.
LG Carina Löwe

Von: Carina Löwe

$
0
0

Hallo,
ich nochmal. Wie gesagt, eigentlich wollte ich jetzt den Antrag einreichen und dazu schreiben, dass die Leistungen erst am 01.07.2017 entstehen sollen. Jetzt habe ich mir das mit dem An- u. Abmelden nochmal überlegt. Im Grundantrag (den ich ja noch nicht abgeschickt habe) steht, ob ich dem Arbeitsmarkt mit dem Einreichen noch zur Verfügung stehe und wenn nein, warum nicht – den Punkt „persönliche Gründe“ gibt es nicht….da ich mich am 02.01. arbeitslos gemeldet habe, jetzt erst den Antrag wegschicke, könnte ich mich quasi rückwirkend zum 03.01. z. B. wieder abmelden und müsste das AA für die 3 Tage einen Anspruch berechnen oder wäre es besser, das mit dem „der Leistungsanspruch soll erst zum 01.07. entstehen“ zu schreiben. Es ist kompliziert, weil das Arbeitsamt selbst auch keine vernünftigen Aussagen trifft, obwohl ich alles klar dargelegt habe…
Ich möchte das heute gern abschicken (welche Variante auch immer), um nicht noch mehr Zeit ins Land gehen zu lassen und in Ruhe meine Promotion fertig zu stellen.
LG Carina

Von: Privatier

$
0
0

Ich will hier keine Empfehlung aussprechen, denn allzu schnell übersieht man aus der Ferne ein Detail, was sich dann u.U. nachteilig auswirkt.

Wenn ich mir aber einmal die beiden Alternativen ansehe:
* An- u. Abmelden, also arbeitslos von 1.Jan.-3.Jan., Anspruch feststellen lassen und diesen ggfs. ab 1.Juli wieder aufleben lassen oder
* die Zahlung (oder was es immer sein mag?) auf den 1.Juli verschieben

so sehe ich in der zweiten Variante keinerlei Vorteile!
Leistungen jedweder Art wird es in beiden Fällen von der Agentur nicht geben. Dafür ist bei der zweiten Variante mit Vermittlungsbemühungen (beiderseits!) zu rechnen. Was ja aber aufgrund Ihrer persönlichen Situation gar nicht gewünscht ist.

Ich denke, ich selber würde mich in dieser Situation kurzfristig wieder abmelden. Bedenken Sie aber, dass Sie mindestens einen Tag arbeitslos gewesen sein müssen. Und noch ein Hinweis: Wenn Sie aufgrund Ihrer aktuellen Situation angeben, dass Sie z.B. nur halbtags arbeiten können, steht Ihnen auch nur der halbe Anspruch zu. Also besser an Zeit nach dem Studium denken. 😉

Gruß, Der Privatier

Von: Peter

$
0
0

Hallo

Ist die neuen Dienstanweisung der Arbeitsagentur für meine Konstruktion auch so das es bei mir nicht mehr geht oder ?

Meine Konstruktion
01.01.1978 bis 31.07.2016 Berufstätig Aufhebungsvertrag mit Abfindung Auszahlung 01/ 2017
01.08.2016 bis 31.01.2017 nahtlos nach Beschäftigungsende Krankengeld bezogen
01.02.2017 bis 31.12.2017 Dispojahr aber nur 11 Monate oder müssen es 12 Monate sein ?
01.01.2018 Arbeitslos melden dann würde doch zur Berechnung des Arbeitslosengeldes
der Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.07.2016 (sozialversicherungspflichtiges Einkommen 210 Tage ) genommen werden oder ?

Gruß Peter

Von: Privatier

$
0
0
Hallo Peter, Deine Konstruktion gehört sicher zu den Konstellationen, die von den geänderten Dienstanweisungen betroffen sind. Einfach aus der Tatsache heraus, dass sie einen längeren Krankengeldbezug beinhaltet. Zu den Folgen, Konsequenzen und evtl. sinnvollen Handlungsweisen möchte ich aber keine Ratschläge geben. Ich verweise da auf die jeweils letzten Abschnitte in den beiden Beiträgen "<a href="http://der-privatier.com/kap-9-13-arbeitsagentur-erfindet-neue-regeln/" target="_blank">Arbeitagentur erfindet neue Regeln</a>", sowie den <a href="http://der-privatier.com/kap-9-13-2-arbeitsagentur-mit-neuen-regeln-forts/" target="_blank">zweiten Teil des Beitrages</a>. Ich kann höchstens meine ganz persönliche Meinung beisteuern: Ich habe damals, als bei mir die Vorgehensweise mit der Arbeitsagentur zur Entscheidung anstand, mich gegen ein Dispojahr entschieden. Einfach aus der Tatsache heraus, weil mir die Bedingungen damals zu unklar erschienen. Ich muss allerdings dazu sagen, dass ich zu dieser Zeit weit weniger über das Dispojahr wusste als heute. Dennoch habe ich damals bewusst auf mögliche Vorteile verzichtet und diese gegen eine klare und sichere Vorgehensweise eingetauscht. Auch hier die ergänzende Bemerkung, dass meine Vorteile auch nicht so großartig gewesen wären. Dennoch würde ich heute unter den aktuellen Gegebenheiten und bei meinem momentanen Kenntnisstand für mich selber wieder so handeln und auf Konstruktionen wie das Dispojahr verzichten. Gruß, Der Privatier

Von: Rudi P.

$
0
0
Hallo zusammen, Hier nochmal meine Daten: Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.07.17 ( erster Tag Arbeitslosigkeit aus meiner Sicht 01.08.2017) Unwiderrufliche Freistellung ab dem 01.05.2017 Obwohl ich bereits eine schriftliche Bestätigung erhalten habe, das ich bei Nutzung Dispojahres (ALO- Meldung erst zum 01.08.2018 ) keinerlei Nachteile haben werden, habe ich erneut ( per E-Mail ) nachgefragt wie die Zeiten der Freistellung berücksichtigt werden. Heute habe ich eine detaillierte Aufstellung inkl. einer Leistungssimulation erhalten. Folgende Daten wurden in einem Ergebnisprotokoll festgehalten: ALO zum 01.08.2018 Anspruchsdauer 540 Tage ( = 18 Monate da ich 55 J. alt bin ) Erlöschungsfrist: 02.08.22 01.08.17 bis 31.07.18. Dispositionsrecht 01.05.17.bis 31.07.17 ARB-V ( unwiderrufliche Freistellung ) 01.10.94 bis 30.04.17 ARB-V ( Beschäftigunszeiten ) Der Bemessungsrahmen läuft vom 01.08.16 bis 31.07.17 Das maßgebliche Entgelt wird für die Zeit vom 01.08.2016 bis 30.04.2017 angerechnet. Während der unwiderruflichen Freistellung ( ab 01.05.2017 ) entfällt dieses Entgelt. Damit sind im Bemessungszeitraum mind. 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorhanden, so daß es zu einer Regelbemessung kommt. Die Entgeltberechnung erbrachte fogende Werte ( mein Gehalt liegt über der Beitragsbemessungsgrenze ): 01.08.16 bis 30.04.17 = 9 x 6200 (BBG) 01.05.17 bis 31.07.17 kein Entgelt abgerechnet Ergebnis Bemessungsrahmen Entgelt: 55800,00 Tage: 273 tägliches Entgelt =. 204,40 Das künftige ALG wurde dann aufgrund des Bemessungsentgeltes von 204,40 EUR täglich berechnet. Es wurden wohl nur die 9 Monate vor der Freistellung zur Berechnung herangezogen, allerdings wurden dann auch nur 9 Monate für die Bechnung des tägl. Entgeltes herangezogen. Die Abkürzung ARB-V hinter der Zeit der Freistellung bedeutet wohl, das die Freistellung als Versicherungszeit in der Arbeitslosenversicherung anerkannt wird. Fazit: Das ALG wird durch die unwiderrufliche Freistellung nicht gemindert Ich hoffe es ist nicht allzu verwirrend 😊 So wie es sich jetzt für mich darstellt, ändert sich für mich nichts durch die neue Dienstanweisung.

Von: Robben

$
0
0

Klar soweit, da Du ja „nur“ eine kurze Freistellung und keinen Krankengeldbezug vorher hattest.
Somit kommst Du locker auf die 150 Tage.

Mich würde halt interessieren, ob man das im Fall einer Freistellung und Krankengeldbezug durch vorzeitige Arbeitslosmeldung umgehen kann.

An wen genau hast Du Dich bei der AA gewendet?
Hereinspaziert und gefragt? Termin gemacht mit Leistungsabteilung?

Sorry, habe mit der AA zum Glück noch nie Kontakt gehabt, deswegen frage ich.
Weil mit Auskünften anderer Behörden habe ich leider schlechte Erfahrungen.
Schriftlich gibt einem da eigentlich keiner was. Die Verweisen dann gerne auf endgültige Bescheide.

Von: Rudi P.

$
0
0

Ich hatte mich telefonisch Arbeitssuchend gemeldet und das Stichwort Dispositionsrecht fallen lassen.
Daraufhin wurde ich zurückgerufen und habe einige Tage später schriftlich den Inhalt des Gespräches bestätigt bekommen.
In dem Brief war eine E-Mailadresse vermerkt ( direkt von der Sachbearbeiterin ). An diese Mailadresse habe ich meine Fragen geschickt und jetzt kam das umfangreiche Schreiben.

Von: Robben

$
0
0

Danke.
Der frühe Vogel fängt den Wurm, sehr früh gemeldet bei der AA ….

Wollte ich eigentlich vermeiden. 😉

Von: Privatier

$
0
0

Vielen Dank, Rudi P. für die ausführliche Schilderung deines Falles!

Ich denke, man kann daran so Einiges recht gut erkennen:

* Eher nebensächlich, aber doch erwähnenswert, dass es anscheinend auch Arbeitsagenturen gibt, die vorbildlich arbeiten und konkrete Aussagen in schriftlicher Form (oder per Mail) machen. So würden sich das viele wünschen und die wenigsten dürften das so erleben. Habe ich selber übrigens auch anders erlebt. Ich habe von meinem Berater weder eine Tel.-Nr. noch eine Mail-Adresse bekommen. Immer alles über irgendeinen zentralen Dienst.

Aber zum Thema: Sehr schön zu sehen, wie die Freistellung bewertet wird!

* Bei der Terminierung des Disporechtes offensichtlich gar nicht. Hier sieht deine Arbeitsagentur das Ende des Arbeitsverhältnisses als den Beginn des Dispojahres. Die Freistelltung spielt keine Rolle. So würde ich mir das auch vorstellen. Sehr gut.

* Bei der Berechnung der ALG-Höhe wird die Zeit der Freistellung nicht berücksichtigt. Ist in Deinem Fall aber kein Problem, da Du auch so genügend Zeiten vorzuweisen hast. Hier spiet die neue Dienstanweisung also keine Rolle, denn Du fällst in die Gruppe (wie im entsprechenden Beitrag beschrieben), die eine „kurze“ Freistellung haben.

* Kritisch wird die Dienstanweisung wie schon gesagt erst in Verbindung mit längeren Freistellungen bzw. in Verbindung mit Krankengeldbezug.

Für Rudi P. sollte dies bedeuten, dass er sich einigermassen entspannt zurück lehnen kann. Es bleibt aber abzuwarten, wie andere Agenturen ähnliche Fälle beurteilen. Die Erfahrung zeigt, dass man nicht unbedingt davon ausgehen kann, dass überall gleich entschieden wird.

Gruß, Der Privatier

Viewing all 647 articles
Browse latest View live