Hallo,
Ich habe da noch eine frage zu meiner Sache Dispojahr nur 11 Monate oder müssen es 12 Monate sein ? Zeitpunkt des Ereignisses, welches Sperre oder Ruhe auslöst 31.07.2016 nach Aufhebungsvertrag mit Abfindung. Vom 01.08.2016 bis 31.01.2017 nahtlos nach Beschäftigungsende Krankengeld bezogen.So komme ich ja auf 17 Monate wenn ich mich am 01.01.2018 Arbeitslos melde oder sehe ich das falsch ?
Ist die neuen Dienstanweisung der Arbeitsagentur für meine Konstruktion auch so das es bei mir nicht mehr geht oder ?
Meine Konstruktion
01.01.1978 bis 31.07.2016 Berufstätig Aufhebungsvertrag mit Abfindung Auszahlung 01/ 2017
01.08.2016 bis 31.01.2017 nahtlos nach Beschäftigungsende Krankengeld bezogen
01.02.2017 bis 31.12.2017 Dispojahr aber nur 11 Monate oder müssen es 12 Monate sein ?
01.01.2018 Arbeitslos melden dann würde doch zur Berechnung des Arbeitslosengeldes
der Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.07.2016 (sozialversicherungspflichtiges Einkommen 210 Tage ) genommen werden oder ?
Gruß Peter
Von: Peter
Von: Privatier
Hallo Peter,
die Berechnung der ALG-Höhe kommt ja immer erst an zweiter Stelle. Zu Beginn wird ja erst einmal geprüft, ob denn überhaupt ein Anspruch vorhanden ist. Und genau daran dürfte Ihre Konstruktion nach den aktuell geänderten Dienstanweisungen scheitern.
Wenn wir einmal von dem geplanten Start der Arbeitslosigkeit zum 1.1.2018 zwei Jahre (Rahmenfrist) zurückblicken, so haben Sie in dieser Zeit 7 Monate mit Arbeitsentgelt (1.1.16 – 31.07.16), sowie mehrere Monate mit Krankengeldbezug vorzuweisen, von denen aber nur der erste als Anrechnungszeit anerkannt wird (gemäß Dienstanweisung). In der Summe also 8 Monate, die aber für einen ALG-Anspruch nicht ausreichend sind. Ohne Anspruch erübrigt es sich dann aber, sich Gedanken über die Höhe zu machen.
Es spielt somit auch keine Rolle, ob Sie den ALG-Antrag um 11 oder 12 Monate verschieben. Das Ergebnis wird sich nicht ändern.
Sie können jetzt sicher selber ausrechnen, wann Sie spätestens den ALG-Antrag stellen dürften. Es bleibt dabei allerdings die Frage, ob es überhaupt irgendeinen Sinn macht, eine Verschiebung ins Auge zu fassen. Könnte aus meiner Sicht höchstens aufgrund einer Altersgrenze Sinn machen. Sonst eher nicht.
Gruß, Der Privatier
Von: Peter
Hallo Privatier
Bei mir macht es Sinn Abfindung 01.2017 erhalten Steuer sparen und ich werde am 27.10.2017 58 Jahre
Ich bin aber der meinung das sich die neue Dienstanweisung nur auf eine Freistellung bezieht oder ?
Dienstanweisung unter Pos. 142.1 (4)
(4) Beschäftigungszeiten, für die kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, dienen ab
dem zweiten Monat nicht mehr zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
Ich habe aber vom 01.08.2016 bis 31.01.2017 nahtlos nach Beschäftigungsende Krankengeld bezogen.
§ 7 Abs. 3 SGB IV
Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
Bitte um Hilfe
Gruß Peter
Von: Privatier
Vielen Dank Peter, dass Sie hier noch einmal nachgefragt haben!
Denn ich habe die Frage zum Anlass genommen, mich noch einmal etwas intensiver mit der Thematik zu befassen und bin inzwischen zu einen anderen Ergebnis gekommen.
Ich denke inzwischen, dass Sie Recht haben und Ihre Zeit des Krankengeldbezuges DOCH als Anrechnungszeit gerechnet werden müsste.
Ich habe die Dienstanweisung zum §142 SGBIII wohl etwas überinterpretiert. Ich werde dies im kürzlich veröffentlichten Beitrag auch noch einmal deutlich machen.
Nachdem ich meine Meinung inzwischen also wieder revidieren musste, rechnen wir Ihre noch einmal neu:
Vom 01.01.2018 rückwärts gerechnet hätten Sie in der Rahmenfrist von zwei Jahren also 7 Monate mit Arbeitsentgelt und 6 Monate mit Krankengeldbezug. In der Summe also 13 Monate mit sozialversicherungspflichtigen Zeiten. Somit wäre der Anspruch auf ALG gegeben und darüberhinaus auch mehr als 150 Tage, die zur Berechnung des ALG herangezogen werden können.
Sollte aus meiner Sicht also kein Problem sein.
Ich möchte dennoch dringend empfehlen, sich hier nicht auf meine Meinung zu verlassen! Ich habe es schon des Öfteren gesagt, dass wir uns hier an der Grenze dessen befinden, was so ein Blog oder Forum leisten kann. Ich würde dringend raten, sich diese Sichtweise von der Agentur (möglichst schriftlich) bestätigen zu lassen!
Gruß, Der Privatier
Von: Peter
Hallo Privatier
Vielen Dank für die schnelle Unterstützung
Ich hätte noch eine Frage
01.02.2017 bis 31.12.2017 Dispojahr aber nur 11 Monate oder müssen es 12 Monate sein. ?
Wenn ich die Zeit mit Krankengeld Bezug von 01.08.2016 bis 31.01.2017 nahtlos nach Beschäftigungsende mit einrechne komm ich ja auf 17 Monate oder kann ich das so nicht rechnen. ?
Vielleicht kann auch Mr. Exel etwas dazu sagen.
Mr. Excel sagte am 10.Jul.2014 um 11:04
Sanktionen bei freiwilliger Aufgabe des Arbeitsplatzes (Abfindung) und Übersteigung der tollerierten Höhe der Abfindung. All diese Sanktionen wirken nach 12 Monaten nicht mehr.
Hier nochmal meine Konstruktion.
01.01.1978 bis 31.07.2016 Berufstätig Aufhebungsvertrag mit Abfindung Auszahlung 01/ 2017
01.08.2016 bis 31.01.2017 nahtlos nach Beschäftigungsende Krankengeld bezogen
01.02.2017 bis 31.12.2017 Dispojahr aber nur 11 Monate oder müssen es 12 Monate sein ?
01.01.2018 Arbeitslos melden dann würde doch zur Berechnung des Arbeitslosengeldes
der Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.07.2016 (sozialversicherungspflichtiges Einkommen 210 Tage ) genommen werden oder ?
Gruß Peter
Von: UWMJ
Hallo Privatier,zuerst einmal grosses Lob für Dein Buch.Habe ich 2xgelesen und war somit schon einmal gut vorbereitet auf den Tag X.Jetzt habe ich per 17.01.2017 einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung aufgrund Sozialplan und IA kurzfristig unterschrieben und scheide zum 01.02.2017 ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus.Bei der Agentur für Arbeit habe ich mich einige Tage vorher arbeitslos gemeldet.Jetzt möchte ich aus steuerlichen Gründen in diesem Jahr kein ALG1 beziehen und dieses erst Anfang kommenden Jahres beantragen.Ausserdem plane ich im 1.Q.17 evtl. eine Selbständigkeit(Kleingewerbe) .Sollte ich mich auch nach Erhalt des Bescheides bei der AFA wieder abmelden und dann ab Dezember oder Januar erneut anmelden.Auch ich bekäme dann 3 Monate mehr ALG.Würde also meine Sperrfrist kompensieren.Oder gibt es eine bessere Lösung?
Vielen Dank für Deine Antwort
Uwe
Von: Der Palmenmann
Hallo Privatier,
bei der Recherche im Internet in Bezug auf Umgehung einer ALG1-Sperre bin ich auf dieses Forum gestoßen. Die Diskussion auf hohem Niveau insbesondere bei dem Thema Dispositionsjahr hat mich erst einmal einige Tage vor meinen Rechner gefesselt.
Ich habe versucht mich in das Thema einzulesen und mir diesbezüglich auch Ihr Buch gekauft. Danke vielmals für die vielen Hinweise und Erklärungen auch an all die anderen Teilnehmer die hier schreiben. Besonders haben mich die Beiträge von Mr. Excel, Steve Wood und Hardy beeindruckt.
Nun zu mir, hier die Fakten:
Alter 58 (werde im Februar 2017 59, 50% Schwerbehinderung, seit 30 Jahren in der Firma tätig.
Im Dez. 2016 Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der 6-monatigen Arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist zum 30.06.2017 unterschrieben.
Um die drohende 3-monatige Sperrzeit zu umgehen, möchte ich die Möglichkeit des Dispositionsrecht nutzen.
Es gibt dazu noch einen steuerlichen Aspekt, aber die Frage dazu stelle ich im Anschluss.
In vielen Kommentaren habe ich gelesen, dass die Einhaltung der Fristen äußerst wichtig ist, um den Anspruch auf das ALG1 nicht komplett zu verlieren.
1.
Ich werde deshalb bereits vor der 3-Monatsfrist (auch wenn dies in meinem Fall nicht notwendig ist) zum Arbeitsende 30.06.2017, d.h. im Februar 2017 einen persönlichen Beratungstermin mit der AfA vereinbaren.
Bei diesem Gespräch werde ich offen den Wunsch des Dispositionsjahres ansprechen und mich beraten lassen. Ich gehe davon aus, dass ich mich nicht arbeitssuchend melden muss, da ich ja keine Arbeit suche.
2.
Mein Dispojahr würde dann am 01.07.2017 beginnen und am 30.06.2018 enden. Da dies ein Samstag ist, müsste ich mich genau am Montag, den 02.07.2018 bei der AfA vorstellen, mich arbeitssuchend und arbeitslos melden und somit den Antrag auf ALG1 beantragen.
3.
Da ich aber kein unnötiges Risiko in Bezug auf Einhaltung der Fristen eingehen möchte (mir reichen schon alle anderen Risiken), werde ich mich bereits Mitte Juni 2018 erneut bei der AfA vorstellen, mich dann erst arbeitssuchend anmelden. Dann aber auch gleichzeitig für den Termin 01.07.2018 (Sonntag) arbeitslos anmelden und somit den Anspruch auf ALG1 beantragen.
Wenn ich die Thematik richtig verstanden habe, müsste es so korrekt sein und funktionieren.
4.
Ich bin mir der Situation bewusst, mich in der Zeit des Dispojahres selbst um die KV zu kümmern.
Hierzu habe ich bereits mit meiner KK Kontakt aufgenommen und geklärt, dass ich über meine Frau Familienversichert sein werde. Meine Einnahmen durch einen Mini-Job in dieser Zeit werden 450 Euro monatlich nicht übersteigen.
5.
Wie es sich mit den RV-Beiträgen verhält ist mir noch unbekannt. Hierzu muss ich mir noch Informationen von der Rentenversicherung einholen. Vielleicht ist hier ein Mindestbeitrag sinnvoll.
6.
Hintergrund dieses Vorhabens ist mein Plan, ausgehend vom 01.07.2018 bis zum Erreichen meiner „Altersrente für Schwerbeschädigte Menschen“ am 01.03.2022 „über die Zeit“ zu kommen.
Die Finanzierung dieser Zeit (56 Monate) würde durch Abfindungssumme, ALG1 und Mini-Job (nicht während des ALG1 Bezuges) realisiert werden können.
7.
Die Optimierung der Steuerbelastung muss ich noch mit meinem Steuerberater besprechen. Mit meinem Arbeitgeber ist die Zahlung der Abfindungssumme in zwei Ratenzahlungen vertraglich vereinbart. 1. Zahlung 10% im letzten Beschäftigungsmonat Juni 2017, 2. Zahlung Rest 90% im Januar 2018. Ich gehe davon aus, dass die Fünftel-Regelung sinnvoll ist.
Dies bedeutet, dass im Jahr 2018 die restliche Summe und damit der größte Teil der Abfindungssumme und 6 Monate ALG1 fließen wird.
Daher folgende Überlegung:
8.
Wenn ich davon ausgehe, dass es steuerlich günstiger ist im Jahr 2018 ausser der Abfindungssumme keine zusätzlichen Einnahmen durch das ALG1 zu haben, sollte es doch möglich sein, sich zwar wie bereits beschrieben am 01.07.2018 (Samstag) arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet zu haben, sich dann aber am 03.07.2018 (Dienstag) wieder arbeitssuchend und arbeitslos für die restlichen 6 Monate des Jahres 2018 abzumelden.
Ab Anfang Januar 2019 würde ich mich dann erneut arbeitslos melden und somit den Bezug von ALG1 fortführen, mit allen Rechten und Pflichten.
Nach 24 Monaten ALG1 Bezug stehe ich dann kurz vor der Möglichkeit in die abschlagsfreie Rente für Schwerbehinderte gehen zu können, so zumindest mein Plan.
Alternativ sehe ich aber auch die Möglichkeit direkt nach dem Dispojahr (wie beschrieben) mich bei der AfA wieder anzumelden und nach der zweijährigen Bezugszeit von ALG1, erneut die restliche Zeit als Privatier (20 Monate erneut Familienversichert) von der Abfindungssumme und Mini-Job bis zum Erreichen der abschlagsfreien Rente (oder auch früher mit geringen Abzügen) zu leben.
Ich weiß, es ist ein Konstrukt mit Risiken, aber nach 42 Jahren Aussendienst, gesundheitlichen Problemen und einer hohen Abfindungssumme sehe ich die Möglichkeit frühzeitig aus dem Arbeitsleben auszuscheiden und die restliche Zeit zu genießen.
Für eine kritische Beurteilung meines Vorhabens wäre ich Ihnen sehr dankbar. Mir ist bewusst, dass ich keine Rechtsverbindlichen Auskünfte erhalten werde. Aber Ihre geschätzte Meinung ist mir sehr wichtig.
In der Hoffnung dieses Forum jetzt nicht fehlerhaft genutzt zu haben und den einen oder anderen durch schon oft besprochene und erklärte Sachverhalte genervt zu haben, verbleibe ich mit einem herzlichen Gruß.
Der Palmenmann
Von: Robben
Zur Überbrückung ist bei Gefallen auch eine Bufdi-Stelle sehr gut geeignet.
Der grosse Vorteil abseits des ehrenamtlichen Engagements ist natürlich der Aufbau von neuem ALG-Anspruch und man ist krankenversichert und rentenversichert.
Und- aufgepasst- nach 12 Monaten bzw. 18 Monaten Bufdi gibt es wieder ALG1 für 9 bzw. 12 Monate in der Höhe des alten ALG1 Anspruchs!
Falls man das nicht direkt im Anschluss hinbekommt, sollte man einen Tag ALG1 durch Abmeldung aufbewahren, damit das Konstrukt Bestand hat.
Von: Mr. Excel
Hallo,
zu diesem Fall möchte ich folgendes in Erinnerung rufen :
zu 4/5/6 :
Beim Minijob kann man eine Option ausüben : Dabei erhöht man die RV-Beiträge um 4,9% ,diese 4,9% muß man aber selber bezahlen. Dadurch werden die Zeiten zu Pflichtzeiten und das Anrecht auf Erwerbsminderungsrente bleibt erhalten. Es könnte ja vor 63 noch was passieren, was man natürlich nicht hofft.
zu 6 : Auch kann man nach Leistungsempfang (ALG1) weiter arbeitslos bleiben. Dann laufen die Pflichtzeiten weiter. Man „unterliegt“ aber auch dem Willen des AA. D.h. Bewerbungen schreiben , an Maßnahmen teilnehmen etc. Alles was dem AA so einfällt.
Gutes Gelingen …
Von: Privatier
Hallo Peter,
vorab möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass ich es für DRINGEND geboten halte, sich die Vorgehensweise von der Agentur (nach Möglichkeit schriftlich) bestätigen zu lassen.
Ich kann hier immer nur meine persönliche Meinung wieder geben und die muss nicht unbedingt korrekt sein!
Nach meiner Rechtsauffassung ergibt sich in deiner Konstellation die seltene Situation, dass die Grenzen des Dispojahres flexibel sind. Also nicht Tag-genau eingehalten werden müssen. Begründung:
1. Die Anwartschaftszeiten innerhalb der Rahmenfrist müssen erfüllt sein (12 Monate). Wie weiter oben schon ausgerechnet, hättest Du am 1.1.2018 insgesamt 13 Monate. Passt also. Aber auch am 1.2.2018 wären es noch 12 Monate. Passt also auch. Später passt es dann nicht mehr, aber ein früherer Termin (z.B. 1.12.2017) würde aus dieser Sicht auch passen.
2. Um die Vorteile hinsichtlich Sperr- und Ruhezeiten zu bekommen, muß seit dem auslösenden Ereignis mindestens 1 Jahre vergangen sein. Dieses auslösende Ereignis ist nach meiner Auffassung das Ende des Arbeitsverhältnisses, also der 31.7.2016. Ein Jahr später (also ab dem 1.8.2017) dürften daher keine Sperr- und Ruhezeiten mehr verhängt werden.
Meine Folgerung: Beide Bedingungen (1. UND 2.) sind in einer Zeitspanne vom 1.8.2017 bis 1.2.2018 erfüllt und somit wäre das Ende des Dispo-Zeitraumes innerhalb dieser Spanne frei wählbar.
Und noch einmal die Warnung: Ich bin selber von dieser Folgerung überrascht und fürchte, dass da irgendwo ein Fehler sein könnte. Deshalb bitte UNBEDINGT überprüfen lassen.
Gruß, Der Privatier
Von: Privatier
„… habe ich mich einige Tage vorher arbeitslos gemeldet“
„Arbeitslos“ oder „Arbeitsuchend“?? Ich hoffe, der Unterschied ist klar?!
Eine Arbeitslosmeldung ist in der Regel auch immer mit einem ALG-Antrag verbunden. Zum jetzigen Zeitpunkt wird dieser mit Sicherheit nur mit Sperre und Ruhezeit genehmigt. Und dieser Bescheid hat dann Bestand und wird auch nicht im Dezember oder Januar wegen höheren Alters verlängert.
Es gibt im Grunde nur die Varianten:
a) Jetzt den ALG-Antrag stellen, Sperr- und Ruhezeiten in Kauf nehmen. Danach kann man sich jederzeit (z.B. aus steuerlichen Gründen) wieder abmelden. Bei einer Neuanmeldung innerhalb von vier Jahren bleiben die alten Daten bestehen.
b) Keinerlei Meldung bei der Agentur machen und exakt ein Jahr warten (das Dispojahr). Damit entfallen dann Sperr- und Ruhezeiten und das höhere Alter wird berücksichtigt. Aber bitte genau durchlesen und die Nachteile und Risiken beachten!!
Gruß, Der Privatier
Von: FÜR2012
Hallo Robben,
so wie Sie schreiben wäre die Bufdi-Zeit „wertvoller“ als Zeiten aus einer „normalen“ sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Evtl. meinten Sie „… ALG1 für 6 bzw. 9 Monate …“.
LG FÜR2012
Von: Privatier
Hallo Palmenmann,
eigentlich wäre ich ja geneigt, das ausführlich dargestellte Vorhaben mit der simplen Feststellung: „Alles richtig verstanden. Perfekt“ zu beantworten.
Aber angesichts der Mühe dieser detaillierten Darstellung wäre das ein bisschen mager und enttäuschend, oder?
Aber es bleibt in der Tat nicht viel zu sagen, außer vielleicht dem Hinweis, dass die steuerlichen Auswirkungen der Abfindung durch eine Einzahlung in die Altersvorsorge (Rürup oder GRV) spürbar gemindert werden können. Also:
Beim Beratungstermin bei der Rentenversicherung dieses Thema gleich mit ansprechen! Und dabei geht es dann nicht um die regelmässigen Beiträge, sondern um den Ausgleich der Abschläge für eine vorzeitige Rente. Den exakten Betrag wird die RV dann ausrechnen, man sollte aber mit Größenordnungen von 40T€-50T€ rechnen.
Mehr fällt mir dazu nicht ein und es bleibt mir nur gutes Gelingen zu wünschen!
Gruß, Der Privatier
Von: FÜR2012
Hallo Palmenmann,
unter 4. wäre zu beachten, dass Sie keine zusätzlichen Einkünfte haben dürften!
Bei Kapitaleinkünften sind ggf. noch € 801,- erlaubt/ unschädlich.
LG FÜR2012
Von: Privatier
Nein, FÜR2012 – das ist nicht richtig!
Beim Pkt.4 geht es um die Familienversicherung. Und der Familienversicherte darf sehr wohl ein eigenes Einkommen haben. In 2017 sind es 425€/Monat oder bei Minijobs auch 450€/Monat. Wer darüberliegt, erfüllt die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht mehr und muss sich selber versichern.
Die 801€ haben dabei nur am Rande etwas mit zu tun. Dies ist der steuerliche Freibetrag pro Jahr, den auch der Familienversicherte von seinen Kapitaleinkünften abziehen darf.
Gruß, Der Privatier
Von: Robben
Mein Fehler, Sie haben natürlich recht. Sorry , es sind natürlich 6 bzw. 9 Monate.
Von: FÜR2012
Danke PRIVATIER für die sofortige Korrektur!
Mein Gedanke war: wer einen 450-Euro-Job hat und zusätzlich eine Abfindung erhält kann sehr leicht plötzlich Zinseinkünfte haben! Einfach nur daran denken und die Grenzen beachten.
LG FÜR2012
Von: Mr. Excel
Hallo,
zu den Einkünften, die bei einem Famlilienversichten zu beachten sind und von der Krankenkasse abgefragt werden zählen nicht nur die Zinseinkünfte sondern auch die aus Vermietung und Verpachtung.
Vorsicht mit der > Betonrente <.
Das endet aber dann wenn man in Rente geht als Pflichtversicherter in der KVdR. Dann zählen die nicht mehr. Soll heißen, evtl. eine Finanzierung doch noch weiterlaufen lassen auch wenn das Geld für eine Entschuldung da wäre.
Gruß, vom Betonrentner
Von: Robben
Man könnte doch auch einen Teil der Zinseinkünfte zur Ehefrau „schieben“, oder geht das nicht?
Was muss man denn da bei Zusammenveranlagung beachten?
Also zum gebenden Mitglied der KV.
Ich denk schon mal an stark steigende Zinsen 😉 … bei niedriger Inflation hoffe ich …
Von: Mr. Excel
Dooooch.
Eigenes (alleiniges) Konto / Depot aufmachen, Kapital und Aktien übertragen.
Fertig. Die Zinsen sind z.Zt. mau aber wer an der Börse aktiv ist, der kann da schon was ansammeln. Und bei der Zusammenveranlagung stehen die Einkünfte dann bei der Frau, falls die K-Kasse den Steuerbescheid anfordert wozu sie berechtigt wäre.